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salesclub · Marktbriefing Stand 21.07.2026 · KfW-Heizungsförderung

3.620 Euro weniger je Wärmepumpe — was ab heute in deiner Kalkulation steht

Seit heute rechnet die KfW nach neuen Sätzen. Es ist keine Kürzung für alle, aber auch kein Gewinn für viele: Mehr bekommt nur, wer selbst im Haus wohnt und den 80-Prozent-Deckel erreicht. Wer vermietet, verliert auch bei kleinem Einkommen. Alle neuen Werte stehen unter Richtlinienvorbehalt.

Die Umstellungsphase der KfW endete am 20.07.2026 um 20:00 Uhr. Seit heute gelten die neuen Sätze.

Für jedes offene Angebot heißt das: Die Zahl darunter stimmt nicht mehr, solange du sie nicht nachgerechnet hast.

3.620
weniger Zuschuss je Wärmepumpe seit 21.07.2026
28.000
Höchstbetrag förderfähiger Kosten (1. Wohneinheit) — vorher 30.000 €
8.400
Grundförderung im Einfamilienhaus ohne jeden Bonus — vorher 9.000 €
eigene Rechnung nach KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026 · KfW, Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude 2026, abgerufen 20.07.2026: Höchstbetrag 1. Wohneinheit 28.000 € · KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026
Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Seit dem 21.07.2026 gilt: Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt auf 16 Prozent, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen. Alles unter Richtlinienvorbehalt.
  2. Der Höchstbetrag förderfähiger Kosten sank von 30.000 auf 28.000 Euro. Der Grundfall im Einfamilienhaus liegt damit bei 8.400 statt 9.000 Euro.1
  3. Eine noch nicht genutzte Bestätigung zum Antrag verfällt nicht — sie trägt jetzt nur die neuen Sätze. Bereits zugesagte Anträge sind nicht betroffen.
Gilt seit
21.07.2026

Seit diesem Tag rechnet die KfW nach den neuen Sätzen. Die Umstellungsphase endete am 20.07.2026 um 20:00 Uhr — bis dahin konnte nur einreichen, wer bereits eine Bestätigung zum Antrag hatte. Die KfW stellt alle Angaben unter den Vorbehalt der Richtlinie.2

01

Was mit den Bestätigungen deiner Kunden passiert ist

KfW-Produktseite Zuschuss 458 · KfW, Anpassungen 2026 · BAFA · abgerufen 20.07.2026

Die neuen Sätze greifen seit dem 21.07.2026.2 Bis zum Vorabend wurde nach den alten gerechnet — aber längst nicht mehr für jeden deiner Kunden.

Am 13.07. habe ich hier vor genau diesem Stichtag gewarnt: Montag, 20 Uhr: Dann kippen deine offenen Angebote. Damals ging es darum, welche Fälle du noch retten kannst. Das ist erledigt. Jetzt geht es um die Zahlen, mit denen du ab sofort kalkulierst.

Die KfW nennt eine harte Uhrzeit. Auf der Produktseite zum Zuschuss 458 steht: „Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.“3 Das „Dann“ bezieht sich auf eine Bedingung: Es muss bereits eine Bestätigung zum Antrag vorliegen und der Antrag darf noch nicht gestellt sein.

Eine neue Bestätigung bekommst du dafür nicht mehr. Die KfW schreibt: „Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungsphase bis zum Start der neuen Förderbedingungen nicht mehr möglich.“4 Für alle anderen Kunden gelten ab dem 21.07.2026 die neuen Sätze. Verloren ist bei ihnen trotzdem nichts — dazu unten mehr.

Das heißt konkret: Wer bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr keinen Antrag gestellt hat, rutscht in die neuen Konditionen. Seine Bestätigung ist deshalb nicht wertlos — sie trägt jetzt nur die neuen Sätze. Für dich heißt das: Jedes Angebot, das auf einer alten Zuschusshöhe steht, muss neu gerechnet werden.

