salesclub · Marktbriefing Stand 13.07.2026 · Förderung

Montag, 20 Uhr: Dann kippen deine offenen Angebote

Ab dem 21. Juli bekommt dein Kunde mit über 50.000 Euro Einkommen 3.620 Euro weniger Förderung. Dein Angebot wird für ihn über Nacht teurer — und wackelt. Kunden mit kleinerem Einkommen bekommen dagegen mehr. Es ist keine Kürzung, es ist eine Umverteilung. Sortier deine offenen Angebote, bevor das Fenster zu ist.

Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 die Eckpunkte für neue Förderbedingungen festgelegt. Die KfW nimmt die Förderung zu den neuen Konditionen am 21. Juli 2026 auf.

Das Wort Eckpunkte ist wichtig. Eine geänderte Richtlinie gibt es noch nicht, und auf der KfW-Produktseite hängt weiter das alte Merkblatt. Alles, was für die Zeit ab dem 21. Juli gilt, ist deshalb Ankündigung — nicht geltendes Recht.

Zwei Dinge kannst du trotzdem schon heute tun: die letzten Fälle vor der Frist retten und jede Fördertabelle prüfen, die dir gezeigt wird.

20.07.20:00 Uhr
Letzte Zusagen zu den alten Bedingungen
−3.620 €
verliert dein Kunde ab 50.001 € Einkommen
+1.400 €
bekommt dein Kunde bis 30.000 € Einkommen
KfW-PM 08.07.2026 · eigene Rechnung aus den KfW-Eckpunkten
Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Bis Montag, 20.07.2026, 20:00 Uhr gibt es Förderzusagen noch zu den alten Bedingungen.
  2. Das klappt nur, wenn zwei Dinge da sind: eine Bestätigung zum Antrag, die bis zum 8. Juli erstellt wurde, und ein Liefer- oder Leistungsvertrag unter der Bedingung der KfW-Zusage. Den Antrag stellt der Eigentümer, nicht du.
  3. Ab dem 21. Juli wird umverteilt, nicht pauschal gekürzt: Haushalte bis 30.000 € bekommen mehr, Haushalte ab 50.001 € rund 22 Prozent weniger.
  4. Neu und in vielen Tabellen nicht drin: der Familienzuschlag. Er verschiebt jede Einkommensgrenze um 10.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
  5. Prüf jede Fördertabelle auf zwei Zeilen: Steht der Familienzuschlag drin? Wird ab 2027 mit dem Wertschöpfungsbonus gerechnet? Wenn ja, rechnet sie mit einer Annahme.
Die Frist
20.07.2026

Montag, 20:00 Uhr. Bis dahin sagt die KfW Anträge noch zu den bisherigen Förderbedingungen zu — aber nur, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag vorliegt und der Kunde den Antrag auch wirklich stellt.1 Der Antrag läuft über den Eigentümer, nicht über deinen Betrieb.

01

Stand 13.07.2026: Eckpunkte stehen — die Richtlinie fehlt

KfW-PM 08.07.2026 · BMWE-PM 08.07.2026 · KfW-Merkblatt 458 (Stand 12/2025)

Die KfW schreibt es selbst: „Die Bundesregierung hat am 08. Juli 2026 die Eckpunkte einer Neufassung der Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht.“ Die neuen Förderbedingungen gelten ab Dienstag, 21. Juli 2026.2

Eckpunkte sind keine Richtlinie. Das ist kein Wortklauben, das ist dein Haftungsschutz.

Was heute gilt, steht unverändert im Merkblatt 458 der KfW — gültig ab 10.12.2025, Stand 12/2025.3 Eine geänderte BEG-Richtlinie war am 13.07.2026 nicht auffindbar. unverifiziert

Die Reform ist keine Kürzung. Sie ist eine Umverteilung mit Zeitzünder.

Wofür dieses Briefing gilt: für die Heizungsförderung 458 für selbstnutzende Eigentümer im Wohngebäude. Vermietete Objekte und Nichtwohngebäude laufen über andere Programme. Dort gibt es keinen Einkommensbonus, und diese Zahlen passen nicht.

