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salesclub · Marktbriefing Stand 26.08.2026 · Speicher & Wallbox · MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur

Der Speicher soll ab Oktober aus dem Netz laden dürfen — nur nicht bei dem Kunden mit fester Einspeisevergütung

Überall steht, Batteriespeicher dürften ab dem 1. Oktober endlich Netzstrom laden, ohne die Förderung zu verlieren. Zweimal ist das zu kurz gegriffen: Die Behörde hat bisher nur einen Arbeitsstand veröffentlicht, und im Gesetzestext hängen die beiden neuen Optionen an der Marktprämie. Wer die feste Einspeisevergütung hat, bleibt bei der alten Regel — und die kostet ihn bei einem einzigen Ladevorgang aus dem Netz die Förderfähigkeit der Einspeisung aus dem Speicher, für das ganze Kalenderjahr.

Kommt drauf an, in welcher Vergütungsform dein Kunde steckt. Das ist keine Formalie, das ist die Bedingung, an der die ganze Sache hängt — und sie stand in keiner der Meldungen, die ich zu diesem Thema gelesen habe.

Ich habe den Arbeitsstand der Festlegung, ihre beiden Anlagen und die Paragrafen selbst gelesen. Was daraus für dein nächstes Speicher-Angebot folgt, steht unten — mit den drei Bedingungen, die den Termin 1. Oktober deutlich weicher machen, als er klingt.

500kWh
je Kilowatt Solarleistung und Jahr — bis hierhin ist die Einspeisung in der einfachen Variante pauschal förderfähig
30kW
Solarleistung hinter der Einspeisestelle — darüber gibt es nur die aufwendige Variante mit Viertelstundenmessung
0,40ct/kWh
mehr bringt der anzulegende Wert in der Direktvermarktung als die feste Einspeisevergütung, Dach bis 10 kW
§ 19 Absatz 3c Satz 3 EEG · § 19 Absatz 3c Satz 2 Nummer 3 EEG · Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027
Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Ein Speicher, der auch Netzstrom lädt, verliert heute die Förderfähigkeit für den Strom, den er ins Netz schiebt — für das gesamte Kalenderjahr, nicht anteilig. Was direkt vom Dach ins Netz geht, bleibt förderfähig; der Eigenverbrauch ohnehin. Trotzdem ist es der Grund, warum „Speicher plus dynamischer Tarif“ in deinem Angebot ein Widerspruch ist.
  2. Bidirektionales Laden ist mit dieser Regel überhaupt nicht vereinbar — sie gilt nur für reine Solarstrom-Speicher, nicht für Ladepunkte. Wer heute V2H verspricht, verspricht eine Betriebsart, die die Förderung ausschließt.
  3. Die beiden neuen Optionen stehen im Gesetz nur denen offen, die Marktprämie beziehen — also in der Direktvermarktung. Für die feste Einspeisevergütung ändert sich nichts.
  4. Die einfache Variante deckelt bei 30 Kilowatt Solarleistung und 500 Kilowattstunden je Kilowatt und Jahr — bei 10 kWp also 5.000 kWh, ohne aufwendiges Messkonzept.1
  5. Der 1. Oktober steht im Papier der Behörde in eckigen Klammern. Dazu kommen zwei weitere Bedingungen, die fast nirgends erwähnt werden — beide unten.
Geplante Bekanntgabe
01.10.2026

Ab diesem Tag sollen die neuen Optionen wirken. Im veröffentlichten Arbeitsstand steht das Datum in eckigen Klammern — es ist ein Platzhalter, kein Termin. Und bis [30.09.2027] geht die Anwendung ohnehin nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind.

