Das häufigste Nein in deinem Ordner trägt nicht mehr.
Der BGH hat das pauschale Lärm-Nein der Eigentümerversammlung gekippt — und deinen Kostenvoranschlag zum Inhalt des Beschlusses gemacht
Deine Klima-Angebote im Mehrfamilienhaus sterben nicht am Preis und nicht am Termin. Sie sterben an einer Abstimmung, bei der niemand saß, der das Gerät je gesehen hat. Das häufigste Nein in unserem Gewerk kam nie vom Kunden.
Am 17. Juli hat der Bundesgerichtshof es weggeräumt. Amtlicher Leitsatz: „Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet wird; bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen.“1
Das ist die Meldung. Dein Geschäft steht woanders — in den Entscheidungsgründen, und es handelt von einem Papier, das du schreibst.
- Die Eigentümerversammlung kann den Einbau nicht mehr allein mit „das wird zu laut“ ablehnen. Geräusche der späteren Nutzung bleiben im Regelfall außer Betracht.
- Der Anspruch gilt nicht dem Gerät, sondern einer beschriebenen Ausführung. Wer klagt, muss „konkrete Angaben zur Bauausführung machen“ — die kommen von dir, nicht vom Baumarkt.
- Im entschiedenen Fall wurde der Kostenvoranschlag zum Beschlussinhalt. Der Streit verlagert sich vom Ob aufs Wie: Merkmale, Verkleidung, Betriebsmodus, Kondensat, Bohrung, konzessionierte Ausführung mit Nachweis.
- Kein Anspruch auf Klimaanlage: „Grundsätzlich“ heißt nicht „immer“, die Einzelfallabwägung bleibt. Gefallen ist das pauschale Nein mit dem Verweis auf möglichen Lärm.
Ein Revisionsurteil wirkt sofort — keine Übergangsfrist, auf die noch jemand warten müsste. Eine Eigentümerversammlung darf trotzdem weiter ablehnen; sie ist kein Gericht. Sie trägt seit dem 17. Juli nur das Prozessrisiko dafür. Für eine alte Absage heißt das: neuer Antrag in der Versammlung, und erst wenn der wieder scheitert, der Weg über das Gericht. Rechtlich fängt es von vorn an — dein Anruf beim Kunden nicht.
Das häufigste Nein kam nie von deinem Kunden
Berliner Eigentümer wollten ein Splitgerät, Außengerät auf den Balkon. Die Versammlung stimmte im Dezember 2023 dagegen. Zweieinhalb Jahre später hat der BGH das Nein kassiert.2
Gestritten wurde über den Lärm. Geräusche, Abluftwärme, Kondensat. Den ganzen Block hat der Senat nach hinten geschoben.
Wörtlich: Die Annahme, „dass insbesondere bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche eines Klima-Splitgeräts einem Gestattungsanspruch gemäß § 20 Abs. 3 WEG regelmäßig nicht entgegenstehen“, sei rechtsfehlerfrei. Anders nur, wenn „bereits feststeht“, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt.3 Heißt für dein Gespräch: Eine Befürchtung trägt die Ablehnung nicht mehr.
Eins muss ich dazusagen, sonst gibst du es falsch weiter — ich hatte es im ersten Entwurf selbst falsch: Die Beweislast dreht sich nicht um. Darlegen muss weiter dein Kunde. Die Gemeinschaft trifft nur eine „sekundäre Darlegungslast“; er „muss daher nur diejenigen Umstände ausräumen, die nach dem Vorbringen der GdWE dem Anspruch entgegenstehen“.4 Klingt nach schlechter Nachricht. Ist die beste, die du kriegen kannst: Ausgeräumt wird mit Papier. Und das Papier kommt von dir.
Und jetzt kommt's: Dein Kostenvoranschlag wird zum Beschluss
Hier hört die Zeitungsmeldung auf und fängt dein Geschäft an. Der Anspruch richtet sich nicht auf „eine Klimaanlage“, sondern auf eine bestimmte, beschriebene Ausführung. Wer klagt, muss deshalb „nicht nur das Rechtsschutzziel benennen, sondern […] auch konkrete Angaben zur Bauausführung machen“.5
Und woher kamen die hier? Aus dem Kostenvoranschlag. Der Senat: „aufgrund des in Bezug genommenen Kostenvoranschlags in dem ersetzten Beschluss steht hinreichend bestimmt fest, welche Merkmale das zu installierende Gerät (mindestens) erfüllen muss“.3 Lies das nochmal. Dein Angebot ist Bestandteil eines Gerichtsbeschlusses geworden. Es definiert, was gebaut werden darf.
Und weil der Senat über Merkmale geht statt über einen Modellnamen, überlebt der Beschluss den Serienwechsel: „gleichartige Geräte anderer Hersteller, die diese Mindeststandards erfüllen, sind damit von der Gestattung erfasst“.3 Schreibst du nur „Splitgerät, Marke X, Typ Y“, hängt alles an einem Modell, das es bald nicht mehr gibt. Und so ein Verfahren dauert: hier zweieinhalb Jahre.
