salesclub · Marktbriefing Stand 13.07.2026 · beschlossen, noch nicht verkündet

Der Heizungszwang fällt

Und im Bestand greift er wegen der Übergangsfristen im Regelfall bis heute nicht.

Stand 13.07.2026: Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. Verkündet ist es nicht — heute erneut geprüft: Das Bundesgesetzblatt Teil I steht weiterhin bei Nr. 200 vom 10.07.2026, ein GModG ist dort nicht verkündet. Bis zur Verkündung gilt das GEG 2024.1

Das ist kein Grund zur Panik, sondern ein Grund, dein Verkaufsgespräch umzubauen. Denn im Bestand laufen die Übergangsfristen des GEG noch — der Zwang, mit dem drei Jahre lang verkauft wurde, greift dort im Regelfall bis heute nicht. Mit einer Ausnahme, die du kennen musst: Hat die Gemeinde deines Kunden bereits ein Wärmenetz- oder Wasserstoff-Ausbaugebiet ausgewiesen, ist die Übergangsfrist dort weg.

Diese Seite sagt dir in fünf Minuten, was heute gilt, was mit der Verkündung kommt, was du diese Woche tust — und was ehrlich noch ungeklärt ist.

Kern-Frist
20.07.2026, 20:00 Uhr

Letzte Förderzusagen zu den bisherigen BEG-Bedingungen — aber nur mit einer bis zum 08.07.2026 erstellten „Bestätigung zum Antrag“. Den Antrag stellt der Eigentümer bei KfW/BAFA. Vorher rechnen: Für Familien mit Kind können die neuen Bedingungen besser sein.

Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Beschlossen, noch nicht verkündet (Stand 13.07.2026). Bis zur Verkündung gilt das GEG 2024 — aber im BESTAND greift die 65-%-Pflicht wegen der Übergangsfristen im Regelfall noch nicht: bis 31.10.2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohnern, bis 30.06.2028 in kleineren — es sei denn, die Gemeinde deines Kunden hat bereits ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen; dann gelten die Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.2 Zweite Ausnahme: Neubau innerhalb eines Neubaugebiets — dort gelten die 65 % ohne Übergangsfrist.
  2. Mit der Verkündung fällt die 65-%-Regel, dafür kommt eine Bio-Quote für neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) — sie trifft den EIGENTÜMER, nicht dich.3 Dazu eine bundesweite Solarpflicht ab 2027.
  3. Zwei Dinge, die diese Woche zählen: Förderzusagen zu den bisherigen Bedingungen gibt es nur noch bis Montag, 20.07.2026, 20:00 Uhr — und nur mit einer bis 08.07.2026 erstellten „Bestätigung zum Antrag“.4 Und: Der EU-CO2-Preis ETS2 startet erst 2028, nicht 2027.5 Wer mit dem falschen Jahr verkauft, hat es schwarz auf weiß im Angebot stehen.
01

„Muss mein Kunde jetzt noch eine Wärmepumpe nehmen?“

§ 71 GEG (geltende Fassung) · bundestag.de · BBSR

Die Frage kommt diese Woche in jedem zweiten Gespräch. Und die ehrliche Antwort überrascht die meisten Betriebe:

In einem bestehenden Gebäude: im Regelfall nein — und zwar schon heute nicht.

Das Gesetz lässt im Bestand ausdrücklich noch eine normale Gas- oder Ölheizung zu. Die Übergangsfrist läuft:

  • in Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis zum Ablauf des 31.10.2026,
  • in kleineren Gemeinden bis zum Ablauf des 30.06.2028.6

Heißt im Klartext: Der Zwang, mit dem drei Jahre lang verkauft wurde, greift im Bestandsgeschäft im Regelfall bis heute nicht.

Wer pauschal „Sie MÜSSEN 65 % Erneuerbare“ sagt, sagt etwas Falsches — und verliert den Auftrag an den, der es richtig weiß.

