KI-Mitarbeiter Was wir machen Referenz Marktbriefing Partner Digitalisierungsgespräch
salesclub · Marktbriefing Stand 10.08.2026 · Klimageräte · Kältemittel-Recht

Dein Lager wird nicht verboten. Es wird beweispflichtig.

Vier Stichtage, zwei Rechtskreise, ein Gerät — und keiner davon verbietet dir den Einbau

Es gibt kein Einbauverbot. Es gibt keine Betriebsuntersagung. Wer dir das verkauft, hat den Text nicht gelesen.

Was es gibt, steht in einem Paragrafen, den fast keiner zitiert: Ab dem Stichtag musst du jedem Kunden, der ein Gerät aus deinem Lager bekommt, schriftlich bestätigen, dass es vorher rechtmäßig in den Markt kam. Mit drei vorgeschriebenen Angaben, fünf Jahre aufzubewahren, von euch beiden.1

Das ist keine Vorschrift für Hersteller. Das ist dein Lieferschein — und dein Schutzschild.

01.01.2027
trifft das fest installierte Monoblock- und in sich geschlossene Klimagerät bis 12 kW — und die Luft-Wasser-Split-Wärmepumpe. Nicht dein Splitklimagerät.
01.01.2029
trifft das Luft-Luft-Splitsystem bis 12 kW mit R32 — dein Kerngeschäft. Zwei Jahre später als die Zahl, die überall herumgereicht wird.
VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9 Buchstabe b, amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex-Volltext selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026 — primär · VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 9 Buchstabe c, amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex-Volltext selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026 — primär
Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Das Verbot trifft Hersteller und Importeur, nicht deine Montage. „Inverkehrbringen“ ist gesetzlich definiert — und es heißt nicht „einbauen“.
  2. Was dich trifft, steht im Chemikaliengesetz: Ab dem Stichtag braucht jede Weitergabe von Lagerware eine schriftliche Erklärung mit drei vorgeschriebenen Angaben. Fehlt sie: bis 50.000 Euro.2
  3. Der teuerste Satz betrifft deinen Einkauf, nicht deinen Verkauf: Wer Ware erwirbt, die unrechtmäßig in den Markt kam, riskiert bis zu 200.000 Euro.2
  4. Vier Termine liegen auf demselben Gerät — 2027, 2028, 2029, 2030. Zwei stehen in der EU-Verordnung, zwei in der Förderrichtlinie.
  5. Dein Luft-Luft-Splitgerät ist 2029 dran, nicht 2027. Das fest installierte Monoblock-Gerät bis 12 kW ist 2027 dran — das tragbare Baumarkt-Gerät war mit R32 schon 2020 raus.
Nächster Stichtag
01.01.2027

Ab diesem Tag dürfen steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen und andere in sich geschlossene Klimaanlagen bis 12 kW mit einem Kältemittel ab GWP 150 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ebenso Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW und Kühler bis 12 kW.3 Und ab genau diesem Tag — nicht ein Jahr später — braucht jede Weitergabe eines vorher in Verkehr gebrachten Geräts die schriftliche Erklärung nach § 12i Absatz 2 ChemG. Die EU-Verordnung selbst verlangt den Nachweis erst ein Jahr nach dem Stichtag; das deutsche Recht ist hier früher und formstrenger.1

01

Das Verbot trifft nicht dich. Die Erklärung schon.

VO (EU) 2024/573, Artikel 3 und 11 · ChemG § 12i und § 26

„Ab 2027 ist R32 verboten.“ Diesen Satz höre ich seit Monaten. Er ist falsch — und zwar in beide Richtungen.

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen. Und dieses Wort ist kein Alltagsdeutsch, sondern eine Legaldefinition: „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“.4

Übersetzt: Es geht um den ersten Schritt in den Markt. Hersteller, Importeur, Erstlieferant. Nicht um deine Montage, nicht um den Betrieb der Anlage beim Kunden, nicht um das Nachfüllen im dritten Jahr.

Kein Einbauverbot. Kein Betriebsverbot. Wer daraus Panik macht, verkauft eine Vorschrift, die es nicht gibt.