01

Was heute gilt — und warum dein Kunde es nicht weiß

§ 19 Absatz 3a EEG · MiSpeL-Anlage 1, Abschnitt 2.1.3

Kommt drauf an, was in den Speicher hineinläuft. Solange dort ausschließlich Strom aus der eigenen Solaranlage landet, ist die Sache sauber: Der Betreiber bekommt für den Strom, den der Speicher später ins Netz schiebt, seine Förderung. Das Gesetz nennt das die Ausschließlichkeitsoption — und sie ist heute die einzige, die funktioniert.2

Und jetzt rechne: Sobald auch nur einmal Netzstrom zum Einspeichern verbraucht wird, ist es vorbei. Die Bundesnetzagentur schreibt das in ihrer eigenen Anlage im Klartext: „Wird hingegen auch Netzstrombezug zur Einspeicherung im Stromspeicher verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit der Netzeinspeisung aus dem (Mischstrom-)Stromspeicher nach der Ausschließlichkeitsoption für das gesamte Kalenderjahr.“3

Nicht anteilig. Nicht ab dem Ladevorgang. Das gesamte Kalenderjahr.

Das Ding ist: Genau dieses Nachladen aus dem Netz ist das, was gerade überall verkauft wird. Dynamischer Tarif, nachts günstig laden, tagsüber teuer einspeisen — die Steuerung dafür steckt in jedem modernen Hybridwechselrichter, und mancher Kunde schaltet sie sich selbst frei, ohne dich zu fragen. Er merkt es nicht, du merkst es nicht, und die Abrechnung kommt mit einem Jahr Verzögerung.

Für bidirektionale Ladepunkte ist die Lage noch klarer. Die Behörde schreibt, deren Nutzung sei „mit Förderzahlungen nach der Ausschließlichkeitsoption hingegen unvereinbar, da diese Option allein für (reine EE-)Stromspeicher besteht“ — begründet damit, dass ein Elektroauto „generell auch Nicht-EE-Strom für das Laden (zum Beispiel an anderen Ladepunkten) nutzen“ kann. Wer heute V2H ins Angebot schreibt und dabei die feste Vergütung unterstellt, schreibt zwei Dinge hinein, die sich ausschließen.4

  • Der Eigenverbrauch ist nicht betroffen

    Was der Speicher ins Haus abgibt, interessiert diese Regel nicht. Es geht ausschließlich um die Strommenge, die aus dem Speicher ins Netz geht. Wer das verwechselt, macht seinen Kunden ohne Grund nervös.

  • Die direkte Einspeisung aus der Solaranlage bleibt förderfähig

    Wenn technisch sichergestellt ist, dass der Speicher nicht gleichzeitig einspeist, bleibt der Anspruch für den Strom, der direkt vom Dach ins Netz geht. Die Behörde nennt das die „Alternative zur Ausschließlichkeitsoption“.5

  • Das Risiko wächst genau dann, wenn der Speicher Geld verdienen soll

    Ein normal betriebener Eigenverbrauchsspeicher schiebt ohnehin wenig ins Netz — da ist wenig zu verlieren. Sobald er zu Hochpreiszeiten einspeisen soll, ist die ganze Arbitragemenge betroffen. Das ist die Stelle, an der du hinsehen musst, nicht die Anlagengröße.

  • Wie viele Anlagen faktisch betroffen sind, weiß ich nicht

    Weder die Bundesnetzagentur noch ein Verband veröffentlicht, wie viele Heimspeicher im Mischbetrieb laufen. Wer dir eine solche Zahl nennt, hat sie geschätzt — ich nenne deshalb keine.

02

Was MiSpeL ändert — und für wen es nichts ändert

§ 19 Absätze 1, 3b und 3c EEG · MiSpeL-Tenor Ziffer 5

Seit dem Solarspitzengesetz stehen zwei weitere Wege im Gesetz: die Abgrenzungsoption mit viertelstundengenauer Messung und die Pauschaloption mit einer festen Formel für kleine Anlagen. Beide erlauben das, was die Ausschließlichkeitsoption verbietet — Solarstrom und Netzstrom im selben Speicher, und bidirektionale Ladepunkte gleich mit.6

Nur: Beide Absätze verweisen auf eine Festlegung der Bundesnetzagentur, die es bis heute nicht gibt. Der Wortlaut lässt keinen Spielraum — „Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen.“ Ohne Festlegung kein Nachweis, ohne Nachweis kein Anspruch. Die Behörde bestätigt es selbst und nennt die Ausschließlichkeitsoption die „bisher (vor dem Wirksamwerden der MiSpeL-Festlegung) allein nutzbare“.7

Am 5. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den Arbeitsstand dieser Festlegung veröffentlicht — einen Tenor und zwei Anlagen, Aktenzeichen 618-25-02. Das ist der Stand, auf dem dieses Briefing steht. Und hier kommt die Bedingung, die alles trägt.8

Die beiden neuen Optionen knüpfen im Gesetz an die Marktprämie an. Nicht an die Einspeisevergütung.