Kein Freifahrtschein: Der Senat wägt weiter den Einzelfall ab. Hier hat die Gemeinschaft optische Einwände gar nicht erst erhoben, das Gerät sollte verkleidet werden, und „das nächste Schlafzimmerfenster“ ist „mehrere Meter von dem Balkon der Kläger […] entfernt“.6 Steht dein Außengerät direkt vor dem Schlafzimmer des Nachbarn, ist das ein anderer Fall.
Sechs Punkte, die ab jetzt in dein Angebot gehören
Der Beschluss aus diesem Verfahren ist faktisch eine Leistungsbeschreibung. Sechs Punkte, durch drei Instanzen gegangen. Nimm sie als Vorlage.
Das Gerät über Merkmale, nicht über den Modellnamen
Kühlleistung, Schallleistung außen, Kältemittel, Abmessungen, Aufstellart. Dann sind gleichartige Geräte mitgestattet, und der Beschluss überlebt den Modellwechsel.
Die Verkleidung des Außengeräts
Stand hier im Beschlusstenor. Optische Einwände hat die Gemeinschaft deshalb gar nicht erst erhoben.
Der Betriebsmodus
Deine Nachtabsenkung. Schriftlich, im Angebot — nicht als mündliche Zusage.
Die Kondensatführung
Darf das übrige Eigentum nicht beschädigen. Der Senat nennt das „Selbstverständliches“ — schreib es trotzdem hin, hier hat es einen Einwand erledigt.
Die Bohrung
War „auf maximal 10 Zentimeter begrenzt“. Eine Statik hielt der Senat deshalb für vermutlich entbehrlich — aber ausdrücklich, „ohne dass es darauf ankäme“. Fingerzeig, kein Freibrief.
Konzessionierte Ausführung mit Nachweis
Die Installation hat „durch konzessionierte Firmen sach- und fachgerecht […] zu erfolgen; nach Beendigung ist dies der Verwaltung nachzuweisen“.7
Punkt drei ist der, an dem das Gespräch mit der Hausverwaltung kippt. Für das Gerät aus dem Urteil „werden […] 49–50 db(A) angegeben“ — tagsüber passt das im schärfsten Gebietstyp, den die TA Lärm kennt.3 Nachts nicht: im reinen Wohngebiet gelten 35 dB(A), im allgemeinen 40 dB(A).8 Den Weg dahin nennt der Senat selbst — „die Art der Anbringung und Vorgaben zum Einsatz unterschiedlicher Betriebsmodi“.3
Herstellerangabe, vom Tatgericht festgestellt
TA Lärm 6.1 f — passt
TA Lärm 6.1 e
TA Lärm 6.1 f — hier entscheidet der Betriebsmodus
⚠️ Und hier bist du genauer als das Urteil. Ein Datenblatt nennt den Schallleistungspegel des Geräts, die TA Lärm den Beurteilungspegel am Fenster des Nachbarn. Zwei Größen. Wer die Prospektzahl neben den Richtwert legt, vergleicht Ungleiches — rechne den Pegel auf den Ort.
Punkt sechs ist der, bei dem der Baumarkt aussteigt — und das ist keine Behauptung von mir. Stiftung Warentest: „Nur Fachbetriebe dürfen feste Split-Klimageräte installieren.“9 Die Geräte im aktuellen Test kosten „rund 870 bis 1 960 Euro“ — ohne Installation.10
Der Zertifikats-Schutzwall, über den ich beim Verkaufsverbot ohne Sachkundenachweis geschrieben habe, wirkt hier zum ersten Mal nicht gegen dich, sondern für dich. Dieselbe Regel, andere Richtung.
Wo ich ehrlich sein muss — und was du diese Woche tust
Ich mag es nicht, wenn ein gutes Urteil im Vertrieb zu einem Versprechen aufgeblasen wird, das es nicht hergibt. Also die andere Seite, in drei Punkten.
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Der Streit ist damit nicht endgültig vorbei
Stört die Anlage später wirklich, bleiben Abwehransprüche. Der Senat sagt aber auch, wie weit die reichen: Die Stilllegung könne „in aller Regel nicht verlangt werden; zumeist wird es nur zu zeitlichen Begrenzungen der Nutzung kommen“.4 Rechne mit einer Nachtsperre in der Hausordnung — und plane sie gleich ein.
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Das gilt für Eigentümer, nicht für Mieter
Beim Mieter gilt unverändert: Er braucht „die Erlaubnis Ihrer Vermieter:in“.11 Wer das verwechselt, verspricht dem falschen Kunden etwas.
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Die Kosten trägt allein dein Auftraggeber
§ 21 Absatz 1 WEG. Kaufmännisch die gute Nachricht: ein Entscheider, ein Zahler, keine Umlage, über die noch mal abgestimmt wird.
