Deine KI muss sich seit dem 2. August outen — den Satz schuldest du oft gar nicht
Seit dem 2. August gilt die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung: Wer mit einem Chatbot oder einer KI-Telefonassistenz spricht, muss erfahren, dass am anderen Ende eine Maschine sitzt. Im Verordnungstext steht diese Pflicht aber beim Anbieter — bei dem, der die Software gebaut hat. Ob sie auf dich übergeht, entscheidet ein einziger Halbsatz. Und die Pflicht, über die alle reden, ist sechs Tage vor dem Stichtag leiser geworden, ohne dass es jemand gemerkt hat.
Stell dir zwei Köpfe vor, die sich gegenübersitzen, und du sollst sagen, welcher davon der Mensch ist. Genau darum geht es in Artikel 50 der KI-Verordnung: Dein Kunde soll das nicht raten müssen. Seit dem 2. August 2026 ist das geltendes Recht, auch in deinem Betrieb.1
Die Frage, die dir gerade jeder Anbieter beantwortet, lautet: „Was musst du tun?“ Die Frage, die im Gesetz steht, lautet anders: Wer schuldet das überhaupt? Und die Antwort ist bei den meisten Handwerksbetrieben: nicht du. Das ist keine Entwarnung — es verschiebt nur, wo du hinschauen musst.
Ich bin kein Anwalt, und das hier ist keine Rechtsberatung. Was hier steht, ist der Verordnungstext, den ich selbst gelesen habe — und zwar in der konsolidierten Fassung, weil die Verordnung vor elf Tagen geändert worden ist. Wo es auf deinen Einzelfall ankommt, schreibe ich das dazu, statt es zu überspielen.
- Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung im Grundsatz — die Hochrisiko-Pflichten allerdings erst ab Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Artikel 50 gehört nicht dazu: Er verlangt seit dem 2. August, dass ein Mensch erfährt, wenn er mit einem KI-System zu tun hat — spätestens bei der ersten Interaktion, nicht am Ende des Gesprächs.2
- Diese Pflicht richtet sich im Wortlaut an die Anbieter — an den, der das System entwickelt und unter seinem Namen auf den Markt bringt. Kaufst du fertige Software und benutzt sie, bist du Betreiber, und Absatz 1 spricht dich nicht an.3
- Die Stelle, an der es kippt: Wer sich ein System bauen lässt und es unter seinem eigenen Namen in Betrieb nimmt, ist nach der Definition selbst Anbieter — auch dann, wenn er es nur für sich selbst betreibt und nie an jemanden verkauft.4
- Der Bußgeldrahmen, der in der Presse steht, ist nicht deiner. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt ausdrücklich der niedrigere der beiden Werte — also die Prozentzahl vom eigenen Umsatz, nicht der Millionenbetrag.5
- Und die Pflicht, die dich als Betreiber wirklich seit Februar 2025 trifft — dass deine Leute mit KI umgehen können —, ist am 27. Juli 2026 entschärft worden. Im Text steht jetzt ausdrücklich, dass du kein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren musst.6
Bis zum 2. Dezember 2026 müssen Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Ton oder Video erzeugen und vor dem 2. August 2026 auf den Markt gekommen sind, die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 nachrüsten. Das ist eine Übergangsfrist für Altsysteme — und sie gilt den Anbietern, nicht dir als Anwender. Für dich ist sie trotzdem der richtige Anlass, deinem Softwarehaus die Frage zu stellen, die weiter unten steht.7
Bevor du irgendetwas tust: Ist dein Ding überhaupt eine KI?
Ein Telefonmenü, das dich nach der Eins fragt und dich dann zur Buchhaltung durchstellt, ist keine künstliche Intelligenz. Das ist eine Weiche. Die gab es 1998 auch schon, nur ohne Aufkleber.
Das ist kein Wortspiel, sondern der erste und billigste Prüfschritt. Die Verordnung gilt für KI-Systeme, und sie sagt selbst, was sie darunter versteht: ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann — und das aus dem, was reinkommt, ableitet, was rauskommt.8
Auf das letzte Wort kommt es an: ableiten. Anpassungsfähig muss das Ding nämlich gar nicht sein — im Text steht kann, nicht muss. Wer darauf hofft, dass sein Werkzeug ja nichts dazulernt und deshalb draußen bleibt, hat die Definition falsch gelesen.
Ein Formular auf deiner Seite, das nach dem Absenden immer dieselbe Bestätigungsmail auslöst, leitet nichts ab. Es führt aus, was jemand hineingeschrieben hat. Ein Assistent, der aus der Anfrage deines Kunden selbst zusammensetzt, was er antwortet, tut etwas anderes.