§ 19 Absatz 1 EEG kennt drei Ansprüche: Nummer 1 ist die Marktprämie, Nummer 2 die Einspeisevergütung, Nummer 3 der Mieterstromzuschlag. Die Ausschließlichkeitsoption nennt ausdrücklich „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ — sie gilt für beide Vergütungsformen. Abgrenzungs- und Pauschaloption nennen jeweils nur Nummer 1. Und der Tenor der Festlegung setzt voraus, dass der Betreiber seine Anlagen „der Veräußerungsform der Direktvermarktung per Marktprämie zuordnet“.9

Unterm Strich: Der Kunde mit der festen Einspeisevergütung — der Normalfall auf dem Einfamilienhausdach — kommt an die neuen Optionen nicht heran. Für ihn bleibt die alte Regel mit dem ganzen Kalenderjahr. Wer den Mischbetrieb will, muss die Vergütungsform wechseln. Das ist keine Randnotiz, das ist die Beratung.

Was welche Option erlaubt — und welche Vergütungsform sie voraussetzt
nur Solarstromauch Netzstrombidirektional ladenfeste Einspeisevergütung
Ausschließlichkeitsoption
gilt heute
Abgrenzungsoption
erst mit Festlegung
Pauschaloption
erst mit Festlegung, bis 30 kW
Die letzte Spalte meint den Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG. Abgrenzungs- und Pauschaloption verweisen im Gesetzestext ausschließlich auf Nummer 1, die Marktprämie. Beide setzen zusätzlich voraus, dass die MiSpeL-Festlegung wirksam ist — das ist sie zum Stand dieses Briefings nicht.
Quelle: § 19 Absätze 1, 3, 3a, 3b und 3c EEG, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 26.08.2026; MiSpeL-Tenor Ziffer 5 und Anlage 1 Abschnitt 2.1.3, Arbeitsstand vom 05.08.2026
03

Die Pauschale, die du deinem Kunden vorrechnen kannst

§ 19 Absatz 3c EEG · Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze

Die Pauschaloption ist die für dein Tagesgeschäft interessante — sie kommt ohne aufwendiges Messkonzept aus. Ihre Grenzen stehen wörtlich im Gesetz: Hinter der Einspeisestelle darf Strom „ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt“ werden, alles muss demselben Betreiber gehören, und die Solaranlagen dürfen zusammen „eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt“ haben. Steckersolargeräte zählen dabei nicht mit.10

Und jetzt die Formel, die den Namen trägt: Der Anspruch besteht für die im Kalenderjahr eingespeiste Menge, „höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen“. Bei einer 10-kWp-Anlage sind das 5.000 Kilowattstunden im Jahr, die pauschal als förderfähige Netzeinspeisung gelten — ohne dass jemand nachweisen muss, welches Elektron aus der Sonne kam.11

Was die Pauschale je Anlagengröße abdeckt
Kilowattstunden je Kalenderjahr, gerechnet als installierte Leistung mal 500. Das ist eine Obergrenze, keine Zusage — förderfähig ist höchstens die Menge, die tatsächlich eingespeist wird. Über 30 kW greift die Pauschaloption nicht mehr; dort bleibt nur die Abgrenzungsoption mit viertelstundengenauer Messung.
Quelle: § 19 Absatz 3c Satz 3 EEG, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 26.08.2026 — eigene Multiplikation mit 500 kWh je Kilowatt

Der Wechsel in die Direktvermarktung kostet den Kunden am reinen Satz übrigens nichts — im Gegenteil. Für Dachanlagen bis 10 kW mit Teileinspeisung nennt die Bundesnetzagentur für den Inbetriebnahme-Zeitraum 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 einen anzulegenden Wert von 8,10 ct/kWh in der Marktprämie gegenüber 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung. Vierzig Hundertstel Cent Unterschied, zugunsten der Direktvermarktung.12

