Bis 270 Kilowatt fällt das Anlagenzertifikat aus deinem Angebot — nicht bis 500
Überall steht „bis 500 Kilowatt“. Im Verordnungstext ist bei einem Anschluss in der Niederspannung bei 270 Schluss — installierte Leistung wie Einspeiseleistung. Wo die Befreiung greift, fällt die Position „Anlagenzertifikat“ aus dem Angebot. Die 500 gelten nur mit Verknüpfungspunkt in der Mittelspannung und zusätzlichem Prüfprotokoll.
Kommt drauf an, was du einspeist — nicht, was du baust. Das ist hier keine Floskel, das ist die ganze Regel. In den Zusammenfassungen steht 500 Kilowatt. Die Zahl, an der dein Projekt hängt, ist eine andere.
Vorweg statt im Kleingedruckten: Den Volltext der Anwendungsregel habe ich nicht gelesen, er ist kostenpflichtig. Den Anwendungsbereich und die Verordnungen schon — Wort für Wort. Die tragen jede Zahl hier.
- Was das für dein Angebot heißt: Bei einem Gewerbedach zwischen 135 und 270 kW am Niederspannungsanschluss gehört die Position „Anlagenzertifikat“ nicht mehr hinein — ein Zertifizierer nennt dafür 5.000 Euro Einstiegspreis. Die Projekte, die genau daran gestorben sind, liegen in deinem Ordner.1
- Die NELEV verlangt für Anlagen des Typs B kein Anlagenzertifikat, wenn am Verknüpfungspunkt höchstens 270 kW eingespeist werden und dahinter höchstens 270 kW installiert sind. Statt des Zertifikats genügen die Einheiten- und Komponentenzertifikate des Herstellers.
- Für 270 bis 500 kW installierter Leistung gilt dieselbe Befreiung — aber nur bei Anschluss in der Mittelspannung oder höher, und nur mit einem Prüfprotokoll über den Entkupplungsschutz.2
- Neu ist nicht das Recht, sondern das Werkzeug: Seit dem 1. März 2026 deckt die Ausgabe VDE-AR-N 4105:2026-03 diesen Bereich in der Anschlussregel selbst ab — „unabhängig von der Spannungsebene des Netzanschlusspunktes“. Bis Februar 2026 endete ihr Anwendungsbereich bei 135 kW, und der Weg lief über einen VDE-FNN-Hinweis daneben.34
- Die versteckte Bedingung, die kaum jemand mitliest: Bei einem Verknüpfungspunkt in der Mittelspannung oder höher und über 270 kW installierter Leistung schreibt die EAAV für die vereinbarte Anschlusswirkleistung einen Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung vor. Kleinrechnen, um durchzukommen, geht also nicht.5
Bis zu diesem Tag darf dein Netzbetreiber wählen, nach welcher Fassung er dich anschließt — der alten von 2018 oder der neuen von 2026. Das Datum nennt die Fachpresse übereinstimmend, im Normtext prüfen konnte ich es nicht unverifiziert. Belegt ist die Sache dahinter: Er darf „in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festlegen“. Was für dich gilt, entscheidet also das Haus, bei dem du anmeldest.6
270, nicht 500 — welche Zahl für dein Projekt gilt
Das Ding ist: In den Zusammenfassungen, die ich für dieses Briefing gelesen habe, steht durchweg „bis 500 Kilowatt“. Der Verordnungstext ist genauer, und der Unterschied entscheidet, ob dein Projekt in die Befreiung fällt. Die Vorschrift kennt zwei Fälle, und sie stehen in zwei verschiedenen Sätzen.
Der erste Satz: Kein Anlagenzertifikat brauchen Erzeugungsanlagen des Typs B, die „eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen“, die „eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt … aufweisen“ und die „über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate … nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz“ verfügen. Drei Bedingungen, alle drei müssen erfüllt sein.7
Der zweite Satz zieht das Band auf 500 Kilowatt hoch, aber mit zwei Einschränkungen. Er gilt für Anlagen „mit einer kumulierten installierten Leistung von über 270 Kilowatt und bis zu 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt … in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene“ — und nur, wenn du zusätzlich „durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll“ nachweist, dass die Entkupplungsschutzeinrichtungen „fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden“.2
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Dein Anschluss liegt in der Niederspannung
Dann ist die Befreiung bei 270 kW installierter Leistung zu Ende, und die Einspeiseleistung darf ebenfalls nicht darüber liegen. Welcher Fall deiner ist, sagt dir nicht die Dachfläche, sondern die Netzauskunft: Sie nennt die Spannungsebene des Verknüpfungspunkts.