Der Fehler geht in beide Richtungen, und die zweite Richtung ist die teurere. Vieles, was mit dem Aufkleber „KI“ verkauft wird, ist eine Wenn-Dann-Regel und fällt gar nicht unter die Verordnung. Und manches, was der Verkäufer bescheiden „digitaler Assistent“ nennt, erfüllt die Definition, weil im Hintergrund ein Sprachmodell hängt. Was draufsteht, entscheidet nicht. Was es tut, entscheidet.
- Frag deinen Anbieter schriftlich, ob im Hintergrund ein Sprachmodell arbeitet oder ein festes Regelwerk. Die Antwort ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.
- Ist es ein festes Regelwerk: Artikel 50 geht dich hier nichts an. Leg das Thema weg und spring zum letzten Abschnitt.
- Ist es ein Sprachmodell: lies weiter — die entscheidende Frage kommt jetzt, und sie ist nicht die, die du erwartest.
Die Pflicht steht beim Anbieter — und das bist du nur unter einer Bedingung
Jetzt kommt die Stelle, an der fast jeder Text zum Thema abkürzt. Artikel 50 Absatz 1 fängt nämlich nicht mit „Wer ein KI-System einsetzt“ an. Er fängt so an: „Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren …“9
Lies die beiden Verben: konzipiert und entwickelt. Das ist keine Pflicht, einen Hinweis auf deine Website zu schreiben. Das ist eine Pflicht, das Produkt so zu bauen, dass der Hinweis drin ist. Die kann nur erfüllen, wer das Produkt baut.
Und die Verordnung sagt genau, wer das ist. Anbieter ist, wer ein KI-System „entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt“. Betreiber ist dagegen, wer „ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“.10
Der Halbsatz, auf den es ankommt, ist „entwickeln lässt“. Kaufst du ein fertiges Produkt und schaltest es ein, hast du nichts entwickeln lassen — du verwendest es. Dann bist du Betreiber, und Absatz 1 spricht deinen Softwarelieferanten an, nicht dich. Beauftragst du dagegen jemanden, dir einen Assistenten für deinen Betrieb zu bauen, und hängst ihn unter deinem Namen auf deine Seite, sieht es anders aus. Denn „in Betrieb nehmen“ heißt in der Verordnung ausdrücklich auch: zum Eigengebrauch.11
Wo genau die Linie im Einzelfall verläuft, entscheidet nicht dieses Briefing, sondern dein Vertrag und im Zweifel ein Anwalt. Ein Baukasten, in dem du nur Texte und Farben einstellst, ist etwas anderes als eine Entwicklung auf Bestellung — dazwischen liegt ein breites Feld, und ich kenne keine Rechtsprechung, die es schon abgesteckt hätte. Genau deshalb ist die schriftliche Frage an deinen Lieferanten die billigste Maßnahme, die du diese Woche ergreifen kannst.
Und eine praktische Ehrlichkeit noch dazu: Auch wenn du rechtlich Betreiber bist, steht der Bot auf deiner Seite. Wenn dein Lieferant die Offenlegung nicht eingebaut hat, sieht dein Kunde das bei dir und nicht bei ihm. Die Pflicht ist seine, der Ärger vor dem Kunden ist deiner. Deshalb ist die Ansage unten trotzdem „einführen“ und nicht „geht mich nichts an“.
Was dich als Betreiber trifft — und was ausdrücklich nicht
Artikel 50 hat sieben Absätze, und drei davon sprechen tatsächlich den Betreiber an — also dich. Sie sind nur nicht die, über die geredet wird.
-
Absatz 3 — Emotionserkennung und biometrische Einsortierung
Wenn du ein System einsetzt, das Menschen nach ihren Gefühlen oder nach biometrischen Merkmalen einsortiert, musst du die Betroffenen darüber informieren. Im Handwerk ist das selten — aber es taucht in Bewerbungswerkzeugen auf, die Videos von Bewerbern auswerten. Wer so etwas einsetzt, ist an einer ganz anderen Stelle der Verordnung unterwegs, als er denkt.12
-
Absatz 4 — Deepfakes und Texte zu öffentlichen Angelegenheiten
Wer ein KI-System einsetzt, das Bild, Ton oder Video erzeugt, die einen Deepfake darstellen, muss das offenlegen. Und wer KI-Texte veröffentlicht, um „die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, ebenfalls.13
Und da steht die Ausnahme, die für dich zählt: Die Pflicht entfällt, wenn der Text „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen“ wurde und eine Person „die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung“ trägt. Wenn du einen KI-Entwurf für deinen Blog schreiben lässt und ihn selbst liest, prüfst und verantwortest, bist du damit durch.