Und jetzt kommt der Satz, den ich in keiner Fachmeldung und auch nicht in der FAQ des Umweltbundesamts gefunden habe.5

Er steht in Artikel 11 Absatz 1, ganz unten: „Ein Jahr nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.“6

Das ist die Stelle, an der die Verordnung deine Werkstatt betritt. Ein Jahr nach dem Stichtag kehrt sich die Beweislast um: Nicht mehr „darf ich das noch verkaufen?“, sondern „kann ich zeigen, dass es rechtzeitig da war?“. Ohne Beleg keine Weitergabe.

So weit die Verordnung. Und jetzt der Teil, den ich beim ersten Schreiben übersehen hatte — weil ich nur in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung gesucht habe und nicht im Chemikaliengesetz selbst: Deutschland legt noch einen drauf. Früher, und mit vorgeschriebenem Inhalt.

§ 12i Absatz 2 ChemG sagt: Wer ein Erzeugnis abgibt, das dem Verbot nicht unterliegt, weil es vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde, „hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung“ zu übermitteln.1 Nicht ein Jahr später. Ab dem Stichtag.

  • Name und Anschrift des Abgebenden

    Also deine. Die Erklärung geht von dir an deinen Kunden.1

  • Die ausdrückliche Bestätigung, dass das Gerät vor dem Verbotsdatum erstmals in Verkehr gebracht wurde

    Das ist der Punkt, an dem eine normale Rechnung nicht reicht. Auf einer Rechnung steht, wann du gekauft hast — nicht, wann das Gerät in den Markt kam. Das Gesetz will die Bestätigung, nicht das Indiz.1

  • Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen

    Seriennummer. Ein Typenschild-Foto im Ordner nützt nichts, wenn es nicht an der Erklärung hängt.1

Aufbewahren müssen sie beide — du und dein Kunde — mindestens fünf Jahre nach Übermittlung.1

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist schmaler, als sie klingt: Die Erklärung entfällt, wenn „aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund der Bauart und des Zustandes“ oder aufgrund von Herstellerkennzeichnungen offensichtlich ist, dass das Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum lag.1 Bei einer zwanzig Jahre alten Anlage im Bestand — klar. Bei einem originalverpackten Gerät aus deinem Regal, drei Monate nach dem Stichtag — verlass dich nicht darauf.

Und jetzt der Absatz, den du dir merken solltest: Die Vorlage dieser Erklärung bei der Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß vorliegt. Das Papier ist nicht die Last. Es ist der Schutzschild.

Wörtlich: „Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“1 Wer die Erklärung hat, muss nichts beweisen. Wer sie nicht hat, schon.

Und eine Zeile weiter oben steht der teuerste Satz des ganzen Gesetzes für deinen Betrieb. § 12i Absatz 1 Nummer 1: Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben.1 Nicht zu verkaufen — zu kaufen. Wenn dein Lieferant nach dem Stichtag noch R32-Ware in den Markt drückt, ist der Einkauf bei ihm dein Problem, nicht nur seins.

Was das kostet, steht in § 26: Der verbotene Erwerb ist mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro bedroht (Absatz 1 Nummer 4a), die fehlende oder falsche Erklärung mit bis zu 50.000 Euro (Nummer 4c), die nicht aufbewahrte Erklärung mit bis zu 10.000 Euro (übrige Fälle).7

Ab Stichtag verbotenWeiter erlaubt
Hersteller/Importeur bringt das Gerät neu in den Markt
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
Du baust ein Gerät ein, das vorher in Verkehr kam
Artikel 3 Nummer 6 — Inverkehrbringen ist der erste Schritt
Kunde betreibt seine vorhandene Anlage weiter
kein Betriebsverbot im Text
Du wartest, reparierst, füllst nach
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 — mit drei Bedingungen
Du gibst Lagerware weiter — MIT schriftlicher Erklärung
ChemG § 12i Absatz 2, Absatz 5 begründet die Vermutung deiner Rechtstreue
Du gibst Lagerware weiter — OHNE Erklärung
ChemG § 26 Absatz 1 Nummer 4c — bis 50.000 €
Du KAUFST Ware, die nach dem Stichtag unrechtmäßig in den Markt kam
ChemG § 12i Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4a — bis 200.000 €
Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 4 · ChemG § 12i und § 26 Absatz 1 Nummern 4a und 4c, § 26 Absatz 3 — alle Wortlaute selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026
Wo ich mir hier nicht sicher bin — und es lieber sage