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Dein Anschluss liegt in der Mittelspannung
Dann reicht die Befreiung bis 500 kW installierter Leistung, die Einspeiseleistung bleibt bei 270 kW gedeckelt, und das Prüfprotokoll über den Entkupplungsschutz kommt obendrauf.2
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In beiden Fällen dieselbe stille Voraussetzung
Die Einheiten- und Komponentenzertifikate müssen nach der Niederspannungs-Anschlussregel vorliegen. An diesem Halbsatz hing die Sache zwei Jahre lang — und genau den löst die Ausgabe 2026-03 ein.
unterhalb der Typ-B-Schwelle — hier war nie ein Anlagenzertifikat fällig
die Befreiung, die seit Mai 2024 im Recht steht und erst seit Februar 2026 eine passende Anschlussregel hat — die Einspeiseleistung darf ebenfalls nicht darüber liegen
nur bei Anschluss in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene, plus Nachweis über den Entkupplungsschutz
Die Falle im Mittelspannungsfall: kleinrechnen geht nicht
Und jetzt rechne. Wenn die Einspeiseleistung über die Befreiung entscheidet, liegt ein Gedanke nahe: eine kleine Anschlusswirkleistung vereinbaren, aufs Dach bauen, was draufpasst, und raus aus der Zertifizierung. Diese Tür ist zu, und zwar ausdrücklich.
Die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 regelt genau dieses Band — „mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt“. Und dann kommt der Satz, um den es geht: Bei der Überwachung der vereinbarten Anschlusswirkleistung ist „ein Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller hinter demselben Verknüpfungspunkt … betriebenen Erzeugungsanlagen anzuwenden“.8
Wichtig, weil man es leicht zu weit fasst: Absatz 2 gilt nur „für Anlagen nach Absatz 1“, und Absatz 1 erfasst nur Anlagen, „deren Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene liegt“. Der 54-Prozent-Wert ist eine Mittelspannungs-Regel. Wer in der Niederspannung anschließt, hängt ohnehin an der 270-kW-Grenze aus der NELEV.5
Eine Ausnahme steht im selben Satz: Tiefer begrenzen darfst du, „soweit für die Überwachung der … vereinbarten Anschlusswirkleistung die technischen Regeln … für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz eingehalten werden“. Wer tiefer will, landet mit der Überwachung in der Mittelspannungsregel — und damit in einem anderen Aufwand. Das ist eine Planungsentscheidung und gehört vor das Angebot, nicht danach.9
Nach unten ist bei 54 Prozent Schluss, außer du überwachst nach der Mittelspannungsregel. Die Einspeisebegrenzung ist ein Werkzeug, kein Schlupfloch.
Gelesen habe ich die Verordnungen im Wortlaut: NELEV, EAAV, § 49 EnWG und § 20 NAV, alle bei gesetze-im-internet.de. Jede Zahl hier, die aus einer Norm stammt, steht dort so.
Nicht gelesen habe ich den Volltext der Anwendungsregel — VDE-AR-N 4105:2026-03 ist kostenpflichtig. Was ich über ihren Inhalt sage, stammt vom Herausgeber selbst: DKE, VDE FNN, VDE VERLAG. Wo ein Detail für dein Projekt trägt, lass es dir aus der Regel bestätigen.
Und eine Zahl ist keine Marktzahl: Der Einstiegspreis für ein Anlagenzertifikat Typ B ist der eines einzelnen Zertifizierers, nicht der des Marktes. Eine belastbare Übersicht habe ich nicht gefunden, deshalb nenne ich keine Spanne.10
Warum das ausgerechnet jetzt kommt
Kurz, warum es diese zwei Zahlen überhaupt gibt: Im Mai 2024 hat der Verordnungsgeber die Zertifizierungspflicht zurückgenommen — statt eines Gutachtens über die gesamte Anlage genügen seitdem die Zertifikate, die der Hersteller mitliefert. Nur verwies die Verordnung dafür auf die Anschlussregel fürs Niederspannungsnetz, und die galt in der Ausgabe von 2018, die dort endete, wo es interessant wird. Zwei Jahre lief die Erleichterung deshalb über einen Behelfshinweis von VDE FNN. Wer den nicht kannte, hat sie nicht genutzt.11