-
Absatz 6 — der Absatz, der Entwarnungen kaputtmacht
Artikel 50 lässt andere Transparenzpflichten aus dem Unions- und dem nationalen Recht ausdrücklich unberührt.14
Im Klartext: Selbst wenn dich Absatz 1 nicht anspricht, heißt das nicht, dass du deinen Kunden über die Maschine im Dunkeln lassen darfst. Wettbewerbs- und Datenschutzrecht gelten weiter und fragen nicht nach der KI-Verordnung. Diesen Punkt hier auszulassen, wäre die bequeme Halbwahrheit gewesen.
Das Bußgeld aus der Presse ist nicht deins — aber seit dem 29. Juli gibt es jemanden, der eins verhängen könnte
Die Zahl, die dir überall entgegenkommt, lautet fünfzehn Millionen Euro. Sie steht auch wirklich im Text: Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 stehen in der Liste zu Artikel 99 Absatz 4, und dort ist von bis zu 15 000 000 EUR oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes die Rede, „je nachdem, welcher Betrag höher ist“.15
Nur hört dort fast jeder auf zu lesen. Zwei Absätze weiter steht die Regel für dich: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag“.16
Aus „welcher Betrag höher ist“ wird für dich „welcher Betrag niedriger ist“. Damit kippt die Millionenzahl weg und es bleibt die Prozentzahl von deinem eigenen Umsatz. Das ist nicht harmlos — aber es ist eine ganz andere Größenordnung als das, was dir gerade in Werbemails als Drohkulisse aufgebaut wird. Wer dir die 15 Millionen zeigt und Absatz 6 weglässt, verkauft dir etwas.
Die zweite Hälfte der Antwort ist neu und wird kaum erzählt: Bis vor Kurzem gab es in Deutschland niemanden, der zuständig war. Seit dem 29. Juli 2026 ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Kraft, und die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Sie betreibt dafür auch einen KI-Service-Desk für Auskünfte.17
Den Beschluss dazu hat der Bundestag am 11. Juni 2026 gefasst.18
Meine Einschätzung, damit sie nachprüfbar ist — und ich schreibe sie hin, obwohl ich danebenliegen kann. Ich rechne nicht damit, dass vor 2028 ein deutscher Handwerksbetrieb wegen eines nicht gekennzeichneten Chatbots ein Bußgeld bekommt. Begründung: Die Behörde hat ihre Arbeit gerade erst aufgenommen, sie ist zugleich als Auskunfts- und Beschwerdestelle angelegt, und die eingerichtete Marktüberwachungskammer zielt auf Hochrisiko-Systeme — nicht auf Chatbots im Mittelstand.
Woran du merkst, dass ich mich irre: wenn die Bundesnetzagentur ihren ersten Tätigkeitsbericht mit konkreten Fallzahlen zu Artikel 50 veröffentlicht, oder wenn ein Handwerksverband anfängt, seine Mitglieder vor konkreten Verfahren zu warnen statt vor abstrakten Fristen. Bis dahin: Der Grund, den Satz einzubauen, ist dein Kunde, nicht die Behörde.
Der Tag, der wirklich zählt, war der 27. Juli — und fast keiner hat hingeschaut
Während alle auf den 2. August gestarrt haben, ist die Verordnung am 27. Juli geändert worden. Und zwar an der einen Stelle, die praktisch jeden Betrieb betrifft, der irgendetwas mit KI macht.
Artikel 4 ist die Vorschrift zur KI-Kompetenz. Sie gilt seit dem 2. Februar 2025 und spricht Anbieter und Betreiber an — also auch dich, wenn dein Büro ein Sprachmodell für Angebotstexte benutzt.19
So stand es bis zum 26. Juli 2026: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, „um nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.20
So steht es seit dem 27. Juli 2026: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals … zu unterstützen“. Und dann kommt ein Satz, der vorher nicht da war: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“21
Aus sicherstellen, dass sie es können wurde unterstützen, dass sie es lernen. Das ist kein Formulierungsgeschmack. Das ist der Unterschied zwischen einer Pflicht, die man am Ergebnis misst, und einer, die man am Bemühen misst — plus die ausdrückliche Ansage, dass niemand ein Niveau garantieren muss.
Der Mythos, der sich gerade gut verkauft: „Der AI Act verlangt eine KI-Schulung mit Zertifikat für deine Mitarbeiter.“ Das stand nie so im Text. Schon die alte Fassung sprach von Maßnahmen „nach besten Kräften“, nicht von einem Nachweis — und seit dem 27. Juli steht sogar ausdrücklich drin, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss.