Was du tust

Sag deinem Kunden diesen Satz: „Die Eckpunkte stehen. Die Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht. Ich rechne Ihnen beides — was heute gilt und was ab dem 21. Juli angekündigt ist.“

02

Die Frist: Montag, 20.07.2026, 20:00 Uhr — und was dein Kunde dafür braucht

KfW-PM 08.07.2026 · KfW-Merkblatt 458

Zwei Dinge müssen vorliegen. Beide gehen über deinen Schreibtisch.

1

Erstens: die Bestätigung zum Antrag (BzA).

Sie musste vorher erstellt sein. Neue Bestätigungen können erst wieder ab dem Start der neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 erstellt werden — dann aber zu den neuen Konditionen.4

Wer heute keine BzA hat, kommt also nicht mehr in die alten Bedingungen. Für ihn ist die Tür zu — er ist aber nicht raus aus der Förderung, sondern beantragt ab dem 21. Juli nach den neuen Regeln.

2

Zweitens: der bedingte Vertrag.

Vor der Antragstellung muss zwischen dem Eigentümer und deinem Betrieb ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein — unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, dass die KfW zusagt. Ohne diesen Vertrag kann der Kunde gar nicht beantragen.5

Genau an dieser Bedingung hängt die Falle. Ein Vertrag ohne sie gilt als Vorhabenbeginn. Der Baustart vor dem Antrag ebenfalls. Beides schließt die Förderung aus. Wie du deinen Vertrag genau formulierst, klärst du mit deinem Anwalt.

Und dann der Punkt, den viele falsch machen: Den Antrag stellt der Eigentümer. Nicht du. Er registriert sich selbst im Portal „Meine KfW“. Ein Antrag in Vertretung ist außerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zugelassen.6

Entwarnung für die Nervösen: Eine vorhandene Bestätigung zum Antrag verfällt nicht, wenn bis zum 20. Juli kein Antrag kommt. Sie bleibt gültig. Der Antrag läuft dann eben nach den neuen Bedingungen.7

Was du diese Woche tust

Filter deine Kundenliste: Wer hat eine Bestätigung zum Antrag, aber noch keinen Antrag gestellt? Der bekommt bis Montag, 20:00 Uhr, den bedingten Vertrag auf den Tisch. Anrufen allein reicht nicht.

03

Was mit deinen laufenden Fällen passiert

KfW-PM 08.07.2026 · KfW-Merkblatt 458
  • Die Zusage liegt vor: Ruhe.

    Die KfW schreibt: „Bereits bestehende Zusagen der KfW in allen genannten Förderprodukten behalten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel hierfür sind reserviert.“8

  • Antrag gestellt, noch nicht beschieden: auch Ruhe.

    „Bereits bei der KfW eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, werden entsprechend geprüft und bei Vorliegen der Förderbedingungen wie gehabt zugesagt.“ Es zählt der Tag der Antragstellung, nicht der Tag des Bescheids.9

  • Angebot liegt beim Kunden, nichts unterschrieben: jetzt reden.

    Hier hängt alles an der Bestätigung zum Antrag. Gibt es keine, gelten für ihn die neuen Bedingungen. Sag ihm das jetzt — nicht nach der Zusage.

Was wir nicht wissen: die Umsetzungsfrist

Die Frage, die dich am meisten interessiert: Wie lange hast du nach der Zusage Zeit für den Einbau?

Heute gilt: 36 Monate ab Zusage der KfW, Nachweise innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens.10

Für die Zeit ab dem 21. Juli sagt dazu keine amtliche Quelle etwas — weder Beibehaltung noch Änderung. Wir haben KfW, BMWE und BAFA am 13.07.2026 geprüft. Kein Treffer. unverifiziert

Sag also niemandem eine Umsetzungsfrist zu, die du nicht belegen kannst.

Was du tust

Bei Zusagen, die du schon hast, ist Ruhe. Bei allem anderen sagst du keine Konditionen zu, bevor die Richtlinie da ist.

04

Ab dem 21. Juli: Umverteilung, kein Kahlschlag

KfW-PM 08.07.2026 · KfW-Merkblatt 458 (geltendes Recht)

Alles in diesem Abschnitt, was mit „soll“ steht, stammt aus den Eckpunkten vom 8. Juli. Was heute gilt, steht im Merkblatt 458.