Drei Punkte, die du trotzdem nicht überfahren darfst:

1

Die Übergangsfrist kann in der Gemeinde deines Kunden schon abgelaufen sein — prüf das VOR jedem Angebot.

Weist die Gemeinde ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet aus, „sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden“ — die Übergangsfrist ist dann weg, und die 65 % gelten.7 Genau das betrifft die Großstädte, die ihre Wärmeplanung gerade fertiggestellt haben — Frist dafür war der 30.06.2026.

Also: Bevor du „du hast noch Zeit bis Oktober“ sagst, schaust du in den Wärmeplan der Gemeinde deines Kunden. Sagst du es, ohne zu prüfen, berätst du falsch — und machst genau den Fehler, den die anderen gerade machen.

2

Der Neubau IM Neubaugebiet ist anders.

Dort gelten die 65 % — ohne Übergangsfrist, und bis zur Verkündung ist das geltendes Recht.8 Wenn du diese Stelle jetzt aus deinen Unterlagen löschst, weil „der Zwang ja fällt“, berätst du deinen Bauherrn falsch.

3

Die Beratungspflicht gilt weiter.

Vor dem Einbau einer Heizung mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff muss beraten werden — unter anderem zu den Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und zu möglicher Unwirtschaftlichkeit (§ 71 Abs. 11 GEG).9 Die Beratungspflicht fällt erst mit der Verkündung weg. Nimm sie bis dahin nicht aus deinem Prozess.

Machbar, heute

Mach dir eine Liste der Gemeinden in deinem Einzugsgebiet — mit zwei Spalten: Frist (31.10.2026 oder 30.06.2028) und „Ausbaugebiet ausgewiesen? ja/nein/Datum der Bekanntgabe“. Die zweite Spalte füllst du aus dem Wärmeplan der Gemeinde.

Das ist ab sofort deine erste Rückfrage im Gespräch — nicht der Paragraf. Sie kostet dich zwei Minuten und rettet dir den Auftrag.

02

Was sich ändert, sobald es verkündet ist

bundestag.de · BBSR · § 43 GModG · § 106 GModG (BT-Drs. 21/7009)

Rechtsstand zuerst: Der Bundestag hat am 10.07.2026 zugestimmt, der Bundesrat auch. Im Bundesgesetzblatt steht das GModG auch am 13.07.2026 noch nicht — heute erneut geprüft: BGBl. Teil I steht weiter bei Nr. 200 vom 10.07.2026, kein GModG.10

Also: Plane mit „kommt“, verkaufe nicht mit „gilt“.

Jeder Satz unten trägt den Vorbehalt „sobald verkündet“.

Was dann passiert:

  • Die 65-%-Regel wird gestrichen.

    Wörtlich: „Der zentrale Passus, wonach neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist in dem nun vorliegenden Entwurf gestrichen.“11

    Öl- und Gasheizungen sollen unbefristet neu eingebaut werden dürfen; auch die Beratungspflicht soll wegfallen.12

  • Dafür kommt eine Bio-Quote.

    Wird nach Inkrafttreten eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggas-Heizung neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, soll der Eigentümer einen Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.13

    Die Pflicht hängt am Gebäude, nicht am Handwerksbetrieb — aber der Kunde erfährt davon nur, wenn du es sagst.

  • Bonus fürs Angebot: Solarthermie zählt.

    Die Quote soll von 2029 bis Ende 2034 auch über Solarthermie erfüllt werden können.14 Das ist ein zusätzliches Gewerk zum Kessel, kein Verlust.

    Aber nur ab einer Mindest-Aperturfläche: 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten, 0,03 m² je m² ab 3 Wohneinheiten.15

    Legst du kleiner aus, erfüllt die Anlage die Quote nicht — und dein Kunde steht 2029 blank da. Fläche vor dem Angebot rechnen, nicht danach.

  • Und eine Solarpflicht.