Ein Satz ist mir trotzdem nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Zum Einwand, so ein Gerät mindere den Wert der Nachbarwohnungen, schreibt der Senat: „vielmehr sind solche Geräte zunehmend üblich und akzeptiert.“3 Das höchste Zivilgericht schreibt die Klimaanlage ins Normale. Im Juli hab ich beim Klima-Sommer 2026 geschrieben, dass nicht die Hardware knapp ist, sondern dein Kalender. Jetzt macht auch noch der Markt auf, den die Versammlung zugehalten hat.
Die Gerätespanne ist belegt, die Montage nicht — die Stiftung Warentest weist ihre Preise ausdrücklich ohne Installationskosten aus. Für den Einbaupreis kursieren im Netz mehrere Spannen, und keine davon stammt aus einer Quelle, der ich das zutraue.
Also schreib ich hier keine Zahl hin, die ich mir zusammengereimt habe. Nimm deine eigene Kalkulation mal die Zahl der WEG-Absagen in deinem Ordner. Die kennst nur du — und sie ist die einzige ehrliche Rechnung an dieser Stelle.
Diese Woche: geh rückwärts durch deinen Ordner. Jedes Angebot, das an einer Eigentümerversammlung gescheitert ist, ist ein warmer Kontakt. Du kennst die Wohnung, den Aufstellort, die Zahl. Ruf an und sag den einen Satz: Der BGH hat am 17. Juli entschieden, dass die Versammlung das nicht mehr pauschal ablehnen kann. Mehr braucht es nicht. Und mach es jetzt — im Herbst will keiner mehr kühlen.
Dauerhaft: bau dir eine zweite Angebotsvorlage für WEG-Wohnungen. Nicht schöner, vollständiger — mit den sechs Punkten von oben. Kostet einen Nachmittag und macht aus deinem Kostenvoranschlag ein Dokument, das im Zweifel vor Gericht trägt.
Was ich nicht empfehle: deinen Kunden zur Klage drängen. Zweieinhalb Jahre hat das hier gedauert, und rechtlich beraten darfst du ohnehin nicht. Deine Rolle ist die Unterlage, der Weg zum Anwalt seine.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Filter deinen Angebotsordner nach den Absagen der Eigentümerversammlungen. Jede davon lebt seit dem 17. Juli wieder — ruf an, bevor es jemand anders tut.
Welcher deiner alten Kontakte an einer Eigentümerversammlung gescheitert ist, welche Wohnung in welchem Gebietstyp liegt und wann du wen wieder anrufst — das steht bei den meisten Betrieben in keinem System, sondern in drei Ordnern und einem Kopf. Genau das machen wir sichtbar.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 24.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, amtlicher Leitsatz b), Volltext-PDF beim Bundesgerichtshof selbst gezogen und gelesen, abgerufen 17.08.2026 ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Tatbestand und Tenor; Vorinstanzen AG Pankow, Urteil vom 24.04.2024 – 7 C 24/24 WEG, und LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 – 56 S 40/24 WEG ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Entscheidungsgründe, wörtlich ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Entscheidungsgründe, wörtlich, selbst gelesen 17.08.2026 ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Entscheidungsgründe zur Beschlussersetzung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG, wörtlich, unter Verweis auf BT-Drucks. 19/18791 S. 26, 62 ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, amtlicher Leitsatz a) und Entscheidungsgründe, wörtlich, selbst gelesen 17.08.2026 ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25, Entscheidungsgründe und Wiedergabe des ersetzten Beschlusses, alle Wortlaute dieses Abschnitts selbst gelesen, abgerufen 17.08.2026 ↗ BGH, V ZR 162/25 (PDF) ↩
- Quelle: TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) Nummer 6.1 Buchstaben e und f sowie Nummer 6.4, Wortlaut selbst gelesen, abgerufen 17.08.2026 ↗ TA Lärm, Nummer 6 ↩
- Quelle: Stiftung Warentest, „Klimageräte im Test“, frei zugängliche Testübersicht, Test vom 27.05.2026, selbst gelesen 17.08.2026 ↗ test.de, Klimageräte im Test ↩
- Quelle: Stiftung Warentest, „Klimageräte im Test“, Test vom 27.05.2026, 15 Split-Klimageräte: „Die Klimageräte im Test kosten rund 870 bis 1 960 Euro“ und „Unsere Testdatenbank zeigt mittlere Preise für Außen- und Innengerät ohne Installationskosten“, frei zugängliche Testübersicht selbst gelesen 17.08.2026 ↗ test.de, Klimageräte im Test ↩
- Quelle: Verbraucherzentrale, „Klimaanlage installieren: Was ist zu beachten?“, Stand 04.08.2026, selbst gelesen 17.08.2026 ↗ Verbraucherzentrale ↩