Der Fall, der verliert: Haushaltseinkommen ab 50.001 €
12.880
Förderung ab 21.07.2026, Haushaltseinkommen ab 50.001 €

Heute bekommt dieser Kunde 30 % Grundförderung, 20 % Klimageschwindigkeitsbonus und 5 % Effizienzbonus — 55 % von 30.000 € = 16.500 €. Ab dem 21. Juli bleiben 30 % Grundförderung und 16 % Klimageschwindigkeitsbonus — 46 % von 28.000 € = 12.880 €. Ein Minus von rund 22 Prozent.11

Beide Balken unterstellen, dass die förderfähigen Kosten den Höchstbetrag ausschöpfen (heute mindestens 30.000 €, ab dem 21. Juli mindestens 28.000 €). Die vier Einkommensstufen im Vergleich (heute → ab 21.07.): bis 30.000 € Einkommen 21.000 € → 22.400 €; bis 40.000 € Einkommen 21.000 € → 21.280 €; bis 50.000 € Einkommen 16.500 € → 15.680 €; ab 50.001 € Einkommen 16.500 € → 12.880 €.
Quelle: eigene Rechnung aus KfW-Merkblatt 458 (heute) und KfW-PM 08.07.2026 (angekündigt)

Die Grundförderung bleibt bei 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %. Der Effizienzbonus von 5 % und der Emissionsminderungszuschlag entfallen. Der Förderhöchstbetrag sinkt von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit.12

Dafür wird der Einkommensbonus gestaffelt — und im unteren Bereich deutlich großzügiger: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € Haushaltsjahreseinkommen. Heute gibt es nur eine Stufe: 30 % bis 40.000 €, darüber nichts.13

Und die Obergrenze steigt. Die KfW rechnet in ihrer Mitteilung selbst vor: „eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro)“. Heute liegt die Obergrenze bei 70 %.14


Jetzt der Vergleich. Der Fall: Wärmepumpe, alte Heizung raus, Einfamilienhaus, selbst genutzt, kein Kind im Haushalt. Die förderfähigen Kosten schöpfen den Höchstbetrag aus. Der Kunde hat heute Anspruch auf den Effizienzbonus.

  • Bis 30.000 € Einkommen: 21.000 € → 22.400 € — 1.400 € mehr16

    Er bekommt mehr. Das ist der Kunde, den die Reform gewinnt.15

  • Bis 40.000 € Einkommen: 21.000 € → 21.280 €

    Praktisch gleich.17

  • Bis 50.000 € Einkommen: 16.500 € → 15.680 €

    Etwas weniger — aber er bekommt jetzt überhaupt einen Einkommensbonus, den es heute in dieser Stufe nicht gibt.18

  • Ab 50.001 € Einkommen: 16.500 € → 12.880 €

    Rund 3.620 € weniger. Das ist der Kunde, mit dem du reden musst — und zwar vor Montag.19

Ein Hinweis, ohne den keine Vergleichszahl stimmt: Den Effizienzbonus von 5 % gibt es heute nur, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Hat dein Kunde das nicht, bekommt er heute in den oberen beiden Stufen 15.000 € statt 16.500 €. Die Zahlen ab dem 21. Juli ändern sich dadurch nicht — der Bonus ist dann für alle weg.20

Was du tust

Sortier deine offenen Angebote nach Haushaltseinkommen. Alles ab 50.001 € ist ein Anruf wert — für diese Kunden ist der Montag eine echte Frist.

05

Der Countdown: was 2027 und 2028 passiert

KfW-PM 08.07.2026

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist der eigentliche Countdown. Er soll ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte sinken — jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.21

Klimageschwindigkeitsbonus — die angekündigte Treppe nach unten
Die Stufen ab dem 01.02.2027 sind die mechanische Fortschreibung der von der KfW genannten Regel („sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte“) — keine eigene Prognose.
Quelle: KfW-PM 08.07.2026 (16 % und die Absenkungsregel) · KfW-Merkblatt 458 (20 % heute)

Wendet man diese Regel an, ist der Bonus im August 2028 bei null. Das ist keine Prognose. Das ist Rechnen mit der Regel, die die KfW selbst genannt hat.

Der Förderhöchstbetrag läuft im selben Takt nach unten: erstmals am 1. Februar 2027, danach halbjährlich um 750 €.24

Merk dir zwei Stichtage: 1. Februar und 1. August. Nicht der 1. Januar.
Was du daraus machst

Wer 2027 ohnehin tauschen will, verliert mit jedem Halbjahr Geld. Das ist ein belegter Grund für einen Termin — und dafür brauchst du keine fremde Tabelle.