    Ab 01.01.2027 soll sie neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche treffen — die größere Halle, den größeren Gewerbebau, nicht jeden Anbau. Ab 01.01.2030 jedes neue Wohngebäude.16

    Aber: Die Pflicht gilt nicht, „soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht“.17 Vier Ausstiegsgründe, nicht drei — der vierte (Denkmalschutz, Bebauungsplan, Abstandsflächen) ist in der Praxis der wichtigste.

    Wer nur den Paragrafen zitiert, bekommt „unzumutbar“ zurück. Wer eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mitbringt, bekommt den Auftrag.

Machbar, heute

Leg eine Liste der Kunden an, deren Entscheidung an der Verkündung hängt. Die rufst du am Tag der Verkündung an — nicht drei Wochen später.

03

Dein zweites Zwangsargument stimmt auch nicht mehr: der CO2-Preis

DEHSt/UBA · § 10 BEHG · BMUKN

Fast jedes Wärmepumpen-Angebot der letzten Monate enthält einen Satz wie: „Ab 2027 werden Öl und Gas richtig teuer, dann kommt der EU-CO2-Preis.“

Das Jahr ist falsch. Und es steht in deinen Unterlagen.
  • Der EU-Emissionshandel für Gebäude (ETS2) startet erst am 01.01.2028.

    Die EU hat 2025 verschoben: „Die Regelphase des EU-ETS 2 wird damit ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen starten, d. h. erst zum 01.01.2028.“18 Die erste Abgabepflicht ist der 31.05.2029.19

  • Für 2026 gilt ein gesetzlicher Preiskorridor von 55 bis 65 € je Tonne.20

    Das ist die einzige harte CO2-Zahl, mit der du heute rechnen darfst.

  • Für 2027 ist nichts entschieden.

    Einen gesetzlichen Preisdeckel gibt es für 2027 heute nicht; die Koalition will einen Korridor festschreiben, das steht aber erst in einem Referentenentwurf, der Anfang Juli 2026 „noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt“ war.21 Geplant — nicht geltend.

Der Satz, der raus muss: „Der CO2-Preis steigt 2027 auf 75–85 €/t.“ Nicht belegbar.

Formulierungsmuster, kein geprüfter Rechtstext — vor Verwendung mit dem eigenen Rechtsberater abstimmen: „Für 2026 gilt gesetzlich ein Korridor von 55–65 €/t. Für 2027 ist eine Verlängerung geplant, aber nicht beschlossen. Der EU-Emissionshandel für Gebäude (ETS2) startet erst 2028.“

Rechnen statt raunen. Wenn du den CO2-Anteil sauber herleiten willst, nimm die amtlichen Faktoren: Erdgas 0,1814 kg CO2 je abgerechneter kWh, Heizöl EL 2,676 kg CO2 je Liter.22

Zusammen mit dem Korridor 55–65 €/t hast du den CO2-Bestandteil im Brennstoffpreis — keine Prognose, sondern eine Rechnung.

Machbar, heute

Nimm dir die letzten 20 versendeten Angebote und such nach „2027“ und „CO2“. Jedes falsche Jahr ist ein Vertrauensrisiko — und bei Werbeaussagen ein rechtliches.

Korrigiere die Textbausteine, bevor der nächste Kunde es selbst googelt.

04

Was du diese Woche tust

KfW-PM 08.07.2026 · kfw.de · BMWE-PM 08.07.2026
1

Bis Montag, 20.07.2026, 20:00 Uhr: die Förder-Weiche stellen.