Was das nicht heißt: dass du gar nichts tun musst. Die Pflicht steht weiter da, sie ist nur ehrlich beschrieben. Eine dokumentierte Einweisung, eine schriftliche Regel, wer was womit darf, und ein Ansprechpartner im Betrieb — das ist die Größenordnung. Wer dir dafür ein Zertifikatspaket verkauft, verkauft dir die Lösung für ein Problem, das der Gesetzgeber gerade kleiner gemacht hat.
Eine Warnung noch aus eigener Erfahrung von heute Morgen, und sie gilt für alles, was du zu diesem Thema liest: Auf der wohl meistgenutzten kostenlosen Referenzseite zum AI Act, `artificialintelligenceact.eu`, stand heute — elf Tage nach Inkrafttreten der Änderung — immer noch der alte Wortlaut von Artikel 4, ohne jeden Hinweis auf die Änderung. Gefunden habe ich die neue Fassung nur im konsolidierten Text auf EUR-Lex. Ich habe nicht das halbe Netz geprüft, sondern diese eine Seite — das reicht aber für die Lehre: Wenn du etwas über die KI-Verordnung liest, schau zuerst nach, auf welchen Textstand es sich stützt. Alles vor dem 27. Juli 2026 kann an dieser Stelle veraltet sein.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Schreib deinem Softwarehaus eine Mail mit genau einer Frage: „Bin ich bei diesem System Anbieter oder Betreiber im Sinne von Artikel 3 der KI-Verordnung — und wer schuldet die Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 1?“ Schriftlich, damit die Antwort später jemandem gehört.
Die Frage nach Anbieter oder Betreiber stellt sich bei jedem Werkzeug neu, das du in deinen Betrieb holst — beim Chatbot, bei der Telefonassistenz, beim Angebotsschreiber. Wer das einmal sauber aufschreibt, welches System bei ihm läuft, wer es gebaut hat und was im Vertrag steht, muss es bei der nächsten Änderung nicht wieder zusammensuchen. Genau darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch: nicht welches Werkzeug das schönste ist, sondern welches deine Leute in vier Wochen noch benutzen — und was es rechtlich für dich bedeutet.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 07.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 Abs. 1 Satz 2 — „Sie gilt ab dem 2. August 2026.“; Kapitel IV (Art. 50) ist in keiner der Ausnahmen der Buchstaben a bis d genannt. Einzige zeitliche Nuance: Art. 111 gewährt Anbietern für Art. 50 Abs. 2 bei Altsystemen Aufschub bis 02.12.2026 — die Offenlegungspflicht aus Abs. 1 ist davon nicht berührt. Konsolidierte Fassung vom 27.07.2026, selbst geladen und gelesen am 07.08.2026 ↗ KI-VO Art. 113 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 und Art. 50 Abs. 5 — „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 50 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 — „Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden …“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 50 Abs. 1 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 3 („entwickelt oder entwickeln lässt und … unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt“) i. V. m. Art. 3 Nr. 11 („Inbetriebnahme … zum Eigengebrauch“), konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 3 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 Abs. 6 — „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 99 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 — „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“, Änderungsmarker M1, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 4 n. F. ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 111 — „Anbieter von KI-Systemen … die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 111 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 1 — „‚KI-System‘ ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden …“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 3 Nr. 1 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1 Satz 1, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026, selbst geladen und im Volltext gelesen am 07.08.2026 ↗ KI-VO Art. 50 Abs. 1 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 3 Nr. 3, 4 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 11 — „‚Inbetriebnahme‘ die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung“, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 3 Nr. 11 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 3, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 50 Abs. 3 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 50 Abs. 4 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 6, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 50 Abs. 6 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 Abs. 4 Einleitungssatz und Buchstabe g („Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50“), konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 99 Abs. 4 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 Abs. 6, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 99 Abs. 6 ↩
- Quelle: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung „Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung“ vom 29.07.2026, abgerufen 07.08.2026 ↗ Bundesnetzagentur ↩
- Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Sitzungswoche 24/2026, „Ja zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz“, Drucksachen 21/4594 und 21/6407, abgerufen 07.08.2026 ↗ Deutscher Bundestag ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 Buchstabe a — „Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025“; Art. 4 steht in Kapitel I. Konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 ↗ KI-VO Art. 113 lit. a ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 in der Ursprungsfassung, Amtsblatt vom 12.07.2024, selbst geladen und gelesen am 07.08.2026 ↗ KI-VO Art. 4 a. F. ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, im konsolidierten Text mit dem Änderungsmarker M1 ausgewiesen, selbst geladen und gelesen am 07.08.2026 ↗ KI-VO Art. 4 n. F. ↩
