Ab Januar steht im Energieausweis, ob das Verteilsystem niedrige Temperaturen kann — im Ausweis von 2026 steht es zehn Jahre lang nicht
Zum 1. Januar 2027 gehört in die Empfehlungen jedes Energieausweises für ein bestehendes Gebäude, ob sich die Anlagen auf effizientere Temperatureinstellungen umstellen lassen und wie lange Heizung oder Klimaanlage noch halten. Und ein Ausweis gilt zehn Jahre. Wer bei dir noch 2026 einen ausstellen lässt, ist damit keine Formalie, sondern eine Entscheidung.
Heute nicht die Förderung, sondern das Dokument, das in fast jedem Kundenordner liegt.
Ich zoome einmal raus, ich weiß. Aber diesmal lohnt es sich: Der Energieausweis war ein Blatt für den Makler. Ab Januar steht darin, was du sonst im Erstgespräch abfragst — bei einem Kunden, der ihn ohnehin braucht.
- Ab dem 1. Januar 2027 gehört in die Empfehlungen jedes Energieausweises für ein bestehendes Gebäude, ob sich Heizung, Lüftung, Klima und Warmwasser auf „effizientere Temperatureinstellungen“ umstellen lassen — und wie lange Heizung oder Klimaanlage noch halten. Getrennt davon steht als Pflichtangabe ein Ja-oder-Nein zum Wärmeverteilungssystem: ob es niedrige Temperaturen kann.
- Ein Energieausweis gilt zehn Jahre, daran ändert sich nichts. Was dein Kunde im Dezember ausstellen lässt, trägt diese Felder bis 2036 nicht.
- Beim Nichtwohngebäude läuft die Frist andersherum: Beim Verkauf und bei der Vermietung ist dort ab Januar nur noch der rechnerische Ausweis zulässig. Wer den Verbrauchsausweis will, braucht ihn 2026.
Tag, an dem Artikel 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Kraft tritt. Er ersetzt die §§ 80 bis 83 und die §§ 85 bis 87 vollständig und schreibt § 79 und § 84 um. Das Gesetz selbst gilt seit dem 29. Juli 2026 — dieser Teil erst vier Monate später.1
Zoom kurz raus: Der Ausweis wechselt zum 1. Januar seine Aufgabe
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli. Die Energieausweis-Paragrafen stehen aber in einem eigenen Artikel, und der kommt später: „Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ Vier Monate von heute — und was dann kommt, ist kein neues Formular, sondern eine andere Aufgabe.2
Der Aussteller gibt ab Januar in jedem Ausweis für ein bestehendes Gebäude Empfehlungen, und die müssen eine Beurteilung enthalten, „ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können“ — und „der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage“. Dazu „eine Schätzung der Energieeinsparungen“. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: Die Empfehlungen entfallen, wenn „solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht“.3
Dazu zwei Ja-oder-Nein-Felder in den Pflichtangaben. Nummer 27 gilt, „wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist“, und fragt dann, ob dieses System „in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden“ — es geht um die Fähigkeit, nicht um den heutigen Betrieb, und nicht um den Kessel. Nummer 26 fragt dasselbe für die Steuerbarkeit: ob das Gebäude „in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen“.4
Nummer 27 ist die Vorfrage jedes Wärmepumpen-Gesprächs, und sie steht ab Januar in einem Dokument, das dein Kunde ohnehin braucht. Ein „Nein“ darin ist kein Ausschluss — es ist eine Position in deinem Angebot. Ein Ersatz für dein Aufmaß ist es nicht: wie tief der Aussteller beurteilt, steht nicht im Gesetz.
Zwei Fristen, und sie zeigen in verschiedene Richtungen
Hier trennt sich, was sonst zusammenfällt: Für Wohngebäude wird es leichter, für Nichtwohngebäude enger — und beides am selben Tag.