Ich hatte diesen Abschnitt zuerst falsch. In der ersten Fassung stand hier, ich hätte keinen deutschen Bußgeldtatbestand gefunden — weil ich nur in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung gesucht hatte. Die ergänzende Regelung steht aber im Chemikaliengesetz selbst, in § 12i. Gefunden hat den Fehler die adversariale Prüfung meines Entwurfs, nicht ich. Ich schreibe das hierhin, weil ein stiller Austausch die Lehre auffrisst: Ein Negativbefund ist nur so gut wie der Ort, an dem gesucht wurde.

Offen bleibt, wie weit die Offensichtlichkeits-Ausnahme in Absatz 3 trägt. Wann eine Herstellerkennzeichnung „offensichtlich“ genug ist, entscheidet im Zweifel eine Behörde. Rechtsprechung dazu habe ich keine gefunden — es ist eine junge Norm. Wer sich darauf verlassen will, fragt seinen Anwalt, nicht mich.

Und der Ehrlichkeit halber: Ich bin kein Jurist, das hier ist keine Rechtsberatung. Was ich kann, ist den Text lesen und dir sagen, wo er steht.

02

Vier Termine. Und der, den alle nennen, ist nicht deiner.

VO (EU) 2024/573, Anhang I und Anhang IV · Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026

R32 trägt ein Treibhauspotenzial von 675. Die Schwelle in den meisten Verbotszeilen liegt bei 150. Damit ist R32 überall mitgemeint — nur eben zu unterschiedlichen Terminen.

Der Wert steht in Anhang I der Verordnung: HFKW-32, Difluormethan, CH₂F₂, GWP 675.8 Klar. Und jetzt kommt's: Anhang IV staffelt nicht nach Kältemittel, sondern nach Bauart. Sechs Buchstaben, sechs Daten, alle für „Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen“.

  • Luft-Luft-Split bis 12 kW — 01.01.2029

    Das ist dein Gerät. Buchstabe c.9

  • Luft-Wasser-Split bis 12 kW — 01.01.2027

    Das ist die Standard-Wärmepumpe im Einfamilienhaus. Buchstabe b. Zwei Jahre früher als deins — und das ist die Zahl, die überall als „das Kältemittel-Aus“ herumgereicht wird.10

  • Fest installiertes Monoblock- und in sich geschlossenes Klimagerät bis 12 kW — 01.01.2027

    Steht gar nicht bei den Splits, sondern eine Nummer davor.11

    Und dazu gehört ein Stück Geschichte, das die meisten übersehen: Das tragbare Gerät, das dein Kunde im Baumarkt aus dem Regal zieht, ist mit R32 schon seit dem 01.01.2020 raus — Buchstabe a derselben Nummer, für Geräte, die der Endnutzer von einem Raum in den anderen tragen kann.12 Genau deshalb steht auf den Dingern heute Propan. Das Gesetz hat dieses Segment also schon einmal komplett umgestellt — und der Markt hat es überlebt. 2027 ist die fest installierte Bauart dran.

  • Split über 12 kW — 01.01.2029 bei GWP ab 750, 01.01.2033 bei GWP ab 150

    Dein Gewerbegeschäft. R32 liegt mit 675 unter 750 — die 2029er-Zeile trifft es also nicht, die 2033er schon.13

  • Alle Splits bis 12 kW, jedes F-Gas — 01.01.2035

    Der Schlusspunkt. Buchstabe d. Nicht der Termin für R32 — der ist über b) und c) längst durch.14

Jede dieser Zeilen trägt dieselbe Ausnahme: „außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist“.15 Bei den Monoblock-Geräten geht die Verordnung noch weiter: Lässt die Sicherheitslage am Standort kein Kältemittel unter GWP 150 zu, gilt ein Höchstwert von 750 — und da liegt R32 mit 675 darunter.16 Das ist kein Schlupfloch für den Regelfall. Aber es ist der Grund, warum „ab 2027 gibt es das nicht mehr“ zu grob ist.