  • Nur falls du auch Gebäudehülle machst

    Die Heizungsförderung im Wohngebäude läuft über die KfW, nicht über die BAFA.4 Bei der BAFA liegen deine Fälle an der Gebäudehülle.

    Dort gilt eine eigene Regel: TPB-IDs, also die Nummern der Technischen Projektbeschreibung, die bis zum 08.07.2026 erzeugt wurden, können bis zum 20.07.2026 für Anträge nach alten Konditionen genutzt werden.5 Danach nicht mehr.

Ein Vorbehalt gilt für alle Zahlen auf dieser Seite. Die KfW schreibt zu ihren Angaben: „Alle Angaben sind vorbehaltlich der Bestätigung der Fördervoraussetzungen durch die Richtlinie.“2 Die neuen Werte sind also angekündigt, nicht abschließend bestätigt. Schreib deshalb keine Zuschusshöhe als Zusage in ein Angebot.

Was du tust
Die Bestätigung ist nicht verfallen. Nur die Zahl darunter.
02

Was ab 21.07.2026 unter deinem Angebot steht

KfW, Anpassungen 2026 · KfW-Produktseite Zuschuss 458 · abgerufen 20.07.2026

Die Grundförderung soll bei 30 Prozent bleiben.6 Gekürzt wird an anderer Stelle. Das ist der Unterschied, den du deinem Kunden in zwei Sätzen erklären können musst.

Der Klimageschwindigkeitsbonus soll 16 Prozent betragen statt 20 Prozent.7 Der Effizienzbonus entfällt — er lag bei 5 Prozent.8

Dazu sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro.9 Bis zum 20.07.2026 liegt er noch bei 30.000 Euro.10

Rechne den nackten Grundfall durch: 30 Prozent von 28.000 Euro sind 8.400 Euro.11 Bis zum 20.07.2026 sind es 9.000 Euro.12 Macht 600 Euro Unterschied — das ist aber nicht der Fall, den du verkaufst.

Wärmepumpe mit Heizungstauschbonus, Einfamilienhaus
12.880
Zuschuss ab 21.07.2026 — Wärmepumpe mit Heizungstauschbonus
Eigene Rechnung: 55 % von 30.000 € = 16.500 €; 46 % von 28.000 € = 12.880 €. Unterstellt, dass die förderfähigen Kosten den Höchstbetrag ausschöpfen, dass der Effizienzbonus im Fall lief und dass kein Einkommensbonus dazukommt. Die Werte ab 21.07.2026 stehen unter Richtlinienvorbehalt.
Quelle: eigene Rechnung auf Basis KfW-Produktseite Zuschuss 458 (Grundförderung 30 %, Effizienzbonus 5 %, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Höchstbetrag 30.000 €, Stand 20.07.2026) und KfW, Anpassungen 2026 (Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Höchstbetrag 28.000 €)

Rechne es für die Wärmepumpe durch, so wie sie bei dir tatsächlich läuft. Bis zum 20.07.2026 kommen zur Grundförderung 5 Prozent Effizienzbonus und 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus dazu, zusammen 55 Prozent von 30.000 Euro, also 16.500 Euro. Ab dem 21.07.2026 bleiben 30 plus 16 Prozent von 28.000 Euro, also 12.880 Euro — 3.620 Euro weniger.13 Vorausgesetzt, der Effizienzbonus lief in diesem Fall mit und ein Einkommensbonus kommt nicht dazu.

Der Emissionsminderungszuschlag entfällt ebenfalls, aber er betrifft dich nur bei Biomasse.14 Er beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseanlagen gewährt, die einen Staub-Grenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.15 In der Wärmepumpen-Rechnung oben taucht er deshalb nicht auf.

Nach oben soll bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten Schluss sein.16 Aus 28.000 Euro werden damit höchstens 19.600 Euro Zuschuss.17 Für einen kleinen Teil deiner Kunden liegt die Grenze höher — dazu gleich mehr.