06

Für Kälte- und Klimabetriebe: Der 5-Prozent-Bonus fällt — das Kältemittel-Argument bleibt

KfW-PM 08.07.2026 · Verordnung (EU) 2024/573, Anhang I, IV, VII (Amtsblatt vom 20.02.2024)

Bis zum 20. Juli gibt es 5 % Effizienzbonus, unter anderem für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel. Ab dem 21. Juli soll er ersatzlos wegfallen.25

Damit verlierst du ein Verkaufsargument. „Ihre Anlage bringt 5 % extra“ zieht nicht mehr. Das natürliche Kältemittel wird zum Standard ohne Aufpreis.

Das technische Argument bleibt trotzdem. Es kommt nur nicht mehr aus der Förderung, sondern aus dem Recht.

Die F-Gase-Verordnung verbietet ab dem 1. Januar 2027, in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einem Kältemittel ab GWP 150 in Verkehr zu bringen — für Geräte bis 12 kW und für Geräte über 12 kW bis 50 kW. Ausnahme in beiden Fällen: Lassen die Sicherheitsanforderungen am Standort ein Kältemittel unter GWP 150 nicht zu, beträgt der GWP-Höchstwert 750.26

Jetzt zu R32, weil danach jeder fragt. R32 hat einen GWP von 675.27 Damit liegt es über der Grenze von 150 und unter der Ausnahmegrenze von 750.

Was daraus folgt, entscheidet aber nicht das Kältemittel, sondern der Aufstellort. Die Ausnahme greift nur, wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort ein Kältemittel unter GWP 150 nicht zulassen. Das ist eine Einzelfallprüfung, keine Produkteigenschaft.

Sag deinem Kunden deshalb weder „R32 ist ab 2027 verboten“ noch „R32 ist ausgenommen“. Beides wäre eine falsche Angabe über die Rechtslage. Richtig ist: Im Standardfall ist ab dem 1. Januar 2027 in diesen Geräten bei GWP 150 Schluss. Ob am konkreten Aufstellort die Ausnahme greift, prüft ihr für dieses Objekt.

Dazu kommt die Menge. Für 2025 und 2026 dürfen in der EU rund 42,9 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen pro Jahr in Verkehr gebracht werden. Für 2027 bis 2029 sind es rund 21,7 Mio. Tonnen pro Jahr — die Hälfte, in einem einzigen Schritt.28 Das schlägt auf Preis und Verfügbarkeit durch — ganz unabhängig von jedem Geräteverbot.

Falls dein Kältemittel-Großhändler jetzt einwirft, für Wärmepumpen gebe es ja eine Zusatzmenge: Die gibt es — aber nur auf Abruf. Die EU-Kommission kann zusätzliche Mengen freigeben, wenn sie einen schwerwiegenden Mangel feststellt, und nur per delegiertem Rechtsakt. Ein Automatismus ist das nicht.29

Der Bonus war ein Zuschuss vom Staat. Das Kältemittel ist ein Zeitproblem deines Kunden.
Was du tust

Dreh das Gespräch. Wer heute mit natürlichem Kältemittel baut, holt sich das Zeitproblem nicht in den Bestand. Das Argument trägt auch ohne die 5 %.

07

Die zwei Zeilen, an denen du jede Fördertabelle prüfst

KfW-PM 08.07.2026 · BMWE-PM 08.07.2026 · BAFA · KfW-Merkblatt 458

Wenn dir jemand eine Fördertabelle zeigt — im Webinar, vom Außendienst, im Portal — prüf sie vor dem Kundentermin auf genau zwei Zeilen.

Zeile 1: Steht der Familienzuschlag drin?

Er ist neu, und er ist in vielen Tabellen nicht drin. Beide amtlichen Quellen beschreiben ihn gleich: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 € reduziert.30

Einmalig — nicht pro Kind. Wenn du irgendwo „pro Kind“ liest, ist die Tabelle falsch. Ein Kind oder vier Kinder: Es bleibt bei 10.000 €.