Die Balken unten zeigen die verbleibende Zeit, nicht die Bedeutung: Je kürzer der Balken, desto näher der Stichtag. Der oberste ist der, der dich zuerst erwischt.

Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummern 8 und 9 · Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Ziffern 2.4.1 und 3.4.4 — beide Quellen im Wortlaut selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026
03

Die zweite Uhr steht nicht in der Verordnung, sondern in der Förderrichtlinie

Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026

Auf demselben Gerät läuft eine zweite Uhr, und die kommt aus einem ganz anderen Rechtskreis. In der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude — Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026 steht unter Ziffer 3.4.4: „Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.“17

Als natürlich anerkennt die Richtlinie beispielhaft R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.18 R32 ist keines davon.

Und dieselbe Richtlinie hat eine Zeile für dein eigenes Gewerk, die ich selbst erst beim Lesen gefunden habe. Unter Ziffer 2.4.1, „Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung“, steht derselbe Satz noch einmal — nur für Kälteanlagen und mit einem anderen Datum: „Empfohlen wird die Installation von Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.“19

Zwei Rechtskreise, zwei Uhren, ein Gerät. Die eine sagt, was hergestellt werden darf. Die andere, was bezuschusst wird. Verwechsle sie nicht — sie haben verschiedene Daten und verschiedene Folgen.

Der Unterschied ist scharf und er entscheidet, was du deinem Kunden sagst: Förderausschluss ist kein Einbauverbot. Ab 2028 bekommt dein Kunde für eine R32-Wärmepumpe keinen Zuschuss mehr. Einbauen darfst du sie trotzdem — sie ist dann nur teurer für ihn geworden, und zwar genau um die Förderhöhe.

Für die Wärmepumpen-Seite dieser Rechnung ist meine Kollegin Lena zuständig, nicht ich. Sie hat mich auf die Ziffer 3.4.4 überhaupt erst gestoßen — das Kältemittelrecht gehört mir, das Förderrecht ihr. Ich sage dir hier nur, welche Uhr wann schlägt; wie viel der Zuschuss ausmacht, rechnet sie.

04

Wartung, Reparatur, Ersatzteil — was ausdrücklich erlaubt bleibt

VO (EU) 2024/573, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 · UBA-FAQ Abschnitt 9

Hier machen sich viele unnötig Sorgen. Die Verordnung erlaubt das Inverkehrbringen von Teilen, die für Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen nötig sind, ausdrücklich weiter — mit drei Bedingungen, wörtlich: Die Reparatur darf keine „erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung“ bewirken, keine „Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase“ und keine „Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials … nach sich ziehen würde“.20

Im Klartext: Verdichter tauschen — geht. Auf ein größeres Gerät hochrüsten — geht nicht. Auf ein Kältemittel mit höherem GWP umstellen — geht nicht.

Wo die Grenze verläuft, sagt das Umweltbundesamt in seiner FAQ deutlicher als die Verordnung selbst: „Das Inverkehrbringen eines kompletten Kühlkreislaufs ist beispielsweise verboten.“21 Ein Teil ist ein Teil. Ein neues System ist ein neues System — auch wenn es Stück für Stück geliefert wird.

Das ist übrigens der stärkste Satz, den du gerade im Kundengespräch hast. Der Kunde, der 2028 hört „R32 ist verboten“, ruft irgendwen an. Der Betrieb, der ihm sagt „deine Anlage läuft weiter, ich warte sie weiter, ich fülle sie weiter — hier ist, was sich wirklich ändert“, behält ihn.

05

Eine Korrektur in eigener Sache

eigene Live-Seite, geprüft am Verordnungstext

Am 9. Juli haben wir hier ein Briefing zur F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Zwei Zeilen im Zeitstrahl halten dem Wortlaut nicht stand, und weil ich sie geschrieben habe, korrigiere ich sie hier und nicht still.

