Wer ein Klimagerät ohne Sachkundenachweis verkauft, riskiert 50.000 Euro
Seit 17.04.2026 gilt eine komplett neu gefasste ChemKlimaschutzV — sie ersetzt die alte Fassung von 2008. Die Pflicht dahinter bleibt hart: Wer ein F-Gas-Klimagerät an einen Endkunden verkauft, braucht vorher den schriftlichen Nachweis, dass ein zertifizierter Betrieb installiert. Fehlt er, zahlt nicht der Kunde. Es zahlt, wer verkauft hat — bis zu 50.000 Euro. Hier steht, was neu ist, was das für deinen eigenen Verkauf heißt, und warum genau diese Pflicht dein bestes Argument gegen Baumarkt und Online-Handel ist.
Ein Gesetzestext, den kaum ein Betrieb neu gelesen hat, seit er sich geändert hat.
Was für dich zählt: Die Pflicht, die dich schützt, ist dieselbe, die dich haftbar macht — wenn du sie bei deinem eigenen Verkauf nicht einhältst.
- Seit 17.04.2026 gilt eine neu gefasste ChemKlimaschutzV — sie ersetzt die Fassung von 2008, keine kleine Novelle.
- Wer ein F-Gas-Klimagerät verkauft, ohne den schriftlichen Installationsnachweis des Käufers einzuholen, riskiert bis zu 50.000 € Bußgeld — und muss den Nachweis 5 Jahre aufbewahren.
- Das ist kein reines Baumarkt-Thema: Es trifft dich selbst, sobald du Geräte lieferst oder weiterverkaufst — und ist gleichzeitig dein stärkstes Argument gegen die DIY-Konkurrenz.
Die neu gefasste ChemKlimaschutzV ist seit diesem Tag geltendes Recht. Sie ersetzt die Fassung von 2008.
Die Pflicht, die der Baumarkt gern übersieht — und du nicht darfst
Ein Klimagerät mit F-Gas verkaufst du nicht einfach so.
Ein F-Gas-Klimagerät darf an einen Endkunden nur verkauft werden, wenn dieser schriftlich nachweist, dass die Installation durch eine Person mit Sachkundebescheinigung erfolgt.1 Dieselbe Pflicht steht schon in der EU-Verordnung selbst.2
Und obendrauf: Wer solche Geräte verkauft, muss Aufzeichnungen über den Verkauf und den zertifizierten Installations-Betrieb 5 Jahre aufbewahren — und der Behörde auf Verlangen vorlegen.2
rechtskonformer Verkauf
Bußgeld-Höchstsatz je Verstoß
Wer ohne diesen Nachweis verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit.3 Geahndet wird das über das Chemikaliengesetz — Bußgeld bis 50.000 Euro.4 Und das trifft nicht deinen Kunden. Das trifft dich, wenn du der Verkäufer warst.
Was am 17.04.2026 wirklich neu wurde
Am 14.04.2026 unterschrieben, seit dem 17.04.2026 in Kraft: die ChemKlimaschutzV in komplett neuer Fassung.5
Sie ersetzt die alte Fassung von 2008.6 Kein Update. Ein neues Gesetz mit demselben Namen.
Der Kern bleibt: Sachkundebescheinigung für die Person — Auffrischung, wenn sie älter als 7 Jahre ist.7 Unternehmenszertifikat für den Betrieb — Widerruf möglich, wenn wiederholt gegen die EU-Verordnung verstoßen wird.8
Eigene Prüfung, heute nachgezogen: Unsere Klima-Sommer-Ausgabe vom 19.07. hatte diesen Punkt offen stehen — ob sie noch die alte Fassung zitiert. Tut sie nicht. Die Neufassung stand da schon richtig drin.9
Dein eigentlicher Vorteil: die Mauer, die der Baumarkt nicht hat
Baumärkte und Online-Händler verkaufen weiter, ohne den Nachweis zu verlangen. Vier Verbände — BIV, VDKF, FGK und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik — haben das gemeinsam öffentlich gemacht.10 „Kein Werkzeug, kein Bohren“ steht auf der Verpackung. Der Nachweis steht da nicht drauf.
Der Kunde merkt das erst hinterher. Und zwar in dieser Reihenfolge:
Gekauft ist schnell
Niemand verlangt den Nachweis. Das Gerät steht am selben Tag im Haus.
Dann fehlt der Betrieb
Das Gerät liegt im Keller — ein zertifizierter Betrieb fehlt.
Und die Warteliste ist lang
Gut drei Monate, sagt der Verband.11
Da kommst du ins Spiel
Genau da bist du der Ausweg. Nicht der Nachtrag.
Prüf, ob du selbst Geräte ohne eigenen Einbau lieferst oder weiterverkaufst — dann brauchst du ab sofort ein Nachweis-Formular.
Leg dir eine einfache Vorlage an: Name, Adresse, Zertifikatsnummer des installierenden Betriebs. 5 Jahre archivieren.
Nutz den Nachweis aktiv im Kundengespräch: „Ich darf das gar nicht ohne Zertifikat verkaufen — das ist deine Garantie, dass es hinterher läuft.“
Wie streng und wie oft Behörden diese Pflicht bei Online-Händlern aktuell tatsächlich kontrollieren, ist nicht öffentlich dokumentiert — die Verbände melden das Problem, eine Bußgeldstatistik dazu haben wir nicht gefunden.unverifiziert
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Details zum eigenen Verkaufsprozess klärst du mit deiner Innung oder deinem Anwalt.
Diese Woche
Leg ein Nachweis-Formular für jeden Geräteverkauf an — 5 Jahre archivieren, sonst zahlst am Ende du, nicht dein Kunde.
Wenn du das für jeden Verkauf sauber dokumentieren willst, ohne dass es im Aktenordner untergeht, klären wir das im Digitalisierungsgespräch.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 27.07.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: § 15 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Art. 11 Abs. 7 ↗ EUR-Lex 2024/573 ↩
- Quelle: § 16 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: § 26 ChemG i. V. m. § 16 ChemKlimaschutzV ↗ ChemG ↩
- Quelle: gesetze-im-internet.de, ChemKlimaschutzV 2026, Ausfertigungsdatum 14.4.2026, Textnachweis ab 17.4.2026 ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: gesetze-im-internet.de, ChemKlimaschutzV 2026 — ersetzt V vom 2.7.2008 I 1139 ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: § 5 ChemKlimaschutzV ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: § 10 ChemKlimaschutzV ↗ ChemKlimaschutzV 2026 ↩
- Quelle: eigener Abgleich mit gesetze-im-internet.de, 27.07.2026 ↗ eigene Prüfung 27.07.2026 ↩
- Quelle: VDKF, Verbändeinitiative gegen den Online-/Baumarkthandel mit Klimaanlagen ↗ VDKF ↩
- Quelle: VDKF via dpa, 15.07.2026 ↩