Bis dahin gibt es noch Förderzusagen zu den bisherigen Bedingungen — aber nur mit einer gültigen „Bestätigung zum Antrag“ (BzA), die bis zum 08.07.2026 erstellt wurde. Wer die nicht hat, kommt nicht mehr rein.23

Drei Dinge dazu, die du nicht verwechseln darfst:

  • Den Antrag stellt der Eigentümer bei KfW/BAFA — nicht du. Deine Aufgabe ist das Telefonat, nicht der Antrag.
  • Erst rechnen, dann drücken. Der Sprint bis zum 20.07. ist nicht automatisch der bessere Weg. Für eine Familie mit mindestens einem Kind und 40.000 € Haushalts-Jahreseinkommen nennt die KfW in ihrem Rechenbeispiel zu den NEUEN Bedingungen „maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro)“ — möglich macht das ein neuer Familienzuschlag.24 Für solche Haushalte kann der alte Weg der teurere sein. Leg beide Stände nebeneinander — entscheiden muss der Kunde.
  • Kunden mit bestehender Zusage: entwarnen. „Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.“25 Die müssen nicht hetzen.

Und: Die neuen Konditionen sind angekündigt, nicht verbindlich veröffentlicht — die KfW spricht selbst von „den geplanten Anpassungen der Förderbedingungen“.26 Sag keinem Kunden einen neuen Fördersatz zu. Angebot mit Vorbehalt, nicht mit Zusage.

In jedes Angebot gehört ohnehin: „Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.“27

2

Angebotstexte und Mailsequenzen aufräumen — präzisieren, nicht löschen.

Suche nach „65 Prozent“, „gesetzlich vorgeschrieben“ und „2027 CO2-Preis“.

  • im Bestand streichen (dort läuft die Übergangsfrist),
  • im Neubaugebiet stehen lassen (dort gilt es),
  • Beratungspflicht drin lassen (gilt bis zur Verkündung),
  • falsches CO2-Jahr korrigieren.
3

Ein einseitiges Beratungsprotokoll für jeden fossilen Kessel.

Vier Zeilen, Kunde unterschreibt:

  • Quote ab 2029 angesprochen (ja/nein)
  • kommunaler Wärmeplan geprüft (Datum/Link)
  • Alternativen gerechnet (ja/nein)
  • Kostenpfad mit Bandbreite, nicht mit einem einzelnen Punktwert

Bis zur Verkündung ist diese Beratung ohnehin Pflicht (§ 71 Abs. 11 GEG). Danach hilft dir die Dokumentation trotzdem, wenn ein Kunde Jahre später fragt, warum ihm die Quote niemand erklärt hat. (Formulierungsmuster, kein geprüfter Rechtstext — vor Verwendung mit dem eigenen Rechtsberater abstimmen.)

4

Zehn Namen für 2027.

Architekten, Generalunternehmer, Bauträger und kommunale Bauämter in deinem Umkreis, die Nichtwohngebäude über 250 m² planen — die trifft die Solarpflicht zuerst.

Diese Woche zehn Namen, nächste Woche die ersten zehn Anrufe. Wer 2027 auf der Ausschreibung steht, wird 2026 kontaktiert.

Warum das reicht

Weil die Bio-Quote ohnehin den Kunden trifft und nicht dich — und weil die Rechnung, die du ihm hinlegst, ab jetzt dein einziges Verkaufsargument ist.

05

Das ist noch ungeklärt — und das sagen wir dir auch

§ 71 Abs. 8/9 GEG · § 43 GModG · BBSR
Ehrlich gesagt: offen

Diese Woche werden dir Leute sehr sichere Antworten auf Fragen geben, die niemand beantworten kann.

Hier steht, was wir nicht wissen. Das ist kein Makel — das ist der Unterschied.

1. Trifft die alte EE-Quote einen Kessel, der JETZT in einer Großstadt eingebaut wird?

Der Fakt — nachlesbar, kein Bauchgefühl: Für Heizungen, die in der Übergangsfrist ohne 65 % eingebaut werden, schreibt das geltende GEG eine Erneuerbaren-Quote vor (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).

Der Wortlaut von § 71 Abs. 9 Satz 1 GEG erfasst aber nur eine Heizung, die „nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 … eingebaut wird“.28 Absatz 8 Satz 1 — die Großstadt-Frist — wurde aber per Änderungsgesetz auf den 31.10.2026 verlängert.29 Absatz 9 nennt weiter den 30.06.2026. Die beiden Daten laufen auseinander.