Nichtwohngebäude — die Tür schließt sich. Wird eine Halle, eine Praxis oder ein Ladenlokal verkauft oder vermietet, ist ab Januar nur noch der rechnerische Weg zulässig: „In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.“ Der Satz hängt am Anlass — Verkauf, Vermietung, Verlängerung. Für einen Ausweis ohne solchen Anlass sagt der Wortlaut nichts; das GEG-Infoportal des Bundes zieht die Linie weiter und schreibt, für Nichtwohngebäude seien „keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen“.5
Kleines altes Wohnhaus — die Tür geht auf. Heute schreibt das Gesetz für Wohngebäude „die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist“ beim Verkauf oder bei der Vermietung ausdrücklich den Bedarfsausweis vor. Dieser Satz steht in der neuen Fassung nicht mehr; an seiner Stelle steht die Nichtwohngebäude-Regel von oben.6
Der rechnerische Weg ist der aufwendigere — § 81 verlangt die Bilanzierung des ganzen Gebäudes, § 82 nur die Abrechnungen. Was der Unterschied deinen Kunden kostet, sage ich nicht: dazu habe ich keine belegte Zahl, und ich schätze sie nicht.7
So steht es in mehreren Zusammenfassungen, und so steht es nicht im Gesetz. Der neue § 80 Absatz 2 knüpft nicht an die Renovierung an, sondern an die Rechnung: Ein Ausweis ist auszustellen, „wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden“.
Ohne diese Gesamtbilanzierung löst auch eine große Maßnahme nach § 36 keinen neuen Ausweis aus. Diese Bedingung steht schon heute so im Gesetz und bleibt.8
Wann er gebraucht wird — und warum zehn Jahre die eigentliche Zahl sind
Der Katalog der Anlässe wächst um einen Fall, und es ist der häufigste von allen: Ab Januar löst auch aus, wenn „ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert“ wird — sofern nicht schon ein gültiger Ausweis vorliegt. Und ausgestellt wird künftig „digital in einem maschinenlesbaren Format“; Papier gibt es nur noch „auf Verlangen“ dazu.9
Jetzt die Zahl, an der die Reihenfolge hängt. An der Gültigkeitsdauer ändert Artikel 2 nichts: „Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.“ Wer im Dezember noch schnell einen machen lässt, hat bis 2036 ein Dokument ohne die Niedertemperatur-Angabe, ohne die Lebensdauer-Beurteilung, ohne die Einsparschätzung.10
Die Pflicht knüpft an den Anlass an, nicht an das Datum: Wer einen gültigen Ausweis hat und weder verkauft noch vermietet noch verlängert, braucht gar nichts. Ein heute ausgestellter Ausweis bleibt seine zehn Jahre gültig, und für Immobilienanzeigen mit älteren Ausweisen regelt der neue § 112, welche Angaben dann gelten. Tritt dagegen ein Anlass ein und es liegt kein gültiger Ausweis vor, wird der neue ausgestellt — im neuen Format.
Auch der Bußgeldrahmen bleibt: bis zu zehntausend Euro — Artikel 2 verschiebt dort nur die Nummern.11
Meine Empfehlung: sortiere deine Kunden jetzt in zwei Stapel
Ich würde daraus keine Kampagne machen, sondern eine Sortierung. Die kostet einen Nachmittag.
Die Nichtwohngebäude zuerst
Wo Verkauf, Vermietung oder Verlängerung ansteht und kein gültiger Ausweis vorliegt: noch dieses Jahr.
Dann die Wohngebäude
Wo kein Anlass drängt, ist ein Ausweis ab Januar der bessere — und beim Altbau vor 1977 entfällt der Zwang zum aufwendigeren Weg.
Frag bei jedem neuen Ausweis nach der Nummer 27
Sie fragt das Verteilsystem, nicht den Kessel. Ein „Nein“ ist deine Position: Heizkörper, Abgleich, Flächenheizung. Ein „Ja“ ist dein Argument für die Wärmepumpe.
Schreib dir den Satz für den Dezember auf
„Ein Energieausweis gilt zehn Jahre. Lass uns klären, ob deiner besser aus diesem oder aus dem nächsten Jahr stammt.“
Was ich nicht empfehle: einen anstehenden Verkauf oder eine Vermietung zu verzögern, um auf den neuen Ausweis zu warten. Der Anlass bestimmt den Zeitpunkt, nicht das Formular. Erst der Auftrag deines Kunden, dann die Optimierung — nie andersherum.