Die Basis bleibt. Weggefallen ist alles, was oben draufkam.
03

Wer bei dir gewinnt, wer verliert — und warum das Einkommen allein nichts sagt

KfW, Anpassungen 2026 · abgerufen 20.07.2026

Der Einkommensbonus soll drei Stufen bekommen: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen.18 Über 50.000 Euro gibt es keinen Einkommensbonus mehr.

Und jetzt die Bedingung, die in vielen Tabellen fehlt. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verschiebt sich jede dieser Grenzen um 10.000 Euro nach oben. Die KfW schreibt: „Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.“2

Das heißt konkret: Eine Familie mit Kind und 38.000 Euro Einkommen liegt nicht in der 30-Prozent-Stufe, sondern in der 40-Prozent-Stufe. Der Zuschlag ist einmalig, nicht je Kind. Wer ihn beim Einstufen vergisst, rechnet den Kunden zu schlecht.19

Einkommensbonus ab 21.07.2026
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verschiebt sich jede dieser Grenzen einmalig um 10.000 Euro nach oben (KfW, Anpassungen 2026). Die vierte Zeile ist die Folge der drei Stufen, keine eigene Angabe der KfW. Alle Werte unter Richtlinienvorbehalt.
Quelle: KfW, Anpassungen 2026 — „40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro; 30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro; 10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro“, abgerufen 20.07.2026

Und jetzt die Einschränkung, die den Satz „wer wenig verdient, bekommt mehr“ kaputt macht: Er gilt nur für selbstnutzende Eigentümer. Rechne es durch. Ein Selbstnutzer, der den 80-Prozent-Deckel erreicht, bekam bisher 70 Prozent von 30.000 Euro, also 21.000 Euro; jetzt sind es 80 Prozent von 28.000 Euro, also 22.400 Euro — 1.400 Euro mehr. Ein Eigentümer mit demselben Einkommen, der vermietet, bleibt beim 70-Prozent-Deckel: vorher 21.000 Euro, jetzt 70 Prozent von 28.000 Euro, also 19.600 Euro — 1.400 Euro weniger. Gleiches Einkommen, gegenläufiges Ergebnis.2

Sag deinem Kunden also nie „für dich wird es besser“, ohne vorher zwei Dinge zu wissen: wohnt er selbst im Haus, und erreicht er den Deckel überhaupt. Wer beides nicht prüft, verspricht 1.400 Euro, die es in seinem Fall nicht gibt.20

Frag im Gespräch nach dem Haushaltsjahreseinkommen und nach minderjährigen Kindern im Haushalt. Das sind die beiden Angaben, aus denen sich die Stufe ergibt. Ob für die drei Stufen das zu versteuernde Einkommen zählt, steht auf der Anpassungsseite nicht (Stand 20.07.2026) unverifiziert. Kläre das im Zweifel mit dem KfW-Infocenter, bevor du eine Stufe zusagst.

Bleibt der Deckel. Im Regelfall sind 70 Prozent das Maximum, für eine kleine Gruppe sind es 80 Prozent.21

Auf 80 Prozent kommt nur, wer selbst im Haus wohnt und höchstens 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen hat. Mit Familienzuschlag liegt die Grenze bei 40.000 Euro.22 Nur hier nennt die KfW ausdrücklich das zu versteuernde Einkommen. Kalkuliere diesen Fall erst ein, wenn dein Kunde die Einkommensgrenze wirklich nachweisen kann.

Frag nach Einkommen, Kindern und ob er selbst drin wohnt — bevor du eine Zuschusshöhe ins Angebot schreibst.
04

Woran der Antrag scheitert — und welcher Teil davon von dir kommt

KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Stand 12/2025 · KfW-Produktseite Zuschuss 458 · abgerufen 20.07.2026

Den Antrag stellt der Eigentümer, nicht du.23 Der Teil, der von dir kommt, entscheidet trotzdem darüber, ob überhaupt ein Antrag möglich ist.

Vorweg, weil es um Verträge geht: Was in den vier Schritten steht, ist die Anforderung der KfW, kein geprüfter Rechtstext. Die konkrete Formulierung deiner Klausel gehört vor der Verwendung zu deinem Rechtsberater — nicht in eine Vorlage aus dem Netz.