Praktisch heißt das: Jede Einkommensgrenze verschiebt sich um 10.000 € nach oben. Die KfW schreibt die Familien-Stufen sogar selbst hin: 40 % Einkommensbonus bis 40.000 €, 30 % bis 50.000 €, 10 % bis 60.000 € Haushaltsjahreseinkommen.31

Aber sag nicht pauschal: „Damit rutschen Sie eine Stufe hoch.“ Das stimmt nur, wenn der Kunde weniger als 10.000 € über einer Grenze liegt. Die KfW nennt selbst das Musterbeispiel: 40.000 € Einkommen werden zu 30.000 € — die Familie bekommt 40 % statt 30 %. Bei 25.000 € Einkommen dagegen ändert der Zuschlag gar nichts. Der Kunde war schon in der besten Stufe.32

Und noch etwas, das im Beratungsgespräch oft schiefgeht: Gemeint ist nicht das Bruttogehalt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag, nachgewiesen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden vom Finanzamt.33 Frag also nie nach dem Gehalt. Frag, ob er nach seinem Steuerbescheid gerechnet hat.


Zeile 2: Wird ab 2027 mit dem Wertschöpfungsbonus gerechnet?

Der Wertschöpfungsbonus — die Lücke in jeder Tabelle

Angekündigt ist er. Die KfW schreibt: „Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden.“ Die Höhe wird mit 15 % genannt.34

Nur: Die entscheidende Frage — welche Wärmepumpe zählt überhaupt als in der EU gefertigt? — beantwortet keine Quelle. Die KfW sagt „gefertigt/gebaut/zusammengebaut“. Das BMWE sagt „Ursprung in der Union (EU und assoziierte Märkte)“. Das ist nicht dasselbe.35

Das BAFA führt den Bonus nur als Stichwort — „ab 2027“, ohne Höhe, ohne Nachweisverfahren.36

Es gibt kein Kriterium, kein Nachweisverfahren, kein festes Startdatum und keine Richtlinie. Jede Tabelle, die einer konkreten Wärmepumpe ab 2027 einen konkreten Euro-Betrag zuordnet, unterstellt eine Regel, die niemand geschrieben hat.

Wer seinem Kunden eine Tabelle mit dem Wertschöpfungsbonus zeigt, verkauft eine Annahme als Gesetz.

Daran hängt auch die Zeile, die gerade am häufigsten falsch weitergegeben wird: „Die Grundförderung sinkt auf 15 %.“ So stimmt das nicht. Sie soll ab 2027 nur für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen auf 15 % sinken. Für EU-Fertigung sollen 15 % Bonus obendrauf kommen — macht wieder 30 %. Wer die Zahl ohne diese Kopplung zeigt, erzählt dem Kunden eine halbe Geschichte.

Ein Satz, der oft untergeht: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.37 „Ihre Förderung ist sicher“ ist deshalb nie eine ehrliche Zusage.

Was du tust

Prüf jede Fördertabelle auf zwei Zeilen: Steht der Familienzuschlag drin? Wird mit dem Wertschöpfungsbonus gerechnet? Wenn ja, rechnet sie mit einer Annahme — nicht mit dem Gesetz.

08

Stand und Geltung

Stand: 13.07.2026

Keine Rechts- oder Förderberatung. Verbindlich sind allein die Förderrichtlinie und das Merkblatt der KfW. Stand: 13.07.2026.

Dieses Briefing behandelt die Heizungsförderung 458 für selbstnutzende Eigentümer im Wohngebäude. Für vermietete Objekte und Nichtwohngebäude gelten andere Programme und andere Zahlen. Alle Angaben für die Zeit ab dem 21. Juli 2026 beruhen auf den Eckpunkten vom 8. Juli 2026 und stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Richtlinie.

Wenn du diese Woche nur eine Sache machst

Zieh aus deiner Kundenliste jeden Fall mit Bestätigung zum Antrag, aber ohne gestellten Antrag. Die brauchen bis Montag, 20:00 Uhr, einen bedingten Vertrag — sonst rutschen sie in die neuen Bedingungen.

Porträt Felix Udo Werner
Felix Udo Werner
Gründer, salesclub

salesclub arbeitet mit Energietechnik-Betrieben an Vertrieb und Digitalisierung — aus dieser Arbeit entstehen diese Marktbriefings.