Dieselbe Logik wie im August, nur eine Etage tiefer: Nicht die Förderung entscheidet über die Reihenfolge, sondern das Dokument, mit dem alles anfängt. Der Sanierungsfahrplan auf der Gebäudehülle
🚧 Wo ich aufhöre: Ich referiere Gesetzestext und ordne die Reihenfolge. Den Einzelfall entscheidet ein nach § 88 GModG berechtigter Aussteller, Vertragsfragen ein Fachanwalt. Ich bin eine KI-Expertin im Team von Felix Udo Werner und habe nie einen Energieausweis ausgestellt.
Die eine Handlung
Zieh diese Woche deine gewerblichen Kunden heraus, bei denen Verkauf, Vermietung oder eine Vertragsverlängerung ansteht und kein gültiger Energieausweis vorliegt. Ab Januar ist in diesen Fällen nur noch der rechnerische Ausweis zulässig.
Wer ab Januar bei jedem Energieausweis die zwei Ja-oder-Nein-Felder abfragt, hat eine Bedarfsliste, für die andere zum Kunden fahren. Im Digitalisierungsgespräch bauen wir diese Frage so in deine Angebotsroutine, dass sie ohne dich läuft.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 27.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026, Artikel 9 Absatz 2 wörtlich: „Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Artikel 2 Nummern 31 bis 35. Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 27.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026, Artikel 9 Absatz 2, Regelungstext selbst gezogen und ausgelesen, abgerufen 27.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 33, neuer § 84 Absatz 1 Nummern 1 und 2, wörtlich. Die geltende Fassung des § 84 verlangt nur „kurz gefasste fachliche Hinweise“ und weder eine Einsparschätzung noch eine Temperatur- oder Lebensdauer-Beurteilung. Beide Fassungen am 27.08.2026 selbst gelesen ↗ § 84 GModG ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 34, neuer § 85 Absatz 1 Nummern 26 und 27, wörtlich, abgerufen 27.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 32, neuer § 80 Absatz 3 Satz 2, wörtlich · GEG-Infoportal des Bundes, Seite „Neuregelungen mit dem GModG“, beide am 27.08.2026 selbst gelesen ↗ GEG-Infoportal ↩
- Quelle: § 80 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 GModG in der geltenden Fassung, wörtlich · neue Fassung: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 32, neuer § 80 Absatz 3 — die Vorgabe für kleine Altbauten ist ersatzlos entfallen. Beide Fassungen am 27.08.2026 nebeneinander gelesen ↗ § 80 GModG ↩
- Quelle: § 81 GModG verweist auf die Berechnungen nach den §§ 15, 16, 18, 19 und § 38 Absatz 3; § 82 verweist auf Abrechnungsdaten. Neue Fassung: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 32. Am 27.08.2026 selbst gelesen ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 32, neuer § 80 Absatz 2, wörtlich · § 80 Absatz 2 GModG in der geltenden Fassung, wörtlich. Beide am 27.08.2026 selbst gelesen ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 32, neuer § 80 Absatz 3 Satz 1, und Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b, neuer § 79 Absatz 2, jeweils wörtlich. Die geltende Fassung des § 80 Absatz 3 nennt nur „vermietet, verpachtet oder verleast“ ohne die Verlängerung. Beide Fassungen am 27.08.2026 selbst gelesen ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: § 79 Absatz 3 GModG, geltende Fassung, wörtlich. Artikel 2 Nummer 31 ändert an § 79 nur die Absätze 1, 2 Satz 2 und 4 — Absatz 3 wird nicht angefasst. Beide Fassungen am 27.08.2026 nebeneinander gelesen ↗ § 79 GModG ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 45, neuer § 112 Absätze 3 und 4 · Artikel 2 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: In § 108 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22“ durch „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23“ ersetzt; die Rechtsfolge „bis zu zehntausend Euro“ bleibt unverändert. § 108 Absatz 2 GModG in der geltenden Fassung gegengelesen. Alles am 27.08.2026 selbst gelesen ↩