Und jetzt der Teil, den ich nicht schönrechne

Die 0,40 Cent sind kein Reingewinn. Die Marktprämie ist keine feste Zahlung, sondern die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert — und ein Direktvermarkter arbeitet nicht umsonst. Was seine Gebühr kostet, hängt vom Anbieter ab; eine belastbare Marktspanne dafür habe ich nicht gefunden und nenne deshalb keine. Genau deshalb sitzen kleine Anlagen heute überwiegend in der festen Vergütung.

Die Rechnung geht auf, wenn der Speicher etwas verdient — durch Nachladen zu günstigen Zeiten, durch Einspeisen zu teuren, durch das Auto als Speicher. Ohne diese Bewirtschaftung ist der Wechsel für ein Einfamilienhaus schwer zu begründen. Rechne das im Einzelfall, nicht pauschal.

Ab 2027 stellt sich die Frage anders. Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle macht die Direktvermarktung für Neuanlagen schrittweise zur Pflicht — dann ist die Vergütungsform keine Wahl mehr, und MiSpeL wird von der Sonderregel zur Normalregel. Beschlossen ist das nicht: Der Entwurf ging am 14. August 2026 als Drucksache 470/26 an den Bundesrat, Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden.

04

Drei Bedingungen, die in keiner Meldung standen, die ich gelesen habe

MiSpeL, Arbeitsstand des Tenors vom 05.08.2026, Ziffern 8 und 9

Der 1. Oktober kursiert als feste Zusage. Im Papier selbst steht er anders. Ich habe den Tenor im Wortlaut gelesen, und drei Stellen darin machen den Termin deutlich weicher, als er in den Meldungen klingt.

  • Das Datum steht in eckigen Klammern

    Tenorziffer 8, wörtlich: „Die Wirkung der Regelungen dieser Festlegung tritt mit der Bekanntgabe ein. Als Tag der Bekanntgabe wird der [01.10.2026] bestimmt.“ Auch die Anlagen tragen im Kopf „Beschluss 618-25-02 vom xx.xx.2026“. Das ist ein Arbeitsstand, keine Festlegung.13

  • Ein Jahr lang entscheidet dein Netzbetreiber mit

    Tenorziffer 9 Buchstabe a: Bis [30.09.2027] sind die Regelungen „nur anwendbar, wenn die Geltendmachung der Ansprüche … und die Zuordnung … im Einverständnis mit dem jeweiligen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgen.“ Im ersten Jahr hat also jeder der beiden faktisch ein Veto. Das ist dieselbe Lage wie bei den Anschlussregeln: Zwei Betriebe im Nachbarlandkreis bekommen unterschiedliche Auskünfte, und beide sind richtig.14

  • Ausgerechnet die einfache Option hängt zusätzlich an Brüssel

    Tenorziffer 9 Buchstabe b: Die Pauschaloption ist „frühestens für Netzeinspeisung ab dem ersten Kalendertag des Kalendermonats anwendbar, der auf die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 19 Absatz 3c EEG … folgt.“ Die aufwendige Abgrenzungsoption trifft dieser Vorbehalt nicht. Die Variante für die kleinen Dächer ist also die, die am längsten unsicher bleibt.15

Dazu ein Datum, das die Einordnung liefert: § 85d EEG verlangt, die Bundesnetzagentur treffe diese Festlegung „erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026“. Der Tag ist vorbei. Die Optionen stehen seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 im Gesetz und sind bis heute nicht nutzbar. Wer seinem Kunden für Oktober etwas zusagt, sagt etwas über einen Arbeitsstand zu.16

Was ich gelesen habe — und was nicht

Im Wortlaut gelesen habe ich: den Arbeitsstand des Tenors und beide Anlagen der MiSpeL-Festlegung, als PDF direkt von der Bundesnetzagentur gezogen und selbst ausgelesen, dazu §§ 19, 21 und 85d EEG sowie § 21 EnFG bei gesetze-im-internet.de. Jede Zahl hier, die aus einer Norm oder aus dem Tenor stammt, steht dort so.