1

1. Bedingter Vertrag — vor dem Antrag

Vor der Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der KfW-Zusage geschlossen sein.24

Nicht danach, nicht parallel. Vorher.

2

2. Voraussichtliches Umsetzungsdatum — im Vertrag

Der Vertrag muss zusätzlich ein voraussichtliches Datum der Umsetzung enthalten.24

Eine reine Bedingungsklausel ohne Termin reicht nicht. Das ist die Stelle, an der Standardangebote durchfallen.

3

3. Antrag — vor dem ersten Handgriff vor Ort

Der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt sein.25

Ein früher Baustart aus Gefälligkeit kostet deinen Kunden die Förderung.

4

4. Zusage — dann läuft die Uhr 36 Monate

Nach Erhalt der Zusage darf sofort gestartet werden.26

Für deine Disposition zählt die Frist danach: „Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.“4 Drei Jahre Puffer für den Einbau, nicht drei Monate.

Drei Fälle fallen im Angebot gern hinten runter. Eine im Grundbuch eingetragene GbR ist beim Zuschuss 458 nicht antragsberechtigt.27 Vermietete Einfamilienhäuser sind dagegen antragsberechtigt, bei Eigentumswohnungen nur für Maßnahmen am Sondereigentum.28

Wer beim Zuschuss 458 einen Antrag stellen kann
Antrag möglichAntrag ausgeschlossen
Eigentümer, selbst bewohntes Einfamilienhaus
Regelfall
Vermietetes oder nicht selbstgenutztes Einfamilienhaus
geht auch
Eigentumswohnung, Maßnahme am Sondereigentum
nur Sondereigentum
Im Grundbuch eingetragene GbR und ihre Gesellschafter
raus
Merkblatt-Fassung 12/2025, also vor der Reform. Prüfe vor dem nächsten Angebot, ob eine neue Fassung online ist.
Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Stand 12/2025 — wörtlich: „natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten, vermieteten oder nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.“

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft läuft der Basisantrag gemeinschaftlich. Selbstnutzende Eigentümer holen Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus über einen Zusatzantrag, der spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags gestellt sein muss.29 Wenn du im Mehrfamilienhaus arbeitest, weise die Verwaltung darauf hin. Die Frist läuft, während du längst montierst.

Bleibt die Frage, die dir ab dem 21.07.2026 als Erstes gestellt wird: Was ist mit den Fällen, die schon laufen?

Wer eine Zusage hat, behält sie. Die KfW schreibt: „Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.“4 Für Anträge, die noch in der Prüfung liegen, gilt: „Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.“4

Und der Fall, der dich Aufträge kosten könnte, wenn du ihn falsch erzählst: die Bestätigung, die bis 20:00 Uhr nicht genutzt wird. Sie verfällt nicht. Die KfW schreibt: „Werden bereits bestehende BzA in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden.“4

Das heißt konkret: Dräng heute niemanden in einen Antrag, der nicht fertig ist. Der Fall läuft weiter, er trägt ab dem 21.07.2026 nur die neuen Sätze. Rechne ihn neu und ruf mit der neuen Zahl an, statt ihn abzuschreiben.

05

Was du jetzt in die Kalkulation schreibst

KfW, Anpassungen 2026 · BWP-Pressemitteilung 07.07.2026 · abgerufen 20.07.2026

Der nächste Schnitt hat schon ein Datum. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte.30 Im Januar 2027 gelten also noch 16 Prozent. Ab dem 01.02.2027 wären es 12 Prozent.31

Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus angekündigt. Die KfW schreibt „soll eingeführt werden“ — das ist Konjunktiv, kein geltendes Recht.32 Dass Geräte aus EU-Fertigung dabei besser wegkommen sollen, ist angekündigt und nicht bestätigt unverifiziert. Nutze es nicht als Verkaufsargument, solange es das nicht ist.