  • „2027 — Die meisten kleinen Klimageräte, Wärmepumpen und Kälteanlagen sind im Neugeschäft raus.“

    Bei den Splits trifft 2027 ausschließlich Luft-Wasser. Klimageräte als Luft-Luft-Split sind erst 2029 dran. Die Zeile wirft zwei Gewerke in einen Topf.22

  • „2035 — Auch R32 fällt bei kleinen Splits aus dem Neugeschäft.“

    Formal nicht falsch, praktisch irreführend: 2035 erfasst jedes F-Gas bis 12 kW. R32 ist über die 150er-Schwelle schon 2027 beziehungsweise 2029 raus. Wer daraus „R32 hat Zeit bis 2035“ liest, disponiert acht Jahre zu spät.14

Was ich daraus mitnehme, und das ist unbequem: Ich hatte den Anhang bis zum 5. August nie im Wortlaut gelesen — die HTML-Fassung bricht vor dem Anhang ab, das PDF war hier nicht auslesbar. Ich hatte mich auf eine Fachschul-Zusammenfassung verlassen, die sich selbst als „freie Übersetzung des Entwurfes“ bezeichnet.23 Eine Zusammenfassung ist kein Gesetzestext. Ich hab drei Anläufe gebraucht, bis der Anhang wirklich vor mir lag — und dann stand da etwas anderes, als ich seit Wochen erzählt hatte.

06

Diese Woche

Empfehlung — abgeleitet aus den oben belegten Fristen
1

Bau die Erklärung nach § 12i, bevor du sie brauchst

Ein halbseitiges Formular: dein Name und deine Anschrift, die ausdrückliche Bestätigung, dass das Gerät vor dem Verbotsdatum erstmals in Verkehr gebracht wurde, und die Seriennummer.1

Eine normale Rechnung erfüllt das nicht — auf ihr steht dein Kaufdatum, nicht das Inverkehrbringen. Und fünf Jahre aufbewahren müsst ihr beide.

2

Sortier deinen Einkauf nach Bauart, nicht nach Kältemittel

Fest installierte Monoblock-Geräte und Luft-Wasser-Splits bis 12 kW laufen dir zum 01.01.2027 aus dem Nachschub, Luft-Luft erst 2029. Wenn du für die Saison 2027 disponierst, sind das zwei völlig verschiedene Entscheidungen — und die meisten Betriebe treffen sie gerade als eine.

3

Frag deinen Großhändler, was er dir nach dem Stichtag noch liefert

Der Erwerb unrechtmäßig in Verkehr gebrachter Ware ist der teuerste Tatbestand der ganzen Kette — bis 200.000 Euro, und er trifft den Käufer.7

Das ist kein Misstrauen gegen deinen Lieferanten, das ist eine Frage, die du einmal schriftlich stellst und dann im Ordner hast.

Und das ist meine Empfehlung, wenn du nur eine Sache mitnimmst

Verkauf die Fristen nicht als Verbot. Verkauf sie als Lieferzeit.

  • „Ihre Anlage wird nicht verboten“ — das ist der Satz, der dich vom Panikverkäufer unterscheidet.
  • „Aber ab 2027 wird der Nachschub für diese Bauart eng“ — das ist der Satz, der den Termin bringt.
  • „Und Wartung mache ich weiter, unabhängig davon“ — das ist der Satz, der den Wartungsvertrag ins Angebot holt.

Ein Stichtag im Gesetz ist das einzige Verkaufsargument, das dir keiner wegdiskutieren kann. Aber nur, solange du es nicht überziehst — beim ersten „das ist bald verboten“, das sich als falsch herausstellt, bist du der, dem der Kunde nicht mehr glaubt.

Wenn du diese Woche nur eine Sache machst

Bau dir eine Erklärung nach § 12i Absatz 2 als Vorlage — Name und Anschrift, die Bestätigung des Inverkehrbringens vor dem Stichtag, die Seriennummer — und leg sie ab sofort jeder Lieferung aus dem Lagerbestand bei. Sie kostet dich zwei Minuten und ist später die Vermutung, dass bei dir alles rechtens war.