Seit dem 1. März 2026 deckt die neue Ausgabe den Bereich selbst ab — „auch unabhängig von der Spannungsebene des Netzanschlusspunktes, bei einer kumulierten installierten Leistung ∑ PAmax, ≥135kW ≤ 500 kW mit einer vereinbarten Einspeiseleistung von PAV, E ≤ 270 kW“.3 Und sie ist kein Gesetz, wirkt aber wie eines: Das Energiewirtschaftsgesetz vermutet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn „die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. … eingehalten worden sind“. Wer danach baut, steht auf der sicheren Seite. Wer daneben baut, muss es begründen.12
Was sonst noch drinsteht — und was davon nächste Woche Geld bringt
Der unterschätzteste Punkt hat mit Zertifikaten gar nichts zu tun. VDE FNN schreibt, die überarbeitete Regel beantworte, „wie sich die PAV,E-Überwachung bis zur sogenannten Nulleinspeisung nutzen lässt“ — und dann den Satz, den ich mir aufhebe: „Der Vorteil: Erzeugungsanlagen und Speicher lassen sich auch bei mangelnden Netzkapazitäten ans Netz anschließen.“13
Wenn du Angebote im Ordner hast, die an einer Netzauskunft gestorben sind, ist das der Stapel, den du diese Woche anfasst. Zwei weitere Punkte, kürzer. Der Zählerplatz: Für Neuanlagen nach § 14a EnWG definiert die TAR Niederspannung nach Darstellung von VDE FNN „verbindlich eine digitale Schnittstelle für Steuerbefehle“, Ziel sei ein einheitliches Vorgehen, „um regionale Individuallösungen zu vermeiden“. Wer heute Zählerplätze für Wärmepumpe, Wallbox und Speicher baut, baut sie ab jetzt nach einem Standard statt nach der Vorliebe des Netzbetreibers.13
Und das bidirektionale Laden: In der Änderungsliste der neuen Ausgabe stehen ausdrücklich „Anforderungen für rückspeisefähige Ladeeinrichtungen“. Mehr sage ich dazu nicht, weil ich den Normtext nicht gelesen habe — aber wer bidirektionales Laden im Angebot hat, hat ab dieser Ausgabe eine Regel, auf die er sich beziehen kann.14
Dein Fahrplan für die nächsten zwei Wochen — vier Handgriffe in dieser Reihenfolge
Ich misstraue runden Zahlen, auch meinen eigenen. Hier ist die Zahl nicht das Problem — das Problem ist, dass zwei im Umlauf sind und die falsche die bekanntere ist. Vier Handgriffe:
Zieh die Projekte zwischen 135 und 270 Kilowatt aus dem Ordner
Das ist das Band, in dem sich am meisten ändert. Prüf bei jedem, ob im Angebot noch eine Position für ein Anlagenzertifikat steht — bei 5.000 Euro Einstiegspreis ist das die Position, an der ein Kunde absagt.1 Wer damals genau deswegen abgesagt hat, bekommt jetzt ein Angebot ohne sie. Das sind die Anrufe mit der höchsten Trefferquote.
Ruf deinen Netzbetreiber an, bevor du neu anbietest
Eine Frage, ein Anruf: Nach welcher Fassung der VDE-AR-N 4105 meldest du derzeit an? In der Übergangszeit darf er die alte nehmen, und seine Technischen Anschlussbedingungen sind das, was für dich gilt. Wer das erst nach der Anmeldung erfährt, hat ein Angebot gerechnet, das nicht durchgeht.
Plane die Einspeisebegrenzung als Bauteil, nicht als Notlösung
Sie entscheidet über die Zertifizierung — und macht laut VDE FNN sogar den Anschluss bei ausgelastetem Netz möglich. Nach unten hat sie mit dem 54-Prozent-Minimalwert eine Grenze. Wer sie nachträglich einzieht, rechnet zweimal.
Frag bei jeder Netzauskunft nach, die eine Absage war
Nicht jede dreht sich. Aber „das Netz ist ausgelastet“ ist seit dieser Ausgabe nicht mehr automatisch das Ende des Gesprächs — und der Netzbetreiber weist dich nicht von sich aus darauf hin.
Was ich ausdrücklich nicht empfehle: die 500 Kilowatt als Verkaufsargument. In der Niederspannung ist das die falsche Zahl, und wenn der Kunde sie irgendwo liest und du sie bestätigt hast, stehst du im nächsten Gespräch als der da, der es nicht genau wusste. Nimm die 270 — sie stimmt in beiden Fällen.
Ein Bogen zum letzten Mal: Leistung bauen und Einspeisung begrenzen ist auf dem Weg vom Sonderfall zum Normalfall — im EEG-Entwurf als Pflicht, in der Anschlussregel als Werkzeug. Wer die Technik dafür heute sauber plant, plant nicht für einen Einzelfall. Ab 2027 soll nur die Hälfte deiner Dachanlage ins Netz dürfen
Zwei Betriebe im Nachbarlandkreis können in denselben Wochen unterschiedliche Auskünfte bekommen, und beide sind richtig. Das ist kein Fehler im System, das ist die Übergangszeit — jeder Netzbetreiber legt seine Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 NAV selbst fest.