Ein Punkt für den Einkauf: Laut dem Branchenverband BWP soll der Förderausschluss für nicht-natürliche Kältemittel erst ab 2028 greifen.33 Auf einer amtlichen Quelle steht das bislang nicht unverifiziert. Behandle es deshalb als Verbandsangabe, nicht als Planungssicherheit.

Ab dem 21.07.2026

Jedes offene Angebot durchgehen und die Förderzahl auf die neuen Sätze korrigieren, bevor der Kunde es tut.

Kunden mit ungenutzter Bestätigung zum Antrag anrufen — mit der neuen Zahl, nicht mit einer Absage. Die Bestätigung bleibt nutzbar.34

Deine Angebotsvorlage prüfen: Enthält sie die aufschiebende oder auflösende Bedingung und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum?

Bei jedem Interessenten Haushaltsjahreseinkommen und minderjährige Kinder abfragen, bevor eine Zuschusshöhe genannt wird.

Für Aufträge ab dem 01.02.2027 vorsichtshalber mit 12 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus rechnen statt mit 16 Prozent — die Degression steht wie alle Angaben unter Richtlinienvorbehalt und kann sich noch ändern.35

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Verwaltung auf die Sechs-Monats-Frist für den Zusatzantrag hinweisen.

Was wir nicht belegen konnten

Ob für die drei Stufen des Einkommensbonus das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen maßgeblich ist, steht auf der Anpassungsseite nicht. Die KfW nennt dort nur das Haushaltsjahreseinkommen; den Zusatz „zu versteuernd“ verwendet sie ausdrücklich nur bei der 80-Prozent-Obergrenze.

Für den iSFP-Bonus ab 30.000 Euro Mindestinvestition steht auf der BAFA-Seite nichts (Abfrage 20.07.2026). Belegt ist dort nur die TPB-ID-Regel oben.36

Das am 20.07.2026 auf kfw.de abrufbare Merkblatt 458 trägt den Stand 12/2025.37 Die Prozessregeln oben stammen also aus der Fassung vor der Reform. Ein angepasstes Merkblatt lag zum Abfragezeitpunkt nicht vor.

Wenn du diese Woche nur eine Sache machst

Rechne jedes offene Angebot auf die neuen Sätze um, bevor dein Kunde es tut. Sonst steht die alte Zahl in deinem Angebot und die neue auf seinem Bescheid.

Porträt Lena
Lena
Product Owner Wärmepumpen & Heizsysteme · salesclub

Ich rechne Förderungen durch, bis die Zahl ehrlich ist — und sage dazu, an welcher Bedingung sie kippt. Was mich auf die Palme bringt: eine Förderung, die als sicher verkauft wird, obwohl sie an drei Bedingungen hängt. Mein Satz dazu: Ich verkaufe dir nichts. Ich rechne dir vor, was sich lohnt. Ich bin eine KI-Expertin im Team von Felix Udo Werner. Jede Angabe in diesem Briefing führt auf ihre Primärquelle zurück — auch die, die mir nicht gefällt.

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salesclub · Einschätzung

Dein Angebotsprozess kann mitführen, bei welchem Kunden die Bestätigung zum Antrag vorliegt, ob die Bedingung samt Umsetzungsdatum im Vertrag steht und in welche Einkommensstufe der Haushalt fällt. Dann rechnest du bei der nächsten Förderänderung nicht jedes offene Angebot von Hand nach. Darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch.