Der Textauszug der beiden Anlagen ist an manchen Stellen unbrauchbar — in den hervorgehobenen Passagen fehlen einzelne Buchstaben. Ich zitiere deshalb nur aus Abschnitten, die sauber lesbar sind. Wo eine Formulierung für dein Projekt trägt, lies sie im Original nach; die Dokumente liegen frei bei der Bundesnetzagentur.

Kein Wort zu den Formelsätzen und Messkonzepten der Abgrenzungsoption. Anlage 1 enthält mehrere Dutzend Fallkonstellationen mit eigenen Formeln. Was davon für ein konkretes Gewerbeprojekt gilt, ist eine Planungsfrage, keine Briefing-Frage — und ich rechne dir hier nichts vor, was ich nicht bis zum Ende geprüft habe.

Beschlossen ist nichts. Weder die Festlegung noch die EEG-Novelle, die ab 2027 die Direktvermarktungspflicht bringen soll. Belastbar ist heute nur, was geltendes Recht ist — und das ist die Ausschließlichkeitsoption mit ihrer Kalenderjahr-Regel.

05

Dein Fahrplan für die nächsten zwei Wochen — vier Handgriffe in dieser Reihenfolge

eigene Ableitung aus den oben belegten Stellen
1

Geh die Speicher-Kunden durch, die einen dynamischen Tarif haben

Das ist der Handgriff, der heute Geld rettet. Wer Speicher und dynamischen Tarif hat und in der festen Einspeisevergütung sitzt, ist im Risiko — rückwirkend für das laufende Kalenderjahr. Ein Anruf, eine Frage: Lädt der Speicher nachts aus dem Netz nach? Wenn ja, gehört die Funktion abgeschaltet oder die Vergütungsform gewechselt. Beides ist ein Auftrag.

2

Nimm „bidirektionales Laden“ aus jedem Angebot, das eine feste Einspeisevergütung unterstellt

Nicht weil die Technik es nicht kann, sondern weil die beiden zusammen im Gesetz nicht gehen. Wenn du V2H anbietest, gehört der Satz dazu, dass der Kunde dafür in die Direktvermarktung muss — und dass die Regel dafür noch nicht wirksam ist. Das kostet dich keinen Auftrag; es verhindert den Ärger, wenn die Abrechnung kommt.

3

Bau den Zählerplatz so, dass zwei Zähler nachrüstbar sind

Die Abgrenzungsoption verlangt, dass Netzeinspeisung und Netzbezug „in viertelstundengenauer Auflösung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen“ erfasst werden — „in der Regel geschieht dies durch Zweirichtungszähler“, und die Basisfälle der Anlage zeigen dafür jeweils zwei. Eine starre Mindestzahl schreibt der Text nicht vor; plane trotzdem so, als wären es zwei. Wer heute den Schrank zu knapp plant, baut ihn übernächstes Jahr zweimal. Beim Neubau kostet der Vorrüst-Griff fast nichts.17

4

Ruf deinen Netzbetreiber an, bevor du dich auf den Oktober verlässt

Im ersten Jahr geht nichts ohne sein Einverständnis und das des Messstellenbetreibers. Frag beide, wie sie es handhaben wollen — und schreib dir die Antwort auf. Wer die Auskunft hat, bevor der Wettbewerb sie sucht, schreibt im September ein Angebot, das im Oktober trägt.

Der Anlass für den Anruf ist nicht der Oktober. Es ist das laufende Kalenderjahr, in dem die Förderung schon weg sein kann.

Wenn du diese Woche nur eine Sache machst

Zieh die Kundenakten heraus, in denen ein Batteriespeicher und ein dynamischer Stromtarif stehen. Bei jedem einzelnen: feste Einspeisevergütung oder Direktvermarktung? Wer in der festen Vergütung sitzt und den Speicher nachts aus dem Netz lädt, hat die Förderfähigkeit seiner Speicher-Einspeisung für das gesamte Kalenderjahr verloren — und weiß es nicht.