Wann die alte Fassung endgültig ausläuft, nennt die Fachpresse übereinstimmend mit dem 1. März 2027. Im Normtext nachprüfen konnte ich das nicht, deshalb steht es hier als unbestätigt unverifiziert. Für die Einheitenzertifikate der Hersteller soll eine eigene, längere Frist laufen — die Fundstelle war für mich nicht erreichbar, deshalb nenne ich kein Datum. Frag danach, wenn du Geräte einplanst, die schon im Lager stehen.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Zieh die Projekte zwischen 135 und 270 kW aus dem Ordner und schau nach, wo eine Position „Anlagenzertifikat“ im Angebot stand. Das sind die Anrufe mit der höchsten Trefferquote.
Du hast Absagen im Ordner, die an dieser Position gestorben sind? Wir gehen sie mit dir durch und bauen dir den Weg, auf dem aus einer alten Absage wieder ein Gespräch wird.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 19.08.2026. Grundlage sind die Verordnungstexte von NELEV und EAAV bei gesetze-im-internet.de, der frei einsehbare Anwendungsbereich der VDE-AR-N 4105:2026-03 bei der DKE sowie die eigenen Veröffentlichungen von VDE FNN und VDE VERLAG. Der Volltext der Anwendungsregel ist kostenpflichtig und wurde nicht eingesehen. Welche Fassung dein Netzbetreiber während der Übergangszeit anwendet, entscheidet er über seine Technischen Anschlussbedingungen. Ändert sich die Lage, ziehen wir diese Seite nach.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: 8.2 Certification GmbH, Leistungsseite „Anlagenzertifikat Typ B“, Einstiegspreis eines einzelnen Zertifizierers, abgerufen 19.08.2026 ↗ 8.2 Certification GmbH ↩
- Quelle: § 2 Absatz 4 Satz 2 NELEV, gesetze-im-internet.de, wörtlich gelesen 19.08.2026 ↗ § 2 NELEV ↩
- Quelle: DKE, Dokumentseite zur VDE-AR-N 4105:2026-03, Anwendungsbereich im Wortlaut, abgerufen 19.08.2026 ↗ DKE, VDE-AR-N 4105:2026-03 ↩
- Quelle: pv magazine, „Neue Vorgaben zur Anlagenzertifizierung für Photovoltaik-Anlagen greifen“, 17.05.2024, wörtlich „Bisher lag die Grenze bei 135 Kilowatt im Niederspannungsnetz“; die Schwelle deckt sich mit dem Anwendungsbereich des § 2 EAAV, der bei 135 Kilowatt beginnt ↗ pv magazine, 17.05.2024 ↩
- Quelle: § 3 Absatz 1 und Absatz 2 EAAV, gesetze-im-internet.de, wörtlich gelesen 19.08.2026 ↗ § 3 EAAV ↩
- Quelle: § 20 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 19.08.2026 ↗ § 20 NAV ↩
- Quelle: § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV), gesetze-im-internet.de, wörtlich gelesen 19.08.2026 ↗ § 2 NELEV ↩
- Quelle: § 2 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen (EAAV) vom 16.05.2024, gesetze-im-internet.de, wörtlich gelesen 19.08.2026 ↗ § 3 EAAV ↩
- Quelle: § 3 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz EAAV, gesetze-im-internet.de, wörtlich gelesen 19.08.2026 ↗ § 3 EAAV ↩
- Quelle: 8.2 Certification GmbH, Leistungsseite „Anlagenzertifikat Typ B“, wörtlich „schon für einen Preis ab 5.000 €“, abgerufen 19.08.2026 ↗ 8.2 Certification, Anlagenzertifikat Typ B ↩
- Quelle: VDE FNN, „Vereinfachter Anschluss und Nachweis von Erzeugungsanlagen in Mittel- und Hochspannung in Kraft“, 25.06.2024, selbst gelesen 19.08.2026 ↗ VDE FNN, 25.06.2024 ↩
- Quelle: § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Energiewirtschaftsgesetz, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 19.08.2026 ↗ § 49 EnWG ↩
- Quelle: VDE FNN, Pressemitteilung „Niederspannungsnetze zukunftssicher und kundenfreundlich ausgestalten“, 24.03.2026, PDF selbst ausgelesen 19.08.2026 ↗ VDE FNN, Pressemitteilung 24.03.2026 ↩
- Quelle: VDE VERLAG, Produktseite VDE-AR-N 4105:2026-03, Abschnitt zu den Änderungen gegenüber der Ausgabe 2018-11, abgerufen 19.08.2026 ↗ VDE VERLAG, VDE-AR-N 4105:2026-03 ↩