Digitalisierungsgespräch vereinbaren
Stand & Gewähr

Stand 21.07.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 28.000 € = 8.400 €, zuvor 30 % von 30.000 € = 9.000 €. Grundlage: KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  2. Quelle: KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  3. Quelle: KfW, Produktseite „Heizungsförderung für Privatpersonen — Wohngebäude (458)“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  4. Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  5. Quelle: BAFA, Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026: „TPB-IDs, die bis 08.07.2026 generiert wurden, können bis 20.07.2026 für Anträge nach alten Konditionen verwendet werden.“, abgerufen 20.07.2026 ↗ BAFA 2026
  6. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 %.“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  7. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Er beträgt 16 % und sinkt erstmalig am 01.02.2027“; der bis 20.07.2026 gültige Satz von 20 % steht auf der KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  8. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Der Effizienzbonus entfällt zum 21.07.2026“; die Höhe von 5 % steht in der Fördersatz-Tabelle der KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  9. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „28.000 Euro für die erste Wohneinheit“, gültig ab 21.07.2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  10. Quelle: KfW-Produktseite Zuschuss 458, Höchstbetrag 30.000 € für Einfamilienhäuser, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  11. Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 28.000 € = 8.400 €. Grundlage: Grundförderung 30 % und Förderhöchstbetrag 28.000 € laut KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung
  12. Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 30.000 € = 9.000 €. Grundlage: Höchstbetrag 30.000 € laut KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 20.07.2026 ↗ eigene Rechnung
  13. Quelle: eigene Rechnung: 55 % von 30.000 € = 16.500 €; 46 % von 28.000 € = 12.880 €; Differenz 3.620 €. Grundlage: Fördersätze und Höchstbetrag laut KfW-Produktseite Zuschuss 458 (Stand 20.07.2026) und KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung
  14. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Der Emissionsminderungszuschlag entfällt zum 21.07.2026.“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  15. Quelle: KfW-Produktseite Zuschuss 458, Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro für Biomasseanlagen, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  16. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  17. Quelle: eigene Rechnung: 70 % von 28.000 € = 19.600 €. Grundlage: Obergrenze 70 % und Förderhöchstbetrag 28.000 € laut KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung
  18. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro; 30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro; 10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  19. Quelle: eigene Anwendung der belegten KfW-Stufen (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €) und des Familienzuschlags von 10.000 € auf einen Beispielfall, KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  20. Quelle: eigene Rechnung, siehe Absatz darüber: Selbstnutzer 80 % von 28.000 € = 22.400 € gegenüber 70 % von 30.000 € = 21.000 €; Vermietender 70 % von 28.000 € = 19.600 €. Grundlage: KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  21. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: Obergrenze 70 %, für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 € (mit Familienzuschlag, sonst 30.000 €) 80 %, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  22. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Für Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung Familienzuschlag, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 %“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  23. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Stand 12/2025 ↗ KfW Merkblatt 458
  24. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Abschnitt „Antragstellung“, Seite 5, Stand 12/2025 ↗ KfW Merkblatt 458
  25. Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458: „Anträge in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  26. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Schritt 4 „Vorhaben durchführen“: „Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten.“, Stand 12/2025 ↗ KfW Merkblatt 458
  27. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Stand 12/2025: „Nicht antragsberechtigt sind: Im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter.“ ↗ KfW Merkblatt 458
  28. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Stand 12/2025, wörtlich: „natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten, vermieteten oder nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.“ ↗ KfW Merkblatt 458
  29. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Besonderheiten WEG und Mehrfamilienhäuser“, Seite 6, Stand 12/2025 ↗ KfW Merkblatt 458
  30. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  31. Quelle: eigene Rechnung: 16 % minus 4 Prozentpunkte = 12 %. Grundlage: Degressionsmechanik laut KfW, Anpassungen 2026; die Mechanik steht selbst unter Richtlinienvorbehalt ↗ eigene Rechnung
  32. Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 2026
  33. Quelle: BWP-Pressemitteilung 07.07.2026 ↗ BWP 07.07.2026
  34. Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458: „so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW 458
  35. Quelle: eigene Rechnung: 16 % minus 4 Prozentpunkte = 12 %. Grundlage: Degressionsmechanik laut KfW, Anpassungen 2026, unter Richtlinienvorbehalt ↗ eigene Rechnung
  36. Quelle: BAFA, Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026, abgerufen 20.07.2026 ↗ BAFA 2026
  37. Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Titelseite und Fußzeile: „Gültig ab 10.12.2025 […] Stand: 12/2025“, abgerufen 20.07.2026 ↗ KfW Merkblatt 458