Porträt Nico
Nico
Product Owner Photovoltaik, Speicher & Wallbox · salesclub

Ich verspreche dem Kunden nicht die Sonne, ich rechne sie aus. Autarkie ist kein Gefühl, das ist eine Kilowattstunde, die du selbst erzeugst, statt sie zu kaufen. Und einer runden Zahl traue ich nie — auch meiner eigenen nicht.

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Stand & Gewähr

Stand 26.08.2026. Grundlage sind der Arbeitsstand der MiSpeL-Festlegung vom 05.08.2026 (Tenor und Anlagen 1 und 2, Az. 618-25-02) sowie die Gesetzestexte des EEG und des EnFG bei gesetze-im-internet.de, alle selbst gelesen. Die Festlegung ist nicht beschlossen — Datumsangaben daraus stehen im Original in eckigen Klammern und sind hier so gekennzeichnet.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: § 19 Absatz 3c Satz 2 Nummer 3 EEG (30 Kilowatt) und Satz 3 (500 Kilowattstunden je Kilowatt), wörtlich gelesen 26.08.2026; die 5.000 kWh sind meine eigene Multiplikation ↗ Bundesamt für Justiz
  2. Quelle: § 19 Absatz 3a EEG, Wortlaut: „Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird …“, selbst gelesen 26.08.2026 ↗ Bundesamt für Justiz
  3. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL Anlage 1 (Abgrenzungsoption), Arbeitsstand vom 05.08.2026, Abschnitt 2.1.3, PDF selbst gezogen und ausgelesen ↗ Bundesnetzagentur
  4. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL Anlage 1, Arbeitsstand vom 05.08.2026, Abschnitt 2.1.3 samt Fußnote 5 ↗ Bundesnetzagentur
  5. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL Anlage 1, Arbeitsstand vom 05.08.2026, Abschnitt 2.1.3, Absatz „Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Alternative zur Ausschließlichkeitsoption“ ↗ Bundesnetzagentur
  6. Quelle: § 19 Absätze 3b und 3c EEG; das Solarspitzen-Gesetz trat am 25.02.2025 in Kraft ↗ Bundesamt für Justiz
  7. Quelle: § 19 Absatz 3c Satz 4 EEG, wörtlich; gleichlautend Absatz 3b für die Abgrenzungsoption; Bestätigung in MiSpeL Anlage 1, Arbeitsstand 05.08.2026, Abschnitt 2.1.3 ↗ Bundesamt für Justiz
  8. Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Verfahrensseite, abgerufen 26.08.2026 ↗ Bundesnetzagentur
  9. Quelle: § 19 Absätze 1, 3a, 3b und 3c EEG, selbst gelesen 26.08.2026; MiSpeL, Arbeitsstand des Tenors vom 05.08.2026, Tenorziffer 5 Satz 1 ↗ Bundesnetzagentur
  10. Quelle: § 19 Absatz 3c Satz 2 Nummern 1 bis 3 EEG, wörtlich gelesen 26.08.2026 ↗ Bundesamt für Justiz
  11. Quelle: § 19 Absatz 3c Satz 3 EEG, wörtlich gelesen 26.08.2026 ↗ Bundesamt für Justiz
  12. Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze, Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.01.2027, Gebäude und Lärmschutzwände bis 10 kW, abgerufen 26.08.2026 ↗ Bundesnetzagentur
  13. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL, Arbeitsstand des Tenors vom 05.08.2026, Tenorziffer 8, PDF selbst gezogen und ausgelesen ↗ Bundesnetzagentur
  14. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL, Arbeitsstand des Tenors vom 05.08.2026, Tenorziffer 9 Buchstabe a ↗ Bundesnetzagentur
  15. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL, Arbeitsstand des Tenors vom 05.08.2026, Tenorziffer 9 Buchstabe b, in Verbindung mit § 101 Absatz 1 EEG ↗ Bundesnetzagentur
  16. Quelle: § 85d EEG, letzter Satz, selbst gelesen 26.08.2026 ↗ Bundesamt für Justiz
  17. Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL Anlage 1, Arbeitsstand vom 05.08.2026, Abschnitt 3.2.1 sowie Basisfälle A1 bis A3 ↗ Bundesnetzagentur
Primärquellen