Für einen Kessel, der zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2026 in einer Gemeinde über 100.000 Einwohnern eingebaut wird, greift die Quote nach dem Wortlaut also nicht.

Das Offene — und da füllen wir nichts: Ob das ein Redaktionsversehen ist oder eine gewollte Lücke, wissen wir nicht. Eine amtliche Klarstellung dazu liegt uns nicht vor. [unverifiziert]

Konsequenz für dich: Sprich die Quote im Beratungsgespräch trotzdem an. Wer sich auf eine Gesetzeslücke verlässt, die morgen mit zwei Zeilen repariert wird, hat ein Problem — und zwar dann, wenn die Heizung längst hängt. Wer die Quote erwähnt, kann nichts falsch machen. Wer sie verschweigt, haftet für das Gespräch, wenn sie am Ende doch greift.

2. Wie gehen alte EE-Quote und neue Bio-Quote ineinander über?

Was mit der Quote der jetzt eingebauten Kessel passiert, wenn die alten Vorschriften mit der Verkündung wegfallen — ob sie in die Bio-Quote des GModG hineinrutscht, ersatzlos entfällt oder eine Überleitungsregel greift: Dazu gibt es keine belastbare Quelle. Stand 13.07.2026: offen.

3. Wann wird verkündet?

Unbekannt. Der Gesetzgebungsweg ist durch, offen sind nur Ausfertigung und Verkündung. Ein amtliches Datum gibt es nicht — diese Lücke füllen wir nicht.

Die Heizungs-Regeln des GModG sollen am Tag nach der Verkündung greifen, ohne Übergangsfrist.30

Machbar, heute

Nimm diese drei Punkte mit ins nächste Kundengespräch — genau so, mit dem „das wissen wir noch nicht“.

Und dann der Satz, der bei jedem Meister sitzt: Wer dir diese Woche etwas anderes erzählt, hat den Gesetzestext nicht gelesen.

salesclub · Einschätzung

Ohne Gesetzeszwang verkauft nicht mehr der Paragraf, sondern die Rechnung: die Quote ab 2029, der Wärmeplan in der Gemeinde deines Kunden, beim Förderwechsel der Vergleich alt gegen neu. Genau darum geht es im Digitalisierungsgespräch — wie dein Betrieb diese Rechnung im Angebot mitliefert, statt an einem Zwang zu hängen, den es bald nicht mehr gibt.