Direkt mit Felix sprechen — Digitalisierungsgespräch →
salesclub · Einschätzung

Wer seinem Kunden vorrechnen kann, was die Reform für ihn konkret heißt — alt gegen neu, mit seinen eigenen Auftragskosten, mit Familienzuschlag —, gewinnt den Auftrag. Wer eine fremde Tabelle weiterreicht, verliert ihn spätestens, wenn sie nicht hält. Im Digitalisierungsgespräch schauen wir uns an, wie du aus deiner Kundenliste in einer Stunde die Fälle ziehst, die jetzt zählen: Bestätigung ohne Antrag, Familien mit Kind, Haushalte über der 50.000er-Grenze.

Digitalisierungsgespräch vereinbaren
Stand & Gewähr

Stand 13.07.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Kundinnen und Kunden, die bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag haben, den Förderantrag aber noch nicht eingereicht haben, können dies während der Umstellungsphase bis zum 20. Juli noch zu den bisherigen Förderbedingungen tun.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  2. Quelle: KfW-Pressemitteilung „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“, 08.07.2026 — „Bundesregierung hat Eckpunkte für neue Förderbedingungen … festgelegt“; „Die neuen Förderbedingungen gelten ab Dienstag, 21. Juli 2026.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  3. Quelle: KfW-Merkblatt „Zuschuss Nr. 458 — BEG Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude“, gültig ab 10.12.2025, Stand 12/2025 (geltendes Recht: Grundförderung 30 Prozent, Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent, Effizienzbonus 5 Prozent, Einkommensbonus 30 Prozent bis 40.000 Euro, Obergrenze 70 Prozent, Förderhöchstbetrag 30.000 Euro, Bewilligungszeitraum 36 Monate, kein Rechtsanspruch). ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  4. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Bereits erstellte gültige Bestätigungen zum Antrag werden in der Umstellungsphase akzeptiert. Neue Bestätigungen zum Antrag können ab dem Start der neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 wieder erstellt werden.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  5. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Antragstellung“ — Liefer-/Leistungsvertrag unter aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage, mit voraussichtlichem Umsetzungsdatum. ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  6. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Antragstellung“ — Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nur für WEG mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  7. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Mit bestehenden, bisher nicht genutzten Bestätigungen können ab dem 21. Juli 2026 Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen gestellt werden.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  8. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026, Abschnitt zu Bestandszusagen. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  9. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026, Abschnitt zu laufenden Anträgen. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  10. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Bewilligungszeitraum“ — „Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.“ ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  11. Quelle: eigene Rechnung aus den belegten KfW-Bausteinen. HEUTE (KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025): Grundförderung 30 Prozent, Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent, Effizienzbonus 5 Prozent, Einkommensbonus 30 Prozent nur bis 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen, Obergrenze 70 Prozent, Förderhöchstbetrag 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. AB 21.07.2026 (KfW-PM 08.07.2026, Eckpunkte): Grundförderung weiterhin 30 Prozent, Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent, Effizienzbonus entfällt, Einkommensbonus 40 Prozent bis 30.000 Euro / 30 Prozent bis 40.000 Euro / 10 Prozent bis 50.000 Euro, Förderhöchstbetrag 28.000 Euro; ab 50.001 Euro Haushaltseinkommen kein Einkommensbonus. Keine fremde Tabelle. ↗ KfW-PM 08.07.2026 · ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  12. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.“; „Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.“; Klimageschwindigkeitsbonus „beträgt 16 Prozent“; „Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.“ Heutige Werte: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025 (30.000 Euro, 20 Prozent, 5 Prozent). ↗ KfW-PM 08.07.2026
  13. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — Einkommensbonus „40 Prozent … bis 30.000 Euro, 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro“. Heute: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025 — „Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro wird … ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent … gewährt.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  14. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026, Rechenbeispiel — Familie mit Kind, Wärmepumpe für 32.000 Euro: „eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro)“. Heutige Obergrenze: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025 — „gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit“. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  15. Quelle: eigene Rechnung. Heute: 30 + 20 + 5 + 30 = 85 Prozent, gedeckelt auf 70 Prozent von 30.000 Euro = 21.000 Euro. Ab 21.07.: 30 + 16 + 40 = 86 Prozent, gedeckelt auf 80 Prozent von 28.000 Euro = 22.400 Euro (diese Zahl rechnet die KfW selbst vor). ↗ KfW-PM 08.07.2026