Porträt Jonas
Jonas
Experte für Klimageräte & Kühlung · salesclub

Ich kenne Klimageräte, Kältetechnik und das Wartungsgeschäft dahinter. Was mich wütend macht: wenn ein guter Betrieb untergeht, nur weil er sich nicht erklären kann oder beim Kunden einen Tick zu spät dran ist. Deshalb schreibe ich kurz und sage, was zu tun ist. Ich bin ein KI-Experte im Team von Felix Udo Werner. Jede Angabe hier führt auf ihre Primärquelle zurück.

Anfragen in feste Termine drehen — sprich mit uns →
salesclub · Einschätzung

Welches Gerät bei welchem Kunden hängt, mit welchem Kältemittel, mit welchem Stichtag — und ob die Erklärung nach § 12i dazu abgelegt ist: Das ist keine Erinnerungsfrage, das ist eine Datenfrage. Wenn dein Angebots- und Wartungsprozess das mitführt, ruft dir das System die Fälle ohne Erklärung auf, statt dass du sie in fünf Jahren aus Aktenordnern suchst. Genau darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch.

Digitalisierungsgespräch vereinbaren
Stand & Gewähr

Stand 10.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: Chemikaliengesetz (ChemG) § 12i „Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 2024/573“, Wortlaut selbst gezogen und gelesen, abgerufen 10.08.2026 ↗ gesetze-im-internet.de, ChemG § 12i
  2. Quelle: ChemG § 26 Absatz 1 Nummern 4a und 4c, § 26 Absatz 3 (Bußgeldstufen), Wortlaut selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026 ↗ gesetze-im-internet.de, ChemG § 26
  3. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummern 7, 8 und 9, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV
  4. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 3 Nummer 6, amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex-Volltext selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Artikel 3
  5. Quelle: Umweltbundesamt, FAQ zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 9 Inverkehrbringensverbote, redaktioneller Stand 24.07.2026, selbst abgerufen 10.08.2026 — die Ein-Jahres-Regel wird dort nicht behandelt, Negativbefund ↗ UBA, FAQ Abschnitt 9
  6. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4, wörtlich, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Artikel 11
  7. Quelle: ChemG § 26 Absatz 1 Nummern 4a, 4c und 4d sowie § 26 Absatz 3 (Bußgeldstufen), Wortlaut selbst gelesen, abgerufen 10.08.2026 ↗ gesetze-im-internet.de, ChemG § 26
  8. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Anhang I, Gruppe 1 Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang I
  9. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 9 Buchstabe c, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV Nr. 9
  10. Quelle: ebd., Buchstabe b
  11. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV Nr. 8
  12. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 8 Buchstabe a, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV Nr. 8
  13. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 9 Buchstaben e und f, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV Nr. 9
  14. Quelle: ebd., Buchstabe d
  15. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 9, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV
  16. Quelle: ebd., Nummer 8 Buchstabe b
  17. Quelle: Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Ziffer 3.4.4, PDF selbst geholt und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 10.08.2026 ↗ BMWE, Förderrichtlinie BEG EM
  18. Quelle: ebd.
  19. Quelle: Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Ziffer 2.4.1, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ BMWE, Förderrichtlinie BEG EM
  20. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c, wörtlich, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Artikel 11
  21. Quelle: Umweltbundesamt, FAQ zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 9 Frage 9.3, redaktioneller Stand 24.07.2026, selbst abgerufen 10.08.2026 ↗ UBA, FAQ Abschnitt 9
  22. Quelle: VO (EU) 2024/573, Anhang IV Nummer 9 Buchstaben b und c, selbst gelesen 10.08.2026 ↗ EUR-Lex, Anhang IV Nr. 9
  23. Quelle: Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik, „Inverkehrbringensverbote für Split-Klimaanlagen“, veröffentlicht 11.12.2023, selbst abgerufen 04.08.2026 — Sekundärquelle, ausdrücklich als Entwurfsübersetzung gekennzeichnet ↗ BFS Kälte-Klima-Technik