Digitalisierungsgespräch vereinbaren
Stand & Gewähr

Rechtslage Stand 13.07.2026. Dieses Briefing ist keine Rechtsberatung und keine Förderberatung. Textvorschläge sind Formulierungsmuster, keine geprüften Rechtstexte — vor Verwendung mit dem eigenen Rechtsberater abstimmen. Das GModG ist auch am 13.07.2026 nicht verkündet — heute erneut geprüft: BGBl. Teil I steht weiterhin bei Nr. 200 vom 10.07.2026. Die neuen BEG-Förderbedingungen sind angekündigt, die geänderte Richtlinie liegt nicht vor. Wir aktualisieren diese Seite am Tag der Verkündung. Die Abrufdaten in den Belegen nennen den Tag der jeweiligen Quellenprüfung und bleiben unverändert.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: bundestag.de, Textarchiv kw28-de-heizungsgesetz; recht.bund.de, BGBl. Teil I 2026, live abgerufen 12.07.2026; Verkündungsstand erneut geprüft am 13.07.2026 (BGBl. Teil I weiterhin bei Nr. 200 vom 10.07.2026, kein GModG). ↗ bundestag.de · ↗ recht.bund.de
  2. Quelle: § 71 Abs. 8 GEG, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  3. Quelle: § 43 GModG, BMWE-Regierungsentwurf 13.05.2026. ↗ BMWE-Regierungsentwurf
  4. Quelle: KfW, Heizungsförderung, live abgerufen 12.07.2026. ↗ kfw.de
  5. Quelle: DEHSt/UBA. ↗ dehst.de
  6. Quelle: § 71 Abs. 8 GEG, geltende Fassung, gesetze-im-internet.de/geg/__71.html, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  7. Quelle: § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG, geltende Fassung, gesetze-im-internet.de/geg/__71.html, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  8. Quelle: § 71 GEG, geltende Fassung, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  9. Quelle: § 71 Abs. 11 GEG, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  10. Quelle: bundestag.de, Textarchiv kw28-de-heizungsgesetz; bbsr-geg.bund.de, GModG-Chronologie; recht.bund.de, BGBl. Teil I 2026, live abgerufen 12.07.2026; Verkündungsstand erneut geprüft am 13.07.2026 — BGBl. Teil I steht weiterhin bei Nr. 200 vom 10.07.2026, ein GModG ist nicht verkündet. ↗ bundestag.de · ↗ BBSR · ↗ recht.bund.de
  11. Quelle: bundestag.de, Textarchiv kw28-de-heizungsgesetz. ↗ bundestag.de
  12. Quelle: bbsr-geg.bund.de, GModG-News. ↗ BBSR GModG-News
  13. Quelle: § 43 Abs. 1 GModG, BMWE-Regierungsentwurf 13.05.2026; vom Ausschuss als „§ 43 unverändert“ bestätigt, BT-Drs. 21/7009. ↗ BT-Drs. 21/7009 · ↗ BMWE-Regierungsentwurf
  14. Quelle: § 43 Abs. 3 GModG. ↗ BT-Drs. 21/7009
  15. Quelle: § 43 Abs. 3 GModG, BT-Drs. 21/7009. ↗ BT-Drs. 21/7009
  16. Quelle: § 106 GModG, BT-Drs. 21/7009, Volltext geprüft 12.07.2026. ↗ BT-Drs. 21/7009
  17. Quelle: § 106 Abs. 2 Satz 2 GModG, BT-Drs. 21/7009. ↗ BT-Drs. 21/7009
  18. Quelle: DEHSt/Umweltbundesamt. ↗ dehst.de
  19. Quelle: DEHSt/UBA, EU-ETS-2-Ausblick. ↗ dehst.de
  20. Quelle: § 10 BEHG, geltende Fassung, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  21. Quelle: § 10 BEHG, live abgerufen 12.07.2026; BMUKN, Referentenentwurf 3. BEHG-ÄndG, Stand 03.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de · ↗ BMUKN
  22. Quelle: umgerechnet aus den amtlichen Standardwerten der EBeV 2030, Anlage 2 Teil 4 — nicht wörtlich im Gesetz, sondern aus den dortigen Emissions- und Heizwerten abgeleitet. ↗ EBeV 2030, Anlage 2
  23. Quelle: KfW, Heizungsförderung, live abgerufen 12.07.2026; BMWE-Pressemitteilung 08.07.2026. ↗ kfw.de · ↗ BMWE-PM
  24. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026, live abgerufen 12.07.2026. ↗ KfW-Pressemitteilung
  25. Quelle: kfw.de, Heizungsförderung, live abgerufen 12.07.2026. ↗ kfw.de
  26. Quelle: kfw.de, live abgerufen 12.07.2026. ↗ kfw.de
  27. Quelle: KfW-PM 08.07.2026. ↗ KfW-Pressemitteilung
  28. Quelle: § 71 Abs. 9 Satz 1 GEG, geltende Fassung, gesetze-im-internet.de/geg/__71.html, live abgerufen 12.07.2026. ↗ gesetze-im-internet.de
  29. Quelle: § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG, live abgerufen 12.07.2026; Fristverschiebung BGBl. 2026 I Nr. 191 v. 26.06.2026, bbsr-geg.bund.de. ↗ gesetze-im-internet.de · ↗ BBSR-Chronologie
  30. Quelle: bbsr-geg.bund.de, GModG-Chronologie. ↗ BBSR-Chronologie
Primärquellen