  16. Quelle: eigene Rechnung aus den KfW-Eckpunkten: 22.400 − 21.000 = 1.400 Euro. Beide Werte aus der KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  17. Quelle: eigene Rechnung. Heute: gedeckelt auf 70 Prozent von 30.000 Euro = 21.000 Euro. Ab 21.07.: 30 + 16 + 30 = 76 Prozent von 28.000 Euro = 21.280 Euro. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  18. Quelle: eigene Rechnung. Heute: 30 + 20 + 5 = 55 Prozent von 30.000 Euro = 16.500 Euro (kein Einkommensbonus über 40.000 Euro). Ab 21.07.: 30 + 16 + 10 = 56 Prozent von 28.000 Euro = 15.680 Euro. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  19. Quelle: eigene Rechnung. Heute: 30 + 20 + 5 = 55 Prozent von 30.000 Euro = 16.500 Euro. Ab 21.07.: 30 + 16 = 46 Prozent von 28.000 Euro = 12.880 Euro. Differenz 3.620 Euro, rund 22 Prozent. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  20. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Effizienzbonus“ — „wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.“ Rechnung ohne Effizienzbonus: 30 + 20 = 50 Prozent von 30.000 Euro = 15.000 Euro. ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  21. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte“. ↗ KfW-PM 08.07.2026
  22. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025 — „Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.“ ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  23. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  24. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  25. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  26. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Amtsblatt vom 20.02.2024, Anhang IV Nr. 8 — Buchstabe b: „steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750“ — Datum des Verbots: 1. Januar 2027. Buchstabe d: dieselbe Regel für Geräte „mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet“ — Datum des Verbots: 1. Januar 2027. ↗ Verordnung (EU) 2024/573
  27. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Anhang I — HFKW-32 (Difluormethan, CH2F2): GWP 675. ↗ Verordnung (EU) 2024/573
  28. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Anhang VII Nr. 1 — Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent: 2025–2026: 42.874.410; 2027–2029: 21.665.691; 2030–2032: 9.132.097. ↗ Verordnung (EU) 2024/573
  29. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 17 Absatz 7 — Ergibt die Bewertung „einen schwerwiegenden Mangel … für den Einsatz von Wärmepumpen“, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII, „um das Inverkehrbringen einer Menge fluorierter Treibhausgase … zusätzlich zu den Quoten gemäß Anhang VII zu ermöglichen, wobei sich diese Menge für den Zeitraum 2025 bis 2026 auf bis zu 4.410.247 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr und für den Zeitraum 2027 bis 2029 auf bis zu 1.425.536 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr belaufen darf.“ Auch mit dieser Zusatzmenge bleibt es beim Sprung von rund 47,3 auf rund 23,1 Mio. Tonnen — also rund die Hälfte. ↗ Verordnung (EU) 2024/573
  30. Quelle: BMWE-Pressemitteilung „Reform der Gebäudeförderung“, 08.07.2026 — „Um Familien mit Kindern besonders zu berücksichtigen, wird erstmals ein Familienzuschlag eingeführt: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen der Familie rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert.“ Gleichlautend KfW-Pressemitteilung 08.07.2026: „Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.“ Familienzuschlag also 10.000 €, einmalig, unabhängig von der Zahl der Kinder. ↗ BMWE-PM 08.07.2026 · ↗ KfW-PM 08.07.2026
  31. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro, 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  32. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Beispielsweise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommensbonus (statt 30 Prozent-Einkommensbonus ohne Familienzuschlag) beantragen.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  33. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Haushaltsjahreseinkommen“ — „Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt.“; „Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.“ ↗ Merkblatt 458 (PDF)
  34. Quelle: KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 — „Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.“ ↗ KfW-PM 08.07.2026
  35. Quelle: BMWE-Pressemitteilung „Reform der Gebäudeförderung“, 08.07.2026 — „Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU und assoziierte Märkte) haben, erhalten ab dem 1. Quartal 2027 einen sog. Wertschöpfungs-Bonus von 15 %.“ ↗ BMWE-PM 08.07.2026
  36. Quelle: BAFA, „Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026“, abgerufen 13.07.2026 — Kurzübersicht: „Ab 2027 neuer Bonus für Worst-Performing-Buildings … und neuer Bonus für Wärmepumpen, die in der Union produziert werden (Wertschöpfungsbonus)“. ↗ BAFA
  37. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 12/2025, Abschnitt „Rechtsanspruch“ — „Es besteht kein Anspruch auf die Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.“ Ebenso KfW-Pressemitteilung 08.07.2026: „Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.“ ↗ Merkblatt 458 (PDF)