4.200 Euro hängen ab 2027 daran, wo die Wärmepumpe herkommt — und wie du das nachweist, steht nirgends
Die Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026 halbiert den Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent. Die fehlenden 15 Prozentpunkte bekommt zurück, wessen Gerät seinen Ursprung in der Union hat. Wie man den nachweist, steht in keinem der beiden Papiere, die beim Antrag gelten — ich habe sie am 18. und am 25. August durchsucht, beide Male null Treffer.
Die Regel ist nicht neu. Sie steht seit dem 17. Juli in der Richtlinie und greift ab dem ersten Quartal 2027. Neu ist, dass sie in den Papieren fehlt, die ein Betrieb in die Hand nimmt.
Und ich fange mit einer Korrektur an mir selbst an: In meiner eigenen Wissensdatei stand bis zum 18. August „30 Prozent Grundförderung sind sicher“. Für jedes Gerät ohne Ursprung in der Union ist der Satz ab 2027 falsch.
- Der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen sinkt ab Quartal 1 2027 von 30 auf 15 Prozent — für jedes Gerät.
- 15 Prozentpunkte kommen als Wertschöpfungs-Bonus zurück, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Das Unions-Gerät bleibt beim vollen Satz, das andere bekommt die Hälfte.
- Beim Kunden sind das 4.200 Euro Unterschied bei einem Antrag im Januar 2027 und 4.087,50 Euro ab dem 1. Februar, weil dann der Förderhöchstbetrag sinkt. Beim Haushalt mit dem niedrigsten Einkommen sind es nur 2.520 Euro — dort greift vorher die 80-Prozent-Obergrenze.
- Was „Ursprung in der Union“ im Förderrecht heißt und womit man ihn nachweist, ist nicht geregelt. Zollrechtlich ist „Ursprung“ dagegen sehr wohl definiert — nur sagt niemand, ob die Förderung das meint.
- Es gibt keinen Tagesstichtag. Die Richtlinie sagt „ab Quartal 1 2027“ und nicht, ob Antrag oder Inbetriebnahme zählt.
- Falsch ist „ohne EU-Gerät gibt es keine Förderung“. Das Gerät bleibt förderfähig, es bekommt die halbe Grundförderung.
Die Richtlinie nennt kein Datum, sondern ein Quartal. Nummer 8.4.1 Buchstabe c wörtlich: „Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 %. Ab Quartal 1 2027: Abweichend davon beträgt der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c 15 %.“ Nummer 5.3 Buchstabe c ist wörtlich „Elektrisch angetriebene Wärmepumpen“. Ob dabei der Antrag oder die Inbetriebnahme zählt, steht an keiner der beiden Stellen — und die Formel „maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung“, die im Merkblatt 458 beim Klimageschwindigkeitsbonus und beim Förderhöchstbetrag steht, gilt dort ausdrücklich für diese beiden und für nichts sonst. Wer daraus einen 31. Dezember macht, erfindet einen Termin.1
Zwei Nummern derselben Richtlinie — und dein Einkauf entscheidet über den Zuschuss
Ich habe diese Richtlinie dreimal aufgemacht und den Teil mit den Fördersätzen jedes Mal übersprungen, weil ich dachte, ich wüsste, was drinsteht. Beim vierten Mal stand dort etwas, das den Verkauf einer Wärmepumpe ab 2027 verändert.
Es sind zwei Nummern. Die eine halbiert, die andere gibt die Hälfte zurück — und wer sie bekommt, entscheidet sich nicht im Kundengespräch, sondern in deinem Einkauf.
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Nummer 8.4.1 Buchstabe c — die Halbierung
Wörtlich: „Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 %. Ab Quartal 1 2027: Abweichend davon beträgt der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c 15 %.“ Nummer 5.3 Buchstabe c ist wörtlich „Elektrisch angetriebene Wärmepumpen“ — es trifft also jede geförderte Wärmepumpe, egal woher sie kommt.
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Nummer 8.4.6 — der Bonus, der die Hälfte zurückholt
Wörtlich: „Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird ab Quartal 1 2027 zusätzlich ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Näheres regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.“2
Unterm Strich: Das Unions-Gerät bekommt ab 2027 dieselben 30 Prozent wie heute, das Gerät ohne diesen Ursprung die Hälfte.
Beide Male dieselbe Wärmepumpe, derselbe Kunde, derselbe Antragsmonat. Der einzige Unterschied ist, wo das Gerät herkommt.
Eine Einschränkung schreibe ich mir selbst zu. Ich bin über eine Fachseite auf das Thema gestoßen, nach der Wärmepumpen ab 2027 „nur förderfähig“ seien, wenn sie ihren Ursprung in der EU haben. Das macht aus einem Bonus ein Ausschlusskriterium, und es ist falsch — „ohne EU-Gerät kein Geld“ ist der teuerste Satz, den du deinem Kunden hier sagen kannst.
Was der Unterschied bei deinen Kunden wert ist — und bei wem er kleiner ausfällt
15 Prozentpunkte auf 28.000 Euro sind 4.200 Euro. Das ist die Zahl, die im Kopf bleibt, und sie stimmt — für zwei von drei Kunden.
Am klarsten liegt der Fall beim Eigentümer, der vermietet. Er bekommt weder den Klimageschwindigkeits- noch den Einkommens-Bonus; beide stehen nach ihrem Wortlaut nur „selbstnutzenden Eigentümern“ zu.3 Für ihn stehen 8.400 Euro gegen 4.200 Euro.
Und der Wertschöpfungs-Bonus ist der einzige Zuschlag auf eine Wärmepumpe, der nicht an der Selbstnutzung hängt: Nummer 8.4.4 sagt „Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern … gewährt“, Nummer 8.4.5 sagt „Selbstnutzenden Eigentümern wird …“ — Nummer 8.4.6 sagt nichts dergleichen. Ausgerechnet beim Vermieter, der sonst am wenigsten bekommt, entscheidet die Herkunft über die Hälfte seines Zuschusses. Das halte ich für das lohnendste Gespräch in diesem Thema.
Beim selbstnutzenden Eigentümer über der Einkommensgrenze bleibt es ebenfalls bei den vollen 4.200 Euro, weil er die Obergrenze nie erreicht. Nur beim dritten fällt der Unterschied kleiner aus, und das musst du wissen, bevor du mit 4.200 Euro argumentierst: Nummer 8.4.1 deckelt alle Sätze zusammen bei 80 Prozent „für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30 000 Euro“ und bei 70 Prozent darüber.4 Ein selbstnutzender Eigentümer unter dieser Grenze käme im Januar 2027 mit einem Unions-Gerät auf 15 plus 15 plus 16 plus 40 Prozentpunkte — 86, abgeschnitten bei 80. Ohne diesen Ursprung sind es 71. Sein Unterschied sind 9 statt 15 Prozentpunkte: 2.520 Euro.
30 statt 15 Prozent auf 28.000 Euro. Keine Boni, keine Obergrenze in Sicht — die vollen 15 Punkte
46 statt 31 Prozent. Auch mit Klimageschwindigkeits-Bonus bleibt er unter der 70-Prozent-Grenze
80 statt 71 Prozent. Mit Bonus käme er rechnerisch auf 86 — die Obergrenze schneidet 6 Punkte ab
Im selben Quartal ändert sich noch zweierlei ohne Bezug zur Herkunft: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt zum 1. Februar 2027 von 28.000 auf 27.250 Euro, und am selben Tag fällt der Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 auf 12 Prozentpunkte.6 Für die Herkunft heißt das: im Januar 4.200 Euro, ab Februar 4.087,50 Euro. Offen bleibt die Frage nur für Anträge vor dem 1. Januar 2027.
Die Regel gibt es. Den Nachweis, den du erbringen sollst, noch nicht.
Die Richtlinie schiebt die Antwort weiter: „Näheres regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.“ Also habe ich das Infoblatt geholt.
Es trägt die Version 10.1 mit Stand 07/2026 und erklärt seine eigene Lücke: „Die übrigen Regelungen und Anforderungen werden derzeit umfassend überarbeitet und an die neuen Förderbedingungen angepasst. Eine vollständig aktualisierte Fassung des Infoblatts wird in Kürze veröffentlicht.“7 Denselben Satz habe ich am 5. August schon zitiert, bei der Smart-Meter-Pflicht. Zwanzig Tage später steht er unverändert da. „In Kürze“ ist keine Frist.
Was das für deine Disposition heißt, steht auf Seite 1 desselben Blatts: Es ist „jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig“.8 Wer heute für das Frühjahr 2027 disponiert, kauft gegen eine Regel ein, die es bei seiner Bestellung noch nicht gibt — und die er beim Antrag trotzdem erfüllen muss.
Dasselbe Bild beim KfW-Merkblatt 458, nach dem dein Antrag beschieden wird: Stand 07/2026, „Als Grundförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt“ — und weder Wertschöpfung noch Ursprung, Union oder Herkunft kommen darin vor.9 Auf dem Übersichtsblatt, das im Kundengespräch auf dem Tisch liegt, fehlt der Bonus ebenfalls.10
Angekündigt hat die KfW ihn durchaus — samt Halbierung, in ihrer Pressemitteilung vom 8. Juli.11 Nachgezogen ist er nur in keines der Papiere, nach denen gerechnet und beschieden wird. Und damit dich niemand mit der Ankündigung beruhigt: Dort steht „soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden“, in der Richtlinie steht „wird … gewährt“.
Ursprung, gefertigt, produziert. Die Richtlinie sagt „ihren Ursprung in der Union hat“, die KfW-Pressemitteilung „innerhalb der EU gefertigt“, und die KfW-Produktseite trägt den Bonus inzwischen selbst: „Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU und deren assoziierten Märkten produziert wurden, ist die Grundförderung von 30 % durch den Wertschöpfungsbonus weiterhin möglich.“12 Ursprung im zollrechtlichen Sinn und Fertigungsort sind nicht dasselbe — ein Gerät kann in der EU endmontiert sein und trotzdem einen anderen Ursprung haben. Welches Kriterium zählt, ist offen.
„Union“ ist außerdem weiter als „EU“. Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt, der Bonus gehe an Wärmepumpen, „die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben“. Welche Märkte das sind, steht dort nicht. Auf „EU“ verkürzen darf man es deshalb nicht.13
Es gibt keinen Tagesstichtag. Die Richtlinie sagt „ab Quartal 1 2027“. Ob Antrag, Vertragsschluss oder Inbetriebnahme zählt, steht weder in Nummer 8.4.1 noch in Nummer 8.4.6. Für den Förderhöchstbetrag und den Klimageschwindigkeitsbonus schreibt das Merkblatt 458 ausdrücklich „Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung“ — für diese beiden. Ich übertrage das nicht.
Das Nachweisverfahren für die Förderung steht nirgends. Kein Formular, kein Herstellernachweis, keine Erklärung: Die Richtlinie verweist aufs Infoblatt, und das Infoblatt schweigt. Was ich damit nicht sage: dass „Ursprung“ rechtlich ungeklärt wäre. Zollrechtlich ist er definiert, samt Nachweis — Artikel 59 bis 63 Unionszollkodex, und der Zoll nennt dafür das Ursprungszeugnis nach Artikel 61 Absatz 3.14 Offen ist nur die Verbindung: ob die Förderung genau diesen Ursprung meint.
Es gibt keine Liste, welche Geräte das Kriterium erfüllen. Ob das Wärmeerzeuger-Portal des BAFA die Herkunft künftig ausweist, konnte ich an beiden Tagen nicht prüfen — das Portal ließ mich nicht heran. Das ist ein Zugriffsbefund und kein Nein.
Was du diese Woche tust
Die Entscheidung fällt nicht im Kundengespräch, sondern im Einkauf, und zwar Monate vorher. Was du im Herbst disponierst und in Rahmenverträge schreibst, steht im Frühjahr im Angebot.
Schreib deine Lieferanten an, heute noch, und zwar schriftlich. Zwei Fragen je Gerät: Wo wird es gefertigt — und welchen nichtpräferenziellen Ursprung hat es im zollrechtlichen Sinn? Die zweite ist die schärfere, weil es dafür schon ein anerkanntes Papier gibt: das Ursprungszeugnis.
Verlang die Antwort in Textform, kein Telefonat. Wenn die Nachweisregel kommt, zählt nicht, was jemand gesagt hat, sondern was du vorlegen kannst. Weicht dein Lieferant aus, ist auch das eine Information.
Sortier deine Angebote mit Umsetzung im ersten Quartal 2027 heraus. Dort taucht der Unterschied zuerst auf. Steht darin ein Gerät ohne geklärte Herkunft, geh es an, bevor die Bestellung raus ist.
Ruf deine vermietenden Eigentümer an. Sie bekommen keinen der beiden anderen Boni, deshalb entscheidet bei ihnen die Herkunft über die Hälfte des Zuschusses — die Rechnung steht oben. Von den drei Fällen ist das der mit dem größten Hebel.
Sag deinem Kunden nur, was belegt ist. Belegt ist: Ab dem ersten Quartal 2027 hängen 15 Prozentpunkte an der Herkunft. Nicht belegt ist, ob Antrag oder Inbetriebnahme zählt — versprich keinen 31. Dezember. Und sag ihm nicht „ohne EU-Gerät gibt es kein Geld“: Das Gerät bleibt förderfähig, mit 15 statt 30 Prozent.
Rechne den Fall einzeln, nicht pauschal. Beim selbstnutzenden Eigentümer mit niedrigem Einkommen ist der Unterschied kleiner, weil die Obergrenze greift.
Setz dir eine Wiedervorlage auf Ende September. Das Infoblatt soll „in Kürze“ neu erscheinen, ohne Datum — deshalb prüfst du es selbst.
Wenn du nur eine Sache mitnimmst: Die Frage, die 2027 über den Zuschuss deines Kunden entscheidet, ist keine Beratungsfrage. Es ist eine Einkaufsfrage, und du beantwortest sie in diesem Herbst.
Was ich für mich mitnehme, ist unbequemer: Bei jedem der drei Male habe ich nur dort gelesen, wo ich schon wusste, was ich suche. Wer eine Richtlinie zur Primärquelle erklärt, hat ihr Inhaltsverzeichnis zu kennen, nicht nur seine Fundstelle.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Frag jeden Lieferanten schriftlich zweierlei: wo die Wärmepumpe gefertigt wird und welchen zollrechtlichen Ursprung sie hat. Eine Liste dazu gibt es nicht, und welches der beiden die Förderung meint, steht noch nirgends.
Die Angebote mit Umsetzung im ersten Quartal 2027 stehen bereits in deinem System, und der Gerätetyp steht dort auch. Wer beides verbindet, bekommt die betroffenen Vorgänge auf Knopfdruck statt im Dezember aus dem Ordner. Genau darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 25.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummern 5.3 und 8.4.1 Buchstabe c, PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, gelesen 18.08.2026 ↗ Förderrichtlinie BEG EM ↩
- Quelle: BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummern 5.3 Buchstabe c, 8.4.1 Buchstabe c und 8.4.6, alle drei wörtlich; PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, gelesen 18.08.2026 ↗ Förderrichtlinie BEG EM ↩
- Quelle: BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 8.4.4 Satz 1 und Nummer 8.4.5 Satz 1, jeweils wörtlich; im Rohtext gelesen 18.08.2026 ↗ Förderrichtlinie BEG EM ↩
- Quelle: BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 8.4.1, wörtlich; im Rohtext gelesen 18.08.2026 ↗ Förderrichtlinie BEG EM ↩
- Quelle: BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 8.3.1 Buchstabe a mit Zeitraumtabelle „21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 28 000 Euro“ und „1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27 250 Euro“, sowie KfW-Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026: „Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung.“ Beide PDFs selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, gelesen 18.08.2026 ↗ KfW-Merkblatt 458 ↩
- Quelle: 5 BMWE, Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 8.4.4, Bonussätze „ab 21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 16 Prozentpunkte“ und „ab 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 Prozentpunkte“; im Rohtext gelesen 18.08.2026 ↗ Förderrichtlinie BEG EM ↩
- Quelle: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 10.1 (07/2026), KfW-Bestellnummer 600 000 4863, wörtlich; PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, abgerufen 18.08.2026 ↗ Infoblatt förderfähige Maßnahmen ↩
- Quelle: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 10.1 (07/2026), Abschnitt „Wichtiger Hinweis auf die jeweils geltende Fassung“, wörtlich; im Rohtext gelesen 18.08.2026 ↗ Infoblatt förderfähige Maßnahmen ↩
- Quelle: KfW-Merkblatt Zuschuss Nr. 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, Stand 07/2026, Bestellnummer 600 000 5131, gültig ab 21.07.2026, Abschnitt „Details zur Förderung – Grundförderung“ wörtlich; eigene Volltextsuche über 44.252 Zeichen Rohtext ergibt für die vier Begriffe null Treffer; PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py gewandelt, abgerufen 18.08.2026 ↗ KfW-Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Infografik „Neue Bedingungen der Heizungsförderung für Wohngebäude“, Stand 21.07.2026, Fußnoten 1 und 3 wörtlich; PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, abgerufen 18.08.2026 — der Rohtext enthält keine Erwähnung von Wertschöpfungs-Bonus, EU oder Herkunft ↗ KfW-Infografik Juli 2026 ↩
- Quelle: KfW, Pressemitteilung „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“, 08.07.2026, wörtlich: „Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 Prozent.“ und „Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, erhalten einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.“ — über einen Seitenabruf gelesen, nicht als Rohtext ↗ KfW-Pressemitteilung 08.07.2026 ↩
- Quelle: KfW, Produktseite 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, Abschnitt „Wie hoch ist der Zuschuss?“, wörtlich; über einen Seitenabruf gelesen, abgerufen 25.08.2026 ↗ KfW-Produktseite 458 ↩
- Quelle: BMWE, „Sozialer, effizienter und fokussierter: Die neue Gebäudeförderung (BEG)“, Stand 9. Juli 2026, Abschnitt „Neuer Bonus für lokale Wertschöpfung ‚Made with Europe‘“, wörtlich; PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py in Rohtext gewandelt, abgerufen 18.08.2026 ↗ BMWE, Die neue Gebäudeförderung ↩
- Quelle: Zoll online, „Nichtpräferenzieller Ursprung“, Rechtsgrundlagen Artikel 59 bis 63 Unionszollkodex, Artikel 31 bis 36 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 57 bis 59 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wörtlich: „Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Art. 61 Abs. 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden.“; selbst gelesen 25.08.2026 ↗ Zoll, nichtpräferenzieller Ursprung